Hallo,
da hat dein Sohn aber wirklich Glück gehabt. So ein Ereignis lässt die schöne Stimmung im Urlaub natürlich ganz schnell sinken. Jetzt fragst du dich natürlich, ob du gegen ThomasCook Reisen einen Anspruch auf Schmerzensgeld und die Erstattung des Reisepreises für die restlichen 4 Tage hast.
Bei einer Pauschalreise werden in Frage kommende Ansprüche nun in §651a-y BGB geregelt.
Damit ein Anspruch jedoch entstehen kann, muss zunächst ein Reisemangel gemäß §651 i BGB vorliegen. Danach ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise nach dem vorausgesetzten oder dem im Vertrag festgelegten Nutzen aufheben oder mindern. Sollte die Reise also nicht die zugesicherten Eigenschaften haben und mit Fehlern behaftet sein, kann von einem Reisemangel ausgegangen werden.
Ob in eurem Fall ein solcher Reisemangel vorliegt, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:
OLG Köln, Urteil vom 30.3.2009, Az. 16 U 71/08 (bei Google zu finden unter: "16 U 71/08 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger war Mitreisender in einem von seiner Mutter bei der Beklagten gebuchten Urlaub in einem tschechischen Hotel. In dem Hotel suchte er, damals 14 jährig, am 17.7.2006 das Hallenschwimmbad auf. Dort begab er sich auf einen Startblock und machte einen Kopfsprung, ohne die Hinweise auf die Wassertiefe wahrgenommen zu haben. Dabei brach er sich 2 Halswirbel und zog sich einen Bänderriss zu. Nach Ansicht des Klägers waren die Warnhinweise nicht in ausreichender Menge und Sichtbarkeit im Hallenschwimmbad angebracht.
Der Kläger forderte von der Beklagten wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ein angemessene Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 15.000€, die Rückerstattung des Reisepreises für 4 Tage in Höhe von 230,32 € aus abgetretenem Recht seiner Mutter, die Erstattung eines materiellen Schadens von 110,41€, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden.
tIn erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das OLG Köln gab in der Berufung der Klage überwiegend Recht und verurteilte die Beklagte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gemäß §651 n BGB i.V.m. §§253, 278 BGB zur Zahlung von einem Schmerzensgeld i.H.v. 10.000€ sowie weitere 340,73€.
Aufgrund der Ähnlichkeit des hier verhandelten Falls zu eurem, denke ich , dass auch du einen Anspruch auf Schmerzensgeld und auf die Erstattung des Reisepreises für die restlichen 4 Tage gegen ThomasCook Reisen geltend machen kannst.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt keinesfalls die juristische Beratung durch einen Anwalt.