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Anspruch auf Schmerzensgeld?

Da ich schon lange nicht mehr zuhause war, hatte ich mir vorgenommen, meinem 13-jährigen Sohn endlich meine Heimat Tschechien zu zeigen. Um dies alles entspannt durchführen zu können, buchte ich bei Thomas Cook eine Pauschalreise von einer Woche nach Spindlers Mühle. Wir hatten eine bequeme und überaus entspannte Anreise und waren auch sehr mit unserem Hotel zufrieden. Besonders das hoteleigene Hallenbad hatte es meinem Sohn angetan. Um endlich seinem Wunsch, das Hallenbad aufzusuchen nachzugeben, beschlossen wir, nach unserem Ausflug am 2. Tag schwimmen zu gehen. Dies erwies sich jedoch als absoluten Fehler mit heftigen Folgen.

Das Hallenbad war nicht gerade groß, hatte jedoch an der schmalen Seite des Beckens 2 Startblöcke mit nach vorne geneigten Trittbrettern. Da mein Sohn für sein Leben gerne kopfüber ins Wasser springt, ging sein erster Weg zu einem der Startblöcke und er sprang kopfüber hinein. Als er wieder auftauchte schrie er vor Schmerzen ununterbrochen. Unverzüglich fuhren wir zum Arzt. Dieser diagnostizierte eine Halswirbelkörperfraktur C5 und C6, also einen Bandscheibenvorfall, sowie einen Bänderabriss C4/C5. Mein Sohn hatte unheimliches Glück gehabt! Er könnte jetzt im Rollstuhl sitzen. Ich konnte es nicht fassen, dass keine Warnschilder im Hallenbad zu sehen waren.

Zurück im Hotel machte ich mich sofort auf zum Hallenbad, um alles genauer zu untersuchen. Tatsächlich gab es Warnschilder, allerdings nicht sofort sichtbar. Auf der Stirnseite des Trittbretts stand mit roter Schrift „Hloubka 1,40m“. An der parallel zum Becken verlaufenden Seitenwand, gab es in ca. 2m Höhe nebeneinander 2 Aufkleber in Form eines roten Kreises, die in etwa so groß wie eine Wandfliese waren. Eins stellte ein Schild dar, auf dem ein durchgestrichener Kopfspringer abgebildet war. Auf dem zweiten Aufkleber befand sich eine durchgestrichene laufende Person.

Da mein Sohn seitlich zum Startblock gegangen war, hatte er die Warnschilder und die Schrift am Startblock nicht sehen können. Deshalb kam es zu diesem fatalen Unfall. Die Warnschilder müssten von überall sichtbar sein, genauso die Wassertiefe. Nur so können weitere Unfälle vermieden werden.

Haben wir Anspruch auf Schmerzensgeld und Erstattung des Reisepreises für die restlichen 4 Tage?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Hallo,

da hat dein Sohn aber wirklich Glück gehabt. So ein Ereignis lässt die schöne Stimmung im Urlaub natürlich ganz schnell sinken. Jetzt fragst du dich natürlich, ob du gegen ThomasCook Reisen einen Anspruch auf Schmerzensgeld und die Erstattung des Reisepreises für die restlichen 4 Tage hast.

Bei einer Pauschalreise werden in Frage kommende Ansprüche nun in §651a-y BGB geregelt. 

Damit ein Anspruch jedoch entstehen kann, muss zunächst ein Reisemangel gemäß §651 i BGB vorliegen. Danach ist der Reiseveranstalter  dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise nach dem vorausgesetzten oder dem im Vertrag festgelegten Nutzen aufheben oder mindern. Sollte die Reise also nicht die zugesicherten Eigenschaften haben und mit Fehlern behaftet sein, kann von einem Reisemangel ausgegangen werden.

