Guten Tag,
du fragst dich, ob eine Mängelanzeige noch im Urlaub notwendig ist oder ob du auch nach dem Urlaub ohne Mängelanzeige Entschädigung verlangen kannst.
Zunächst ist zu klären, ob ein Mangel vorliegt. Hilfreich ist hierbei die Definition, die auf http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels zu finden ist. Dort heißt es, unter anderen Voraussetzungen, dass ein Mangel das Vorhandensein eines Fehlers oder Nichtvorhandenseins einer zugesicherten Eigenschaft darstellt.
Aufgrund der guten Bewertung des Hotels, kann von einer gehobenen Hotelkategorie ausgegangen werden. Du hast richtig erkannt, es ist zu erwarten, dass mehr als 2 Gerichte am Buffet angeboten und die Tischdecken öfter gewechselt werden. Auch eine gewisse Sauberkeit ist von einem Hotel der gehobeneren Kategorie zu erwarten. Somit liegt ein Mangel vor.
Ob eine Mängelanzeige dahinstehen kann, lässt sich mit der Beantwortung einer zusätzlichen Frage erklären:
Was ist Sinn und Zweck einer Mängelanzeige?
Der Reiseveranstalter soll davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Reisende mit der dargebotenen Leistung nicht zufrieden ist. Außerdem soll die Möglichkeit bestehen, Abhilfe zu schaffen.
Würde also eine Mängelanzeige nicht erfolgen, hätte der Reiseveranstalter keine Chance die Situation zu verbessern. Selbst wenn die Mängel beim Veranstalter bekannt sind, kann er ohne Mängelanzeige davon ausgehen, dass der Reisende dennoch zufrieden ist.
Hierzu hat das LG Frankfurt am 24.01.2008 ein Urteil gesprochen (einfach zu finden, wenn du auf Google „LG Frankfurt, 2-24 S 96/07 reise-recht-wiki“ eingibst). In diesem Urteil heißt es, dass der Reisende vor einer Reisepreisminderung die Mängel anzeigen muss.
Die Minderungist in § 638 BGB geregelt:
Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Relevant sind hier Absatz 1 und 3. Wie hoch die Minderung ausfallen könnte, kann der Frankfurter Tabelle entnommen werden. Ich denke, da es sich um ein Hotel einer hohen Kategorie handelt, wäre eine Minderung von 25% drin. Die Tabelle findest du hier: http://passagierrechte.org/Frankfurter_Tabelle
Da es sich bei der Antwort lediglich um eine Rechtsmeinung handelt, empfehle ich zur Sicherheit einen Rechtsanwalt zu befragen, auch weil es immer Einzelfallentscheidungen sind.