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Hallo allerseits,

ich freute mich schon lange auf meine Kreuzfahrt mit MSC von Miami aus. Ich hatte mit einer Bekannten zusammen 11 Nächte inklusive Flug gebucht. Eine Kreuzfahrt ist einfach perfekt, denn es können viele Orte bzw. Städte besichtigt werden, ohne dass jedes Mal der Koffer ein- bzw. ausgepackt werden muss.
Meine Bekannte und ich erlebten viel Schönes und sahen viele Sehenswürdigkeiten. Wir genossen ein traumhaftes Essen an Bord und nutzten das Abendprogramm in vollen Zügen, bis wir 2 Tage vor Ende der Reise in Nassau anlegten.

Gegen 9 Uhr verabredete ich mich mit meiner Bekannten zum Frühstück. Dann geschah es, ich hatte wieder fürchterliches Pech. Auf dem Weg zum Frühstückssaal, rutschte ich auf dem frisch geputzten und noch feuchten -holzboden am Pool aus. Es gab leider kein Hinweisschild, dass der Boden noch feucht war und so fiel ich mit meinem ganzen Gewicht auf das linke Knie. Ich hatte mir meine Kniescheibe nach links ausgerenkt und wahnsinnige Schmerzen. Zum Glück waren einige Passagiere am Pool, die sofort den Schiffsarzt unterrichteten. Ich konnte nicht mehr aufstehen und musste am Boden auf Hilfe warten.

Der Schiffsarzt behandelte mich umgehend im Schiffshospital und legte mir einen Gips an. Doch stellte sich heraus, dass meine Kniescheibe nicht fachgerecht eingerenkt worden war, ebenso war der Gips nicht fachgerecht angelegt worden. Deshalb suchte ich noch am selben Tag das Krankenhaus in Nassau auf. Dort wurde mein Knie nochmals eingerenkt und anstelle des Gipses wurde mein Bein geschient und ich bekam Krücken.

Zurück in Deutschland war meine Behandlung aber noch lange nicht abgeschlossen. Ich begab mich nochmals in ärztliche Behandlung. Meine Schmerzen waren fast unerträglich. Über einen langen Zeitraum hatte ich sehr starke Schmerzen und war 2 Monate arbeitsunfähig. Nach diesen 2 Monaten wurde ich noch einmal 2 Monate eingeschränkt arbeitsfähig geschrieben.

Schade, dass diese Reise so ein Ende nahm. Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude?
Gefragt in Rechtsberatung von
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Hallo zurück, 

leider sind Sie auf dem Kreuzfahrtschiff auf dem Boden vor dem Pool ausgerutscht. Ein Schild, dass gerade frisch gewischt wurde, war nicht zu erkennen. Durch den Sturz kam es zu einer Verrenkung der Kniescheibe. On Board wurde die Kniescheibe leider nicht fachgerecht eingerenkt, so dass Sie in Deutschland eine weitere Behandlung benötigt haben und auch mehrere Monate arbeitsunfähig waren. Nun würden Sie gern wissen, ob eine Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Frage kommt. 

 

Von Bedeutung ist meiner Meinung nach insbesondere §651 n BGB, welcher neuerdings den Schadensersatzanspruch im Reiserecht regelt: 


(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1. 

ist vom Reisenden verschuldet,

2. 

ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder

3. 

wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

Ob ein solcher Anspruch in ihrem Fall in Frage kommt, kann eventuell folgendes Urteil klären: 

 

LG Frankfurt, Urt. v. 08.08.2011, Az.: 2-24 O 126/10 (in Suchmaschine folgendes eingeben: „reise-recht-wiki 2-24 O 126/10“)

 

Der Reiseveranstalter hat aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht zu haften, wenn der Reisende im Poolbereich stürzt und sich verletzt und das Reinigungspersonal Hinweis- oder Warnschilder wegen der bestehenden Rutschgefahr hätte aufstellen müssen. 

 

In diesem Urteil wurde dem betroffenen Reisenden ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.750,- € zugesprochen. Allerdings wurde hier auch in Mitverschulden i.H.v. 20% festgestellt. 

Ebenso wurde in diesem Fall ein Entschädigungsanspruch gem. §651 n II BGB zugesprochen.

Wie hoch diese Ansprüche im Einzelfall ausfallen, kann meiner Meinung nach nur ein Gericht beurteilen. Deshalb ist es meines Erachtens nach in solchen Fällen wichtig, einen Fachanwalt aufzusuchen. 

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Sie sind im Rahmen Ihrer Kreuzfahrt auf der Fähre am Pool ausgerutscht und haben sich am Knie verletzt. Nun fragen Sie sich, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Meines Erachtens besteht dann ein Anspruch, wenn das Reiseveranstalter für das Unfallrisiko verantwortlich ist.  Ob der Reiseveranstalter dafür zu haften hat, ist aber nicht ganz eindeutig zu sagen. Zur Orientierung habe ich einige Urteile rausgesucht, bei denen es ebenfalls um einen Unfall an einem Pool oder in einem Hotel ging: 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2011, Az: 12 U 24/11 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach " Az: 12 U 24/11 reise-recht-wiki" eingeben)

Stürzt ein Hotelgast an einem Hotelpool, so verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko, weil die Rutschgefahr deutlich erkennbar und üblich ist.

AG Baden-Baden, Urt. v. 28.05.1993, Az: 6 C 288/92 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 6 C 288/92 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Reiseveranstalter haftet beim Unfall eines Reisenden an einem Hotel-Swimming-Pool nicht auf Schmerzensgeld nach den BGB §§ 847 Abs 831.

LG Frankfurt, Urt. v. 07.05.1999, Az: 2-21 O 467/98 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 2-21 O 467/98 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Rutschgefahr im Bereich des Swimming-Pools ist kein Reisemangel.

AG Baden-Baden, Urt. v. 22.12.2004, Az: 16 C 162/04 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 16 C 162/04 reise-recht-wiki" eingeben)

Der unsichere Stand auf nassen Poolfliesen gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und sei dem Veranstalter nicht in Form einer reisevertraglichen Pflichtverletzung zuzurechnen.

Diese Urteile verneinen alle eine Haftung des Hotels bei einem Unfall am Hotelpool, der durch Ausrutschen passiert ist. Ich denke, dass Sie daher wahrscheinlich eher keinen Anspruch auf einen Schadensersatz haben.

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen

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