Guten Tag,
Leider haben Sie sich auf einer Reise auf einer Yacht den Fuß sehr stark verletzt, so dass Sie sogar operiert werden mussten. Die Reise wurde von ihrer Tochter organisiert. Sie sind der Meinung, dass Sie auch mit ihr einen Reisevertrag geschlossen haben, so dass diese nun auch haften müsse. Ihre Tochter hingegen meint, dass es sich lediglich um eine Gefälligkeit handelte. Nun fragen Sie sich, ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld und eine Entschädigung besteht.
Fraglich ist hier, ob ihre Tochter als Reiseveranstalterin gilt und insofern für den Unfall haften muss. Der Anspruch auf einen Schadensersatz ist neuerdings in §651 n I BGB geregelt:
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
1. ist vom Reisenden verschuldet,
2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
Insofern müsste geprüft werden, ob Sie eventuell nicht selbst den Unfall zum Teil mitverursacht haben bzw. ob sich einfach das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Möglicherweise hilft dieses Urteil, um sich darüber klar zu werden:
LG Hannover, Urt. v. 19.03.2009, Az.: 19 O 247/08 (siehe bei reise-recht-wiki: „19 O 247/08“)
Stürzt ein Segler auf einem Segelschiff während sie sich gegen die eigene Blickrichtung zurückbewegt wegen eines unbemerkten Hindernisses, realisiert sich das allgemeine Lebensrisiko, das der Segler bei diesem Verhalten in Kauf nimmt und ist nicht das Ergebnis einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters. Der Veranstalter haftet in diesem Fall weder vertraglich noch deliktisch wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Dieses Urteil stellt klar, dass sich bei dem Sturz nach ihrer Rückwärtsbewegung wohl eher das typische allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Denn solche Schiffreisen bergen ja generell immer ein gewisses Risiko. Angesichts ihrer Erfahrung haben Sie sich ja irgendwie auch bewusst diesem Risiko ausgesetzt. Daher kann ich zustimmen, dass es sich wahrscheinlich nicht um eine Pflichtverletzung ihrer Tochter handelt.
Allerdings kann eine Bewertung auch von Fall zur Fall anders ausfallen. Es ist gut möglich, dass vor Gericht eine andere Betrachtungsweise herausgefiltert wird. Deshalb ist es bei solch komplizierten Fällen immer ratsam, sich an einen richtigen Anwalt zu wenden.