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Hallo,

ich habe über das Internet einen Hotelaufenthalt in Dubai gebucht. Der war aber nicht schön. Im ganzen Hotel waren sowohl tagsüber als auch Nachts ständig Bauarbeiten zu hören. Diese hatten aber noch nicht einmal etwas mit dem Hotel zu tun!

Als ich das dem zuständigen Reiseveranstalter vor Ort mitteilte, bot dieser mir an, mich in einem Ersatzhotel unterzubringen. Ich schaute mir diese Hotels auch an, aber da war genausoviel Lärm zu hören wie in dem ersten Hotel. Ich war total erledigt. Mir blieb also nichts anderes übrig als wieder nach hause zu fahren.

Wie ich schon aufführte, war die Reise für mich komplett mangelhaft. Wie sich später herausstellte, kam der Lärm von dem sich in der Nähe, besser gesagt gegenüberliegenden Großprojektes Jumeirah Palmeninsel. Und durch die Baustelle in der Nähe des Tennisplatzes des Hotels kam auch der Lärm. An dieser Palmeninsel wurde durchgehend Tag und Nacht gebaut, der Baulärm wurde durch Kranbewegung, Presslufthammergeräusche, Verfüllarbeiten und dergleichen verursacht. Die Bauarbeiten fanden nur 80 Meter vom Hotel entfernt statt. Weiterhin wurde in einer Entfernung von ca. 300m vom hoteleigenen Strand entfernt ein Hotelbau als Großprojekt errichtet. Es herrschte auch entsprechender Baustellenverkehr mit schweren LKW. Weiterhin wurden Raupen und Bagger eingesetzt. Auf der gegenüberliegenden Seite des Strandes in der Nähe des Tennisplatzes wurde ein 12 bis 15-​geschossiges Hochhaus errichtet. Auch hier wurde durchgehend 24 Stunden Tag und Nacht gearbeitet. Es wurden Arbeiten zur Einrüstung des Rohbaus durch Metallgerüste, Verfüllarbeiten u.a. durchgeführt, wobei Kran, Presslufthammer und ca. 50 Arbeiter eingesetzt wurden.

Überall in der Hotelanlage, mit Ausnahme auf den Zimmern und in den klimatisierten Innenräumen, war die Geräuschkulisse zu vernehmen. Danach war in der gesamten Hotelanlage im Außenbereich sowie am hoteleigenen Strand überall Baulärm zu hören. Von diesen möglichen Baustellen stand auch kein Wort im Reiseprospekt.

Habe ich einen Anspruch auf die Erstattung des Reisepreises?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo, 

leider war ihr Hotelurlaub in Dubai nicht von der Art und Weise, wie sie sich das gewünscht hatte. Deshalb haben Sie sich vor Ort an die Reiseleitung gewendet, welche Ihnen ein Ersatzhotel angeboten haben, die allerdings auch mit Baulärm belästigt wurden. Daher sind Sie wieder nach Hause gefahren. Nun würden Sie gerne aufgrund der Mängel eine Erstattung des Reisepreises verlangen.  

Grundlagen:

In solchen Fällen sollte man einen Blick in §§ 651 a ff. BGB werfen. Besonders §651 i BGB ist sehr interessant. Diese Norm regelt die Rechte eines Reisenden bei Reisemängeln. Schon in Abs. 1 ist festgelegt, dass einReiseveranstalter dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen hat. Allerdings muss erstmal geklärt werden, wann ein Reisemangel überhaupt anzunehmen ist. Eine Reise ist n. Abs. 2 frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten oder wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Hier ist meiner Meinung nach die 2. Alternative wichtig, denn im Prospekt wurde Ihnen der mögliche Baulärm nicht mitgeteilt. 

Daher kommen nun wohl verschiedene Gewährleistungsrechte in Betracht. 