Ob in eurem Fall ein solcher Reisemangel vorliegt, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:

OLG Köln, Urteil vom 30.3.2009, Az. 16 U 71/08 (bei Google zu finden unter: "16 U 71/08 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger war Mitreisender in einem von seiner Mutter bei der Beklagten gebuchten Urlaub in einem tschechischen Hotel. In dem Hotel suchte er, damals 14 jährig, am 17.7.2006 das Hallenschwimmbad auf. Dort begab er sich auf einen Startblock und machte einen Kopfsprung, ohne die Hinweise auf die Wassertiefe wahrgenommen zu haben. Dabei brach er sich 2 Halswirbel und zog sich einen Bänderriss zu. Nach Ansicht des Klägers waren die Warnhinweise nicht in ausreichender Menge und Sichtbarkeit im Hallenschwimmbad angebracht.

Der Kläger forderte von  der Beklagten wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ein angemessene Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 15.000€, die Rückerstattung des Reisepreises für 4 Tage in Höhe von 230,32 € aus abgetretenem Recht seiner Mutter, die Erstattung eines materiellen Schadens von 110,41€, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden.

tIn erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das OLG Köln gab in der Berufung der Klage überwiegend Recht und verurteilte die Beklagte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gemäß §651 n BGB i.V.m. §§253, 278 BGB zur Zahlung von einem Schmerzensgeld i.H.v. 10.000€ sowie weitere 340,73€.

Aufgrund der Ähnlichkeit des hier verhandelten Falls zu eurem, denke ich , dass auch du einen Anspruch auf Schmerzensgeld und auf die Erstattung des Reisepreises für die restlichen 4 Tage gegen ThomasCook Reisen geltend machen kannst. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt keinesfalls die juristische Beratung durch einen Anwalt.

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Hallo, 

das ist natürlich ein sehr schlimmer Unfall, ich hoffe Ihrem Sohn geht es jetzt besser. Dass die Hinweisschilder nicht gut sichtbar waren, ist natürlich von großem Nachteil. 

 

Sie fragen sich nun, ob Sie deshalb einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Erstattung des Reisepreises vom Reiseveranstalter haben. 

Da es sich um eine Pauschalreise handelt, kommen die rechtlichen Möglichkeiten aus dem deutschen Reiserecht in Betracht. Diese sind in den §§651 a ff. BGB geregelt. Insbesondere §651 i BGB zählt die diversen Gewährleistungsrechte auf. Der Anspruch auf eine Reisepreisminderung ist §651 m BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift mindert sich für die Dauer der Reise. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. DieMinderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.Das heißt es ist nicht so einfach zu sagen, wie hoch eine Minderung ausfallen würde. 
Damit dieser Anspruch überhaupt in Frage kommt, muss allerdings ein Reisemangel vorliegen. 

Ob das nicht sichtbare Anbringen von Warnhinweisen einen solchen darstellt, könnte eventuell folgendes Urteil klären:

 

OLG Köln, Urt. v. 30.03.2009, Az.: 16 U 71/08 (siehe unter reise-recht-wiki: „16 U 71/08“)

Infolge einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters oder eines seiner Leistungsträger erlittene Beeinträchtigungen sind als Reisemangel zu werten.

Wenn der Hotelbetreiber, als örtlicher Leistungsträger des Reiseveranstalters, im Hotelschwimmbad einen Startblock an einer nur 1,40 m tiefen Stelle des Schwimmbeckens aufstellt, dann liegt darin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, für die der Reiseveranstalter gem. §278 BGB haften muss, wenn ein Reisender sich aufgrund eines Sprungs von diesem Startblock in das Schwimmbecken verletzt. Geschieht dieser Unfall beim ersten Besuch des Hotelschwimmbads und waren keine ausreichenden Warnungen und Hinweise bzgl. der Wassertiefe angebracht, trifft den verunfallten Reisenden kein Mitverschulden.

 

Da diese Fallkonstellation viel Ähnlichkeiten zu dem Vorfall in dem tschechischen Hotel aufweist, könnte ich mir vorstellen, dass Ihre Chancen ähnlich stehen. Allerdings obliegt eine genaue Beurteilung eher einem Rechtsanwalt. Falls Sie sich dahingehend informieren möchten, verlinke ich hier einen Beitrag, der helfen könnte. 

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