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Hallo,

ich buchte für meine ganze Familie einen Urlaub über zwei Wochen in Griechenland. Neben der Reise buchte ich im Reisebüro auch die Flüge nach Griechenland dazu. Wir wollten dann zwei Wochen bei Vollpension in einem Feriendorf bleiben. Das Reisebüro kümmerte sich dann auch um alle Reservierungen, das Programm und den Preis.

Wir freuten uns schon sehr lange auf die Reise, weil es recht lange her war, dass wir als Familie so Urlaub machen konnten. Als wir allerdings am Feriendorf ankamen, und unsere Unterkünfte bezogen, erlebten wir eine unangenehme Überraschung. Die gesamte Anlage war voll mit Wespen! Das ganze Dorf war voll davon!  Egal wo man hinging, waren diese Viecher da! Wir konnten unseren urlaub nicht richtig genießen, auch weil unsere Tochter große Angst vor Insekten hat.

Egal ob man zum Pool geht, oder zum Essen, diese Insekten waren ständig da. Wir konnten den urlaub gar nicht richtig genießen.

 

Wir haben dann auch vor Ort mit dem Reiseleiter geredet, und versucht, in ein anderes Hotel oder eine andere Anlage zu kommen, aber das konnte wohl nicht durchgeführt werden. Das Reisebüro war wohl nicht in der Lage, schnell genug einen Ersatz zu beschaffen.

Daraufhin weigerte ich mich gegenüber dem Veranstalter, den restlichen vollen preis zu bezahlen. Ich meine, das war ja nicht vollkommen der Urlaub den wir gebucht hatten.

Jetzt stellt sich die Frage, ob es einen Unterschied bei der Buchung einer Reise macht, ob ich einen urlaub buche, der schon komplett mit den Flügen durchgeplant ist, oder ob ich mir den Urlaub im Reisebüro quasi „a la carte“ zusammenstellen lasse, also mir einzelne Leistungen rauspicke, und diese Leistungen auch einzeln berechnet werden. Ist das dann in beiden Fällen noch eine Pauschalreise?

Denn das Reisebüro, was jetzt von uns verlangt, den vollen Preis zu bezahlen, behauptet nämlich, bei der Reise handelt es sich übrigens nicht um eine pauschalreise. Aber da bin ich mir wie gesagt nicht so ganz sicher.

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie buchten in einem Reisebüro einen Urlaub in Griechenland und dazu noch die Flüge. 

Der Urlaubsort war jedoch voll von Wespen, weswegen Sie sich weigerten, den restlichen Preis zu bezahlen. Nun sagt das Reisebüro jedoch, dass in Ihrem Fall gar keine Pauschalreise vorlag, da Sie die Reise quasi „a la carte“ zusammengestellt haben. 

Dazu hat das EuGH jedoch folgendes entschieden:

EuGH, Urt. v. 30.04.2002, Az: C-400/00 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-400/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff „Pauschalreise“ schließt Reisen ein, die auf Verlangen und nach den Wünschen eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe organisiert werden.

Ein Urlauber buchte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise. Weil in dem von ihm gebuchten Feriendorf eine Wespenplage herrschte, verlangt der Reisende nach seiner Rückkehr das gezahlte Geld gemäß Art. 2 der Richtlinie 90/314 zurück. Der Veranstalter weigert sich der Zahlung. Die Verordnung sei nicht anwendbar, da es sich vorliegend um eine à la carte Reise und keine Pauschalreise gehandelt habe.

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Auch sogenannte à la carte Reisen, bei dem der Urlauber die Reiseleistungen selbst zusammenstellt, seien wie Pauschalreisen zu behandeln.

Ergebnis: Eine „a la carte“ Zusammenstellung stellt also ebenso eine Pauschalreise dar und ist auch als solche zu behandeln. 

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