Abhilfe:

Zunächst haben Sie den Baulärm der Reiseleitung gemeldet. Dies stellt eine Art Abhilfeverlangen n. §651 k BGB dar. Gemäß §651 k III hat der der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Diese wurden Ihnen angeboten, waren allerdings nicht angemessen, da die Alternativen Hotels ebenfalls vom Baulärm beeinträchtigt waren. 

Minderung: 

Insofern kommt jetzt erstmal eine Minderung n. §651 m BGB in Frage. Wie hoch eine solche ausfallen kann, könnten folgende Urteile beantworten:

 

LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98 (siehe unter reise-recht-wiki) 

Das Bestehen einer Großbaustelle auf mehreren Seiten vor dem Hotel mit erheblicher Lärmbelästigung rechtfertigt eine Minderung um 50-60 Prozent des Reisepreises. 

 

AG Bad Homburg, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 2 C 1152/01 (siehe unter reise-recht-wiki)

Eine Minderung zwischen 20-30 Prozent wurde bejaht, da der Baulärm von morgens bis abends vor dem Hotel stattfand. 

 

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.08.2008, Az.: 2-24 S 29/07 (siehe unter reise-recht-wiki) 

Vorliegend wurde eine Reisepreisminderung von 50% bejaht, da es zu einer erheblichen Lärmbelästigung aufgrund von Aufbauarbeiten außerhalb der Hotelanlage kam. Zudem kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise angenommen werden, was einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann.

 

LG Frankfurt, Urt. v. 31.03.2008, Az.: 1-24 S 243/06 (siehe unter reise-recht-wiki)

Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.

Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.

Zusammenfassung

Ich denke, dass Sie eine gute Chance auf eine Minderung des Preises für die Anzahl der betroffenen Reisetage haben. Denn der Baulärm war nicht nur massiv, Sie wurden auch nicht darüber im Voraus informiert. Diese Ansprüche sollten Sie im besten Fall gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Wie hoch eine solche Minderung ausfällt, lässt sich spontan nicht beurteilen. Eine solche wird eher durch Schätzung durch das Gericht zu ermitteln sein. Viel Erfolg!

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Ihr Hotel war allerdings stark von Baulärm betroffen. Dieses haben auch gemeldet, jedoch war Ihr alternatives Hotel ebenso von Baumaßnahmen betroffen. 

Ob Ihnen dadurch ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung zusteht. 

Zunächst einmal zu der Frage, ob Baulärm einen Reisemangel darstellt. 

Diese Frage wurde in diesem Forum schon des öfteren diskutiert. Beispielsweise in folgenden Beiträgen:

Entschädigung vom Reiseanbieter, wenn Baustelle vor Hotel, und Baulärm ganzen Urlaub beeinträchtigt hat? Baustelle war wesentlich größer als vom Anbieter angegeben

Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude aufgrund von Baulärm und gesperrtem Strand?

Welche Ansprüche haben wir wenn auf der Travelix-Pauschalreise nach Lanzarote 11 von 14 Tage Baulärm herrschte was einen erheblichen Reisemangel darstellte?

In allen Beiträgen forderten Reisegäste eine Reisepreisminderung wegen Baulärm. 

Entscheidend ist also die Frage, ob Baulärm einen Reisemangel darstellt.

Dazu folgende Urteile:

LG Düsseldorf, 21.01.2000, Az: 22 S 26/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 26/99 reise-recht-wiki" eingeben)

Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen verteilt Tag hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50 % verlangen.

LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Kläger buchte einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Berufungsgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil von 15 % Preiserlass.

LG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 2-24 O 31/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 31/1 reise-recht-wiki" eingeben)

Störender Baulärm im Hotel begründet eine Reisepreisminderung von 35% für die Dauer der Lärmbelästigung.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 243/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 243/06  reise-recht-wiki" eingeben)

Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.

Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.

Nach diesen Urteilen, können Baumaßnahmen durchaus einen Reisemangel darstellen. Ich denke, dass daher Ihre Möglichkeiten auf einen Reisepreisminderung sehr gut stehen.

Es könnte aber trotzdem sinnvoll sein, zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

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