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Servus!
Ich hätte zu dieser Thematik auch ein paar Fragen, da ich selber auch davon betroffen gewesen bin!

Ich bin damals auf Grund beruflicher Notwendigkeit nach Side gereist!
Ich bin 10 tage dort geblieben. Davon musste ich 7 Tage hauptsächlich nur arbeiten und die restlichen tage wollte ich für mich nutzen, um etwas runter zu kommen.

Da ich wenig Zeit zu dem Zeitpunkt hatte, bat ich einen Reiseveranstalter, für mich die ganze Reise zu organisieren!
Ich teilte ihm mit, wie und wo genau ich in Side untergebracht werden möchte sowie wie meine Unterkunft ungefähr auszusehen hat.

Kurze Zeit später erhielt ich per e-Mail ein passendes Angebot welches ich auch sofort annahm.
Als ich dann in Side anreiste, bemerkte auch ich sofort einen etwas penetranten Geruch!
Da ich jedoch auf Grund meiner Arbeit und der Dringlichkeit die hinter dieser steckte keine Zeit hatte, um mich anderswo umzuschauen, akzeptierte ich zunächst diese Unannehmlichkeit (ich hatte zu dem Zeitpunkt noch die Hoffnung, dass das schnell verfliegen würde und es keine Angelegenheit von mehreren Tagen werden würde).
Bevor ich mit der Arbeit begann, sprang ich jeden Morgen kurz ins Wasser, um fit in den Tag zu starten!
Auch am Meer bemerkte ich diesen widerlichen Geruch, leider.
Nachdem das Problem nach 2 Tagen immer noch vorhanden war, fragte ich an der Hotelrezeption nach, was denn los sei und ob man dieses Problem irgendwie schnellstmöglich beseitigen konnte!
Der nette Mann klärte mich auf und erzählte mir, dass auf Grund eines defekten Klärwerks, das Meer beschmutzt worden ist und sie noch dabei sind, den "Mist" mit Hilfe von Entsorgungsfahrzeugen und Pumpen, aus dem Meer zu entfernen. Ein Großteil sei schon erledigt gewesen und das Klärwerk sei auch bereits repariert worden.
Ich war völlig empört und ein Gefühl von großem Ekel machte sich in mir breit!
Leider bekam der nette Herr meinen Zorn etwas ab (lag auch da dran, dass ich noch ziemlich gestresst von der Arbeit war). Er zeigte Verständnis, teilte mir aber auch gleichzeitig mit, dass das Problem den Meisten (Reiseveranstaltern) bekannt war und alle rechtzeitig darüber informiert worden sind.

Mein Reiseleiter hat mich jedoch zu keiner Zeit darüber informiert.
Nachdem ich diesen noch am selben Tag wutentbrannt anschrieb, meinte er lediglich, dass dies mir deshalb nicht mitgeteilt wurde, weil man davon ausging, dass das Problem fast vollständig behoben sei und keinerlei Gesundheitsgefährdung bestand, wie es die Wasserproben bewiesen.
Gleich am nächsten Morgen klopfte mein Bauch an und ich hatte mit starken Bauchschmerzen, sowie Übelkeit und Durchfall zu kämpfen.
Nachdem ich mich den ganzen Tag damit gequält habe, ging ich abends zum nächst gelegenen Krankenhaus, wo ich 2 Tage verbringen musste.

Nachdem es mir einiger Maßen wieder etwas besser ging, verließ ich umgehend diesen Ort und reiste nach Manavgat!
Meiner Arbeit und Termine vor Ort litten natürlich sehr unter diesen Umständen, sodass ich auf Grund der krankheitsbedingten verlorenen Zeit, länger in der Türkei bleiben musste, als ursprünglich geplant, da ich die Verpflichtungen dort dringend erledigen musste.
Nachdem ich fertig war, ist nichts aus den ersehnten Ruhetagen geworden, da ich sofort wieder zurück nach Deutschöand fliegen musste.


Nun möchte ich gerne wissen, wie ich gegen meinen Reiseveranstalter vorgehen kann?
Wenn ich das richtig verstanden habe, kann ich sowohl die Minderung des Reisepreises verlangen, als auch Schadensersatz verlangen!
Aber kann ich auch die Mehrkosten die durch den Krankenhausaufenthalt, die Medikamente, den Ortswechsel entstanden sind, verlangen? ch habe mal nachgerechnet; die Mehrkosten belaufen sich auf knapp 550 € ).
Und wie schaut es aus mit Schmerzensgeld?

Ich verstehe einfach nicht, wieso es überhaupt soweit kommen konnte! Wenn mir der Reiseleiter sofort von den örtlichen Problemen mitgeteilt hätte, hätte ich einfach die ganze Reise umgebucht und wäre sofort an einen anderen Ort gegangen und es wäre für mich geklärt gewesen!
Dass er nichts für die Probleme vor Ort kann, ist mir bewusst, aber eine kurze Info hätte mir den ganzen Stress, die Probleme sowie die Gefährdung meiner Gesundheit erspart!


Dankeschön!


 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Hallo,

aufgrund einer defekten Kläranlage, konntest du deinen Urlaub nicht wie geplant genießen. Du hattest eine Magen-Darm-Erkrankung und auch einen Krankenhausaufenthalt. Nun stellst du die berechtigte Frage, ob du einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Erstattung der Mehrkosten hast.

