1 – Welche Ansprüche könnten in Frage kommen?
Was Ihnen da im Urlaub wiederfahren ist, klingt natürlich nach einer sehr ärgerlichen Angelegenheit. Ich gehe hier davon aus, dass das deutsche Pauschalreiserecht, insb. die Regelunge des §§ 651 a ff. BGB hier einschlägig sind.
Es stellt sich nun die Frage, ob die defekte Kläranlage und die daraus resultierenden Folgen einen Reisemangel darstellen. Wäre dies der Fall, so könnten verschiedene Gewährleistungsansprüche n. § 651 i III BGB in Betracht gezogen werden.
In Frage kommt insbesondere ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung ( § 651 m )und auch auf Schadensersatz ( § 651 n ).
Sollte des schmutzige Wasser also einen Reisemangel begründen, dann würde sich für die Dauer des Reisemangels der Reisepreis mindern. Dabei ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Um ihre Fragen zu beantworten, empfiehlt es sich, einen Blick auf vergleichbare Rechtsprechung zu werfen. Hier einige Fälle, in denen es zu ähnlichen Vorkommnissen kam:
LG Duisburg, Urt. v. 23.02.2016, Az.: 5 S 91/15 (siehe auf reise-recht-wiki.de: „5 S 91/15“)
In diesem Fall buchte eine Klägerin bei einem Reiseveranstalter eine Reise mit einem Aufenthalt in einem Hotel in der Nähe des Meeres. Die Klägerin erlitt einen Magen-Darm-Infekt aufgrund des dortigen Meerwassers, was Urlaubsort aufgrund einer defekten Kläranlage verschmutzt war. Auch weitere Touristen waren davon betroffen. Die Klägerin führte daher ihre Erkrankung auf die defekte Kläranlage zurück und forderte vom Beklagten eine Preisminderung wegen Reisemängeln. Allerdings wurde die Klage seitens des Gerichts abgewiesen, da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass ihre Erkrankung auf das verunreinigte Meerwasser zurückzuführen war.
Allein ein Verdacht, dass eine Erkrankung auf einen Reisemangel zurückzuführen ist, reiche daher nicht aus um Ansprüche geltend zu machen. Ein Verdacht, dass eine Krankheit auf einen Reisemangel zurückzuführen ist, müsse hinreichend belegt sein, um Ansprüche geltend machen zu können.
AG Köln, Urt. v. 07.09.2015, Az.: 142 C 80/15 (ganz einfach im Volltext zu finden wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 20 56/15“)
Hier buchte eine Reisende eine Reise in die Türkei.Die Klägerin wusste vor Reiseantritt von Problemen der Kläranlage in dem Ort. Deshalb rief sie 4 Tage vor Beginn der Reise bei der Beklagten an, ob das Problem behoben wurden sei. Dies bejahte Sie. Die Klägerin konnte in diesem Fall allerdings nicht ausreichend begründen, dass die Erkrankungen auf unzureichende Hygiene und Sauberkeit des Hotels zurückzuführen sind. Es kommt von Seiten der Reisenden zu keiner Darstellung der Ursache der Beschwerden.Daher muss ein Reiseveranstalter nicht für Sachen einstehen, auf welche er keinen Einfluss hat. Eine Informationspflicht besteht für den Reiseveranstalter nicht, wenn mögliche Risiken vor Reiseantritt nicht bekannt sind.
Ein anderes Urteil hingegen:
LG Köln, Urt. v. 24.08.2015, Az.: 20 56/15 (ganz einfach im Volltext zu finden wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 20 56/15“)
Hier kam es zu einer Verschmutzung des Meerwassers aufgrund eines Defekts an einer Kläranlage. Dadurch wurden ebenfalls Magen-Darm-Erkrankungen verursacht. Für die Beurteilung eines Reisemangels kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob die Ursache für die Beeinträchtigung der geschuldeten Leistung aus dem Einflussbereich des Veranstalters stammt. Den Betroffenen wurde hier eine Reisepreisminderung von 100% für die betroffenen Tage zugesprochen. Das LG sprach den betroffenen Personen darüber hinaus auch Schmerzensgeld zu, da der sich nicht genügend über die dortige Lage informiert hat und somit seine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat.
Letztlich sei es also dem Gericht überlassen, wie es die Sache im Konkreten bewertet. Da der Reiseveranstalter XLMX allerdings schon davon wusste und Ihnen nichts von den Risiken erzählt hat, dass der Reiseveranstalter hier zumindest zum Teil zu haften hat.
2 – Tipps?
Wie Sie sehen, kann eine Bewertung ganz unterschiedlich ausfallen. Wenn sich im Kontakt mit XLMX nichts ergeben sollte, kann ich mir vorstellen, dass es ratsam sein könnte einen Fachanwalt aufzusuchen. Schauen Sie sich auch gerne in weiteren Forenbeiträgen um, die ähnliche Themen beinhalten.