Guten Tag,
bei ihrer Pauschalreise vom 25.08 bis zum 08.09 in Side gab es leider einige Probleme. Durch ein kaputtes Klärwerk in der Region wurde das Wasser im Meer verschmutzt. Dadurch kam es zu einigen Magen-Darm-Erkrankungen.
Die fragen sich, ob Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter haben, v.a. da Sie ja auch noch mehrmals nachgefragt haben.
In Betracht kommen bei Pauschalreise, die nicht wie gebucht ablaufen, Ansprüche aus dem deutschen Pauschalreiserecht, welches überwiegend in den §651 a-m BGB normiert ist. Ich denke, dass hier insb. zwei Möglichkeiten bestehen.
a) Minderungsanspruch
Eventuell könnten Sie den Reisepreis mindern. Dies ergibt sich aus §651 d BGB. Der Inhalt dieser Norm besagt, dass wenn eine Reise mit Mängeln behaftete ist, eine Minderung des Reisepreises für die Dauer des jeweiligen Mangels möglich ist. Wichtig ist dabei, dass dieser Mangel auch beim Reiseveranstalter angezeigt wird. Dies haben Sie ja anscheinend getan.
Man muss dann abwägen, wann eine Reise überhaupt mangelhaft im Sinne des Gesetzes ist. Gemäß §651 c I BGB unterliegt ein Reiseveranstalter der Verpflichtung die jeweilige Reise in der Art und Weise zu erbringen, so dass diese auch den zugesicherten Eigenschaften entspricht und mit keinen Fehlern belastet ist, die den Wert bzw. die Tauglichkeit der Reise mindern.
Vorliegend kam es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise durch die plötzliche Erkrankung ihrer Mitreisenden. Im Folgenden habe ich eine kleine Übersicht aus vergangenen Rechtsprechungen erstellt, wo es um ähnliche Fälle geht. Dies soll Ihnen einen kleinen Überblick verschaffen:
OLG Koblenz, 04.11.2013, Az.: 12 U 1296/12
Der Sturz bei einem Kamelritt rechtefertigte zu einer 50prozentigen Reisepreisminderung sowie Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.08.2011, Az.: 2-24 O 126/10
Kläger 1 verletzte sich am Bein infolge einer nicht gekennzeichneten Reinigungsaktion. Schmerzensgeld i.H.v. 2750 Euro. Kläger 2 hatte eine Infektion mit dem Norovirus. Schmerzensgeld i.H.v. 100 Euro. Zusätzlich dazu wurde eine Reisepreisminderung von 50% pro Person zugesprochen.
LG Köln, Urt. v. 24.08.2015, Az.: 20 56/15
Hier kam es ebenfalls zu einer Verschmutzung des Meerwassers aufgrund eines Defekts an einer Kläranlage. Dadurch wurden ebenfalls Magen-Darm-Erkrankungen verursacht. Für die Beurteilung eines Reisemangels kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob die Ursache für die Beeinträchtigung der geschuldeten Leistung aus dem Einflussbereich des Veranstalters stammt. Den Betroffenen wurde hier eine Reisepreisminderung von 100% für die betroffenen Tage zugesprochen.
AG Bad Homburg, 11.12.2003, Az.: 2 C 2154/03
Bei einer Mikrobenbelastung des Meeres wurde eine Reisepreisminderung von 10% gewährt.
AG Hannover, Urt. v. 27.08.2003, Az.: 553 C 7007/03
Anders sieht dies das AG Hannover. Hier wurde eine Minderung aufgrund einer Verschmutzung des öffentlichen Strandes und des Meerwassers verneint, da der Veranstalter nicht für das Umfeld verantwortlich sei.
AG Rostock, Urt. v. 10.12.2014, Az.: 47 C 210/14
Hier kam es zu einer Magen-Darm-Erkrankung eines Kreuzfahrtpassagiers. Das Gericht sah dies allerdings als allgemeines Lebensrisiko und verneinte einen Minderungsanspruch.
Alle Urteile können Sie im Volltext finden, wenn sie bei Google das Aktenzeichen eingeben und „reise-recht-wiki“ einfügen. Ich persönlich denke, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Sie eine hohe Reisepreisminderung n. §651 d BGB verlangen können.
b) Schadensersatzanspruch
Möglicherweise steht neben dem Anspruch auf eine Reisepreisminderung auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dies ergibt sich aus §651 f BGB. Denn n. 651 f II BGB kann der Reisende wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.
Hier hat die Erkrankung aller Familienmitglieder zur Folge, dass kaum Aktivitäten durchgeführt werden konnten. Insofern kann ich mir sehr gut vorstellen, dass diese Urlaubszeit nutzlos aufgewandt wurde. Allein aufgrund der hygienischen Zustände kann man eigentlich schon davon ausgehen, dass jeglicher Erholungszweck verfehlt wurde. Dieser Anspruch steht meiner Meinung nach auch den Kindern zu.
Ebenso könnten Sie vielleicht noch Schmerzensgeld beantragen. Ich denke, dass Sie hier ziemlich hohe Erfolgschancen haben werden. Sie sollten sich allerdings bei Bedarf an einen Fachanwalt für Reiserecht wenden.