Hallo,
aufgrund einer defekten Kläranlage, konntest du deinen Urlaub nicht wie geplant genießen. Du hattest eine Magen-Darm-Erkrankung und auch einen Krankenhausaufenthalt. Nun stellst du die berechtigte Frage, ob du einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Erstattung der Mehrkosten hast.
Dazu habe ich ein passendes Urteil gefunden (einfach zu finden, indem du bei Google „2 O 56/15 reise-recht-wiki.de“ eingibst), indem die Reisenden ebenfalls eine Erkrankung aufgrund einer defekten Kläranlage davontrugen:
LG Köln, Urt. v. 24.08.2015, Az: 2 O 56/15
Ein Reisemangel liegt vor, wenn ein Defekt der örtlichen Kläranlage eine Magen-Darm-Erkrankung auslöst.
Es müsste also auch bei dir ein Reisemangel vorliegen. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Eine Definition findest du auch unter folgendem Link oder in § 651c Abs. 1 BGB:
http://passagierrechte.org/Reisemangel
§ 651 c:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Eine durch einen Defekt der örtlichen Kläranlage ausgelöste Magen-Darm-Erkrankung begründet einen Reisemangel. Durch solch eine Erkrankung werden die Reisenden daran gehindert, an sämtlichen Aktivitäten teilzunehmen.
Voraussetzung für eine Reisepreisminderung ist, dass dem Reiseleiter die Möglichkeit zur Schaffung der Abhilfe gegeben wurde. Das kann ich zwar aus deinem Bericht nicht entnehmen, allerdings wusste der Reiseveranstalter, dass die Kläranlage defekt war. Aufgrund dessen war es nicht nötig, den Reiseveranstalter um Abhilfe zu bitten.
Daraus folgere ich, dass du zunächst einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB hast:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Bezüglich der Mehrkosten, lohnt sich ein Blick in § 280 Abs. 1 BGB:
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Der Reiseleiter hat versäumt, über die defekte Kläranlage zu informieren, weshalb dir meiner Meinung nach auch eine Erstattung der Mehrkosten (Medikamente, Ortswechsel, Krankenhausaufenthalt) zusteht. Die entstandenen Mehrkosten beruhen kausal auf der Pflichtverletzung, also die versäumte Information.
Außerdem kannst du meiner Meinung nach auch nach § 651f Abs. 2 BGB eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen:
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Wie bereits gesagt, war die Reise erheblich beeinträchtigt, weil du aufgrund der Krankheit nicht mehr an den Aktivitäten teilnehmen konntest.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass du einen Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Erstattung der Mehrkosten hast.
Wie hoch die Ansprüche allerdings ausfallen, kann ich dir nicht beantworten. Am Besten ist es, wenn du einen Anwalt aufsuchst und ihn um Rat fragst. Aufgrund der komplexen Thematik des Reiserechts ist es ratsamer einen Anwalt um Hilfe zu bitten.