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Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz?

Ich benötige dringend Hilfe, denn es ist mir leider nicht möglich, einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz selbst geltend zu machen.

Seit 30 Jahren habe ich eine eigene Yacht und besitze selbstverständlich die nötige Ausbildung zum Führen einer Yacht. Ich liebe es auf den Weltmeeren zu schippern und verbringe viel Zeit damit. Diese Leidenschaft hat meine Tochter von mir geerbt, denn sie bietet Katamaranreisen unter anderem in der Südsee (Französisch-Polynesien, etc.) an. Dieses Mal hatte sie mich gefragt, ob ich gerne 16 Tage lang solch eine Reise miterleben wollte. Natürlich konnte ich dieses Angebot nicht ablehnen und trat hocherfreut diese Reise an.

Nach 10 Tagen nahm diese wundervolle Reise ein jähes Ende. Während eines Anlegemanövers in Französisch-Polynesien, geschah ein dummer Unfall. Ich fiel rückwärts mit dem linken Fuß in eine offene Luke und musste aufgrund einer Sprunggelenkfraktur operiert werden. zurück in Deutschland schlossen sich weitere ärztliche Behandlungen an. Ich war so wütend, denn schließlich hatte ich mit meiner Tochter einen Reisevertrag geschlossen, die den Unfall also durch eine Verletzung der Organisationspflicht zu verschulden hat.

Ich hatte während des Anlegemanövers auf Anforderung des Skippers mitgeholfen und mich zur Befestigung des Fenders an das Bug-Ende begeben. Zu diesem Zeitpunkt war die Luke noch geschlossen, die ich zur Befestigung passiert hatte. Due Luke musste während der nachfolgenden Arbeitsschritte unbemerkt geöffnet worden sein, weshalb ich hineingefallen bin.

Meine Tochter muss dafür die Verantwortung tragen und hat dafür zu sorgen, dass niemand hinter dem Rücken des anderen die Luke vollständig öffnet. Auch für erfahrene Segler, wie ich es bin, ist so etwas nicht vorhersehbar. Die Luken müssen beim Anlegemanöver schon aus Sicherheitsgründen geschlossen gehalten werden. außerdem entsprach der Öffnungs- und Schließmechanismus der Luke nicht den Sicherheitsstandards, weil sie weder in Halb- noch in 45-Grad-Stellung arretiert werden konnten.

Ärgerlicherweise war ich nach dem Unfall während der ersten 4 Monate auf einen Rollstuhl und die Haushaltshilfe meines Mannes angewiesen. Deshalb forderte ich meine Tochter auf, Schmerzensgeld und Schadensersatz zu zahlen. Diese lehnte den Anspruch jedoch mit der Begründung ab, dass es keinen Reisevertrag gab, sondern lediglich eine Gefälligkeit vorlag. Außerdem sei ich selbst verantwortlich und hätte nach 10 Tagen mit der Position der Luke an Bord vertraut sein müssen. Hinzukam meine langjährige Segelerfahrung.

Hat sie etwa Recht? Kann ich wirklich keinen Anspruch geltend machen?
Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

Leider haben Sie sich auf einer Reise auf einer Yacht den Fuß sehr stark verletzt, so dass Sie sogar operiert werden mussten. Die Reise wurde von ihrer Tochter organisiert. Sie sind der Meinung, dass Sie auch mit ihr einen Reisevertrag geschlossen haben, so dass diese nun auch haften müsse. Ihre Tochter hingegen meint, dass es sich lediglich um eine Gefälligkeit handelte. Nun fragen Sie sich, ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld und eine Entschädigung besteht.

Fraglich ist hier, ob ihre Tochter als Reiseveranstalterin gilt und insofern für den Unfall haften muss. Der Anspruch auf einen Schadensersatz ist neuerdings in §651 n I BGB geregelt:

(1)  Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1.  ist vom Reisenden verschuldet,

2.  ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder

3.  wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Insofern müsste geprüft werden, ob Sie eventuell nicht selbst den Unfall zum Teil mitverursacht haben bzw. ob sich einfach das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Möglicherweise hilft dieses Urteil, um sich darüber klar zu werden:

LG Hannover, Urt. v. 19.03.2009, Az.: 19 O 247/08 (siehe bei reise-recht-wiki: „19 O 247/08“)

Stürzt ein Segler auf einem Segelschiff während sie sich gegen die eigene Blickrichtung zurückbewegt wegen eines unbemerkten Hindernisses, realisiert sich das allgemeine Lebensrisiko, das der Segler bei diesem Verhalten in Kauf nimmt und ist nicht das Ergebnis einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters. Der Veranstalter haftet in diesem Fall weder vertraglich noch deliktisch wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Dieses Urteil stellt klar, dass sich bei dem Sturz nach ihrer Rückwärtsbewegung wohl eher das typische allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Denn solche Schiffreisen bergen ja generell immer ein gewisses Risiko. Angesichts ihrer Erfahrung haben Sie sich ja irgendwie auch bewusst diesem Risiko ausgesetzt. Daher kann ich zustimmen, dass es sich wahrscheinlich nicht um eine Pflichtverletzung ihrer Tochter handelt. 

Allerdings kann eine Bewertung auch von Fall zur Fall anders ausfallen. Es ist gut möglich, dass vor Gericht eine andere Betrachtungsweise herausgefiltert wird. Deshalb ist es bei solch komplizierten Fällen immer ratsam, sich an einen richtigen Anwalt zu wenden. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben sich auf einer Segeltour, welche von Ihrer Tochter organisiert wurde, das Bein gebrochen und fragen nun nach Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 651 n BGB:

1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel 

1.
ist vom Reisenden verschuldet,
2.
ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3.
wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Es stellt sich also die Frage, ob Sie den Unfall selbst verschuldet haben oder der Reiseveranstalter. Dazu folgendes Urteil:

LG Hannover, Urt. v. 19.03.2009, Az: 19 O 247/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 19 O 247/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Stürzt ein Segler auf einem Segelschiff während sie sich gegen die eigene Blickrichtung zurückbewegt wegen eines unbemerkten Hindernisses, realisiert sich das allgemeine Lebensrisiko, das der Segler bei diesem Verhalten in Kauf nimmt und ist nicht das Ergebnis einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters. Der Veranstalter haftet in diesem Fall weder vertraglich noch deliktisch wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Die Klägerin war Reisende auf einer Segelyacht. Die Reise wurde von dem Beklagten, dessen Geschäftsführer ihr Kind ist, organisiert. Während der Reise erlitt sie bei einem Anlegemanöver in Französisch-​Polynesien einen Unfall und verletzte sich dabei so schwer am linken Fuß, dass sie noch vor Ort operiert werden musste. Sie klagte auf Schmerzensgeld i.H.v. 10.000,- € und auf Ersatz sämtlicher materiellen Schäden aus dem Unfall.

Das LG Hannover lehnte die Klage als unbegründet ab und verwies hinsichtlich des Unfalls auf das allgemeine Lebensrisiko.

Daher kann ich mir vorstellen, dass auch Sie leider keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber Ihrer Tochter haben.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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