Hallo,
leider war ihr Hotelurlaub in Dubai nicht von der Art und Weise, wie sie sich das gewünscht hatte. Deshalb haben Sie sich vor Ort an die Reiseleitung gewendet, welche Ihnen ein Ersatzhotel angeboten haben, die allerdings auch mit Baulärm belästigt wurden. Daher sind Sie wieder nach Hause gefahren. Nun würden Sie gerne aufgrund der Mängel eine Erstattung des Reisepreises verlangen.
Grundlagen:
In solchen Fällen sollte man einen Blick in §§ 651 a ff. BGB werfen. Besonders §651 i BGB ist sehr interessant. Diese Norm regelt die Rechte eines Reisenden bei Reisemängeln. Schon in Abs. 1 ist festgelegt, dass einReiseveranstalter dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen hat. Allerdings muss erstmal geklärt werden, wann ein Reisemangel überhaupt anzunehmen ist. Eine Reise ist n. Abs. 2 frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten oder wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Hier ist meiner Meinung nach die 2. Alternative wichtig, denn im Prospekt wurde Ihnen der mögliche Baulärm nicht mitgeteilt.
Daher kommen nun wohl verschiedene Gewährleistungsrechte in Betracht.
Abhilfe:
Zunächst haben Sie den Baulärm der Reiseleitung gemeldet. Dies stellt eine Art Abhilfeverlangen n. §651 k BGB dar. Gemäß §651 k III hat der der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Diese wurden Ihnen angeboten, waren allerdings nicht angemessen, da die Alternativen Hotels ebenfalls vom Baulärm beeinträchtigt waren.
Minderung:
Insofern kommt jetzt erstmal eine Minderung n. §651 m BGB in Frage. Wie hoch eine solche ausfallen kann, könnten folgende Urteile beantworten:
LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98 (siehe unter reise-recht-wiki)
Das Bestehen einer Großbaustelle auf mehreren Seiten vor dem Hotel mit erheblicher Lärmbelästigung rechtfertigt eine Minderung um 50-60 Prozent des Reisepreises.
AG Bad Homburg, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 2 C 1152/01 (siehe unter reise-recht-wiki)
Eine Minderung zwischen 20-30 Prozent wurde bejaht, da der Baulärm von morgens bis abends vor dem Hotel stattfand.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.08.2008, Az.: 2-24 S 29/07 (siehe unter reise-recht-wiki)
Vorliegend wurde eine Reisepreisminderung von 50% bejaht, da es zu einer erheblichen Lärmbelästigung aufgrund von Aufbauarbeiten außerhalb der Hotelanlage kam. Zudem kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise angenommen werden, was einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann.
LG Frankfurt, Urt. v. 31.03.2008, Az.: 1-24 S 243/06 (siehe unter reise-recht-wiki)
Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.
Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.
Zusammenfassung:
Ich denke, dass Sie eine gute Chance auf eine Minderung des Preises für die Anzahl der betroffenen Reisetage haben. Denn der Baulärm war nicht nur massiv, Sie wurden auch nicht darüber im Voraus informiert. Diese Ansprüche sollten Sie im besten Fall gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Wie hoch eine solche Minderung ausfällt, lässt sich spontan nicht beurteilen. Eine solche wird eher durch Schätzung durch das Gericht zu ermitteln sein. Viel Erfolg!