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Unser Albtraumurlaub!

Wir freuten uns auf unseren Türkei-Urlaub und konnten nicht im Entferntesten ahnen, dass er in einer völligen Katastrophe und einem Trauma enden würde.

Mein Mann hatte 14 Tage Antalya im Adalia Hotel bei XPUR gebucht. Unser Hinflug sollte mit Corendon Airlines Flug CAI4536 um 10:05 Uhr von Hamburg nach Antalya gehen. Der Heimflug war mit SunExpress Flug XQ0170 von Antalya nach Hamburg gebucht. Abflug 10:10 Uhr Antalya und somit Ankunft um 13:00 Uhr in Hamburg. Da unser Hotel einige Kilometer außerhalb von Antalya lag, gab es einen Transferbus zum Hotel. Nachdem wir in Antalya gelandet waren, stand dieser Transferbus bereit und alle Reisenden stiegen zügig ein. Das Gepäck wurde ordnungsgemäß verladen, bevor wir abfuhren. Im Bus war die Stimmung unter den Urlaubern super und es wurden schon einige Bekanntschaften geschlossen.

Plötzlich schrie jemand laut auf, dass uns ein Geisterfahrer entgegenkäme. Und schon war es geschehen, beide Autos stießen frontal zusammen. Viele der Reisenden waren verletzt. Mein Mann hatte mehrere Rippenbrüche, Prellungen, eine Platzwunde am Kopf und eine Beinfraktur. Ich dagegen kam mit einer Platzwunde im Gesicht und mehreren Prellungen etwas besser davon. Wir wurden unverzüglich ins Krankenhaus gebracht, wo ich nach 24 Stunden wieder entlassen wurde. Mein Mann jedoch kam auf die Intensivstation. An meinem Entlassungstag brachte die Reiseleitung unseren stark beschädigten Koffer in das Krankenhaus. Dieser Koffer war aufgrund des Unfalls so zugerichtet.

Meinem Mann ging es 6 Tage vor Reiseende soweit besser, dass er transportfähig war und mit der ADAC-Ambulanz nach Deutschland ins Bundeswehrkrankenhaus geflogen werden konnte. Ich reiste selbstverständlich mit meinem Mann zurück nach Deutschland, damit ich mich um seine Belange kümmern konnte. Von Urlaubsfeeling war bei mir sowieso nichts zu spüren und ich war auch froh, endlich wieder zuhause zu sein.

Jetzt zu meiner Frage:

Können wir einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises geltend machen?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

bei Pauschalreisen findet zumeist das Reisevertragsrecht, welches in §§651 a-y BGB geregelt ist, Anwendung. 

Damit Ansprüche aus diesem Teil des BGB entstehen, muss die Reise zunächst mangelbehaftet sein. Das bedeutet, dass die Reise (wenn sie mangelhaft ist) nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetztem Nutzen aufheben oder mindern.

In dem tragischen Unfall ist meiner Meinung nach ein solcher Reisemangel zu sehen. 

Dies soll auch noch einmal durch folgendes Urteil verdeutlicht werden:

AG Neuss, Urteil vom 17.2.2015, Az. 75 C 3139/14 (bei Google einfach eingeben: "75 C 3139/14 reise-recht-wiki.de")

Ein Ehepaar buchte eine Pauschalreise in die Türkei. Auf dem inbegriffenen Bustransfer vom Flughafen kam es zu einer Kollision mit einem Geisterfahrer, bei dem der Ehemann verletzt wurde, sodass für beide Eheleute der Nutzen der Reise aufgehoben war. Hierfür forderten sie vom AG Neuss vom Reiseveranstalter die Erstattung des Reisepreises.

Das Gericht gab der Klage statt, weil die Reise durch den Unfall mängelbehaftet war. Es folgte dabei dem sogenannten weiten Mängelbegriff. Dabei sei es für das Vorliegen eines Mangels nicht entscheidend, ob der Reiseveranstalter diesen auch verschuldet hat. Das war vorliegend nicht der Fall, weil der Geisterfahrer Unfallverursacher war. Jedoch konnte als Folge des Unfalls die Reise nicht mit den vertraglich zugesicherten Eigenschaften geleistet werden.

Aufgrund der Ähnlichkeit des hier verhandelten Falls zu eurem Sachverhalt, bin ich der Auffassung, dass auch ihr einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gegen XPUR geltend machen könnt.

Da es sich bei euch jedoch um einen sehr schwierigen Fall handelt, im Einzelfall unter Umständen anders entschieden werden kann und dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte es sich unter Umständen als vorteilhaft erweisen, zusätzlich einen Experten zu konsultieren.

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Aus den §651 a ff. BGB ergeben sich verschiedene Gewährleistungsrechte, die in diesem Fall wohlmöglich in Betracht kommen könnten. In erster Linie sollte man einen Blick auf einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB werfen. Hierfür müsste die Reise allerdings mangelhaft i.S.v. §651 c I BGB sein. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist also, ob ein Reisemangel vorliegt. 

Im Folgenden zwei Urteile, welche eine Orientierung geben sollen:

Mangel bejahend: 

AG Neuss, Urt. v. 17.02.2015, Az: 75 C 3139/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 75 C 3139/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Unfall ereignete sich auf dem Bustransfer vom Flughafen im Rahmen einer Pauschalreise. Ein dabei zu Schaden gekommenes Ehepaar erklagte vom Reiseveranstalter Schadensersatz.

Für das Vorliegen eines Mangels bedarf es keines Verschuldens des Reiseveranstalters.

Ereignet sich auf dem Bustransfer als Reiseleistung ein Unfall, in dessen Folge der Reisende verletzt wird und die Reise nicht wahrnehmen kann, ist die Reise an sich mängelbehaftet.

Jedoch ging der Reiseveranstalter in Berufung. Das LG Düsseldorf wies einen Reisemangel dann zurück:

LG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2015, Az: 22 S 89/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 89/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein vom Personal des Reiseveranstalter nicht verschuldeter Verkehrsunfall beim Bustransfer als Bestandteil einer Pauschalreise stellt keinen Reisemangel dar.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass auch in Ihrem Fall leider kein Anspruch auf Reisepreisminderung besteht. 

Natürlich hängt ein solcher Unfall auch immer vom Einzelfall ab. Daher könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der Komplexität des Vorfalls sinnvoll sei könnte, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

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