Dazu habe ich ein passendes Urteil gefunden (einfach zu finden, indem du bei Google „2 O 56/15 reise-recht-wiki.de“ eingibst), indem die Reisenden ebenfalls eine Erkrankung aufgrund einer defekten Kläranlage davontrugen:

LG Köln, Urt. v. 24.08.2015, Az: 2 O 56/15
Ein Reisemangel liegt vor, wenn ein Defekt der örtlichen Kläranlage eine Magen-Darm-Erkrankung auslöst.

Es müsste also auch bei dir ein Reisemangel vorliegen. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Eine Definition findest du auch unter folgendem Link oder in § 651c Abs. 1 BGB:

http://passagierrechte.org/Reisemangel

§ 651 c:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Eine durch einen Defekt der örtlichen Kläranlage ausgelöste Magen-Darm-Erkrankung begründet einen Reisemangel. Durch solch eine Erkrankung werden die Reisenden daran gehindert, an sämtlichen Aktivitäten teilzunehmen.

Voraussetzung für eine Reisepreisminderung ist, dass dem Reiseleiter die Möglichkeit zur Schaffung der Abhilfe gegeben wurde. Das kann ich zwar aus deinem Bericht nicht entnehmen, allerdings wusste der Reiseveranstalter, dass die Kläranlage defekt war. Aufgrund dessen war es nicht nötig, den Reiseveranstalter um Abhilfe zu bitten.

Daraus folgere ich, dass du zunächst einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB hast:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Bezüglich der Mehrkosten, lohnt sich ein Blick in § 280 Abs. 1 BGB:

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Der Reiseleiter hat versäumt, über die defekte Kläranlage zu informieren, weshalb dir meiner Meinung nach auch eine Erstattung der Mehrkosten (Medikamente, Ortswechsel, Krankenhausaufenthalt) zusteht. Die entstandenen Mehrkosten beruhen kausal auf der Pflichtverletzung, also die versäumte Information.

Außerdem kannst du meiner Meinung nach auch nach § 651f Abs. 2 BGB eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen:

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Wie bereits gesagt, war die Reise erheblich beeinträchtigt, weil du aufgrund der Krankheit nicht mehr an den Aktivitäten teilnehmen konntest.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass du einen Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Erstattung der Mehrkosten hast.

Wie hoch die Ansprüche allerdings ausfallen, kann ich dir nicht beantworten. Am Besten ist es, wenn du einen Anwalt aufsuchst und ihn um Rat fragst. Aufgrund der komplexen Thematik des Reiserechts ist es ratsamer einen Anwalt um Hilfe zu bitten.
 

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Im Rahmen Ihrer Pauschalreise in der Türkei kam es aufgrund einer defekten Kläranlage  zu einer Erkrankung Ihrerseits. Sie fragen nun, nach möglichen Ansprüchen.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. 

Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Zunächst müsste ein Reisemangel vorliegen

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

In Ihrem Fall war die Kläranlage defekt, weshalb das Meer verschmutzt war und Sie erkrankten. Ob das einen Mangel begründet, besagt folgendes Urteil: 

LG Köln, Urt. v. 24.08.2015, Az: 2 O 56/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2 O 56/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Reisemangel liegt vor, wenn ein Defekt der örtlichen Kläranlage eine Magen-Darm-Erkrankung auslöst.

Der Reiseveranstalter verletzt seine vertragliche Nebenpflicht, wenn er sich nicht genügend über die Zustände in der jeweiligen Ortschaft informiert hat.

Ein Schmerzensgeld von 500 EUR kann pro Reiseteilnehmer erforderlich sein, außerdem kann ein Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewandter Urlaubszeit entstehen, auch bei Kindern und Schülern.

Gemäß § 651d Abs. 1 BGB mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB, wenn ein Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB vorliegt. 

Das Landgericht Köln sah durch den Defekt der örtlichen Kläranlage, diesen Reisemangel gegeben. Außerdem sieht das Gericht die vertraglichen Nebenpflichten des Reiseveranstalters verletzt. Bereits 10 Tage vor Reiseantritt war der Defekt der Kläranlage bekannt gewesen. Der Reiseveranstalter hätte sich ordnungsgemäß über die Zustände informieren müssen und die Familie gegebenenfalls in einem anderen Ort unterbringen müssen.

Ich denke also, dass Sie grundsätzlich sowohl einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB möglich ist und Sie außerdem auch ein Schmerzensgeld und den Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651f Abs. 2 BGB haben. 

Das gilt aber nur, soweit ausreichend belegt ist, dass Ihre Krankheit auch wirklich auf den Mangel, also auf die defekte Kläranlage, zurückzuführen ist. 

LG Duisburg, Urt. v. 23.02.2016, Az: 5 S 91/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 5 S 91/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Allein ein Verdacht, dass eine Erkrankung auf einen Reisemangel zurückzuführen ist, ist nicht ausreichend um Ansprüche geltend zu machen.

Ein Verdacht, dass eine Krankheit auf einen Reisemangel zurückzuführen ist, muss hinreichend belegt sein, um Ansprüche geltend machen zu können.

In Ihrem Fall scheint aber ausreichend belegt sein, dass Ihre Krankheit auf die defekte Kläranlage zurückzuführen ist. 

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt und eine genaue Darstellung der Ansprüche aufgrund fehlender Informationen des konkreten Einzelfalls nicht möglich ist. Dafür sollten Sie vielleicht darüber nachdenken, ob Sie einen Anwalt für Reiserecht einschalten wollen.

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