Guten Tag,
was Sie da schildern klingt natürlich nicht nach einem besonders schönen Ausgang des Urlaubs. Sie fragen sich nun, ob dieser Unfall dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist und ob Sie eine Entschädigung von booking.com verlangen können.
Da es sich anscheinend um eine Pauschalreise handelte, so richten sich mögliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Ich denke Booking.com stellt hier tatsächlich nur den Reisevermittler dar, also einen „Zwischenhändler“ beim Vertrieb von Reisen dar. Es ist dabei ein selbstständiges Unternehmen, welches Leistungen eines Dritten an den Kunden vermittelt bzw. besorgt.
Wer ihr Reiseveranstalter ist, wird wohl auf den Reiseunterlagen aufgezeigt sein.
Ein Entschädigungsanspruch könnte eventuell in Betracht kommen, wenn es sich bei der fehlerhaften Liege um einen Reisemangel handelt und ob der Veranstalter hier seiner Obhuts- und Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist. Dazu folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014; Az.: I-21 U 67/14
Amtliche Leitsätze:
Die Verletzung von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer, unter die auch Verkehrssicherungspflichten fallen, kann ein reisevertragliche Ansprüche auslösender Reisemangel sein. Hiernach liegt ein Reisemangel vor, wenn von der Einrichtung des vom Reiseveranstalters ausgewählten Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen braucht.
Im Rahmen seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten hat der Veranstalter alle sicherheitsrelevanten Teile der Hotelanlage in regelmäßigen Abständen während der Vertragsdauer durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten im Hinblick auf solche Risiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren, überprüfen zu lassen. Hierzu gehört die Kontrolle des allgemeinen baulichen Zustandes der Unterkunft, um sicherzustellen, dass von sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie Treppen, elektrischen Anlagen, Balkongittern etc. keine Gefahren für den Reisenden ausgehen.
Die Überprüfungspflicht geht aber nicht so weit, dass jeder einzelne Einrichtungsgegenstand ständig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen ist, sondern beschränkt sich nur auf allgemein als gefährlich anzusehende Einrichtungsgegenstände. Bei "normalem" Mobiliar, wie z.B. Liegen, handelt es sich nicht um besonders gefährliche Einrichtungsgegenstände, die einer besonderen Überprüfung bedürfen.
Dies bedeutet wohl, dass hierbei kein Reisemangel i.S.v. §651 c I BGB vorliege. Denn der Reiseveranstalter muss natürlich für grundlegende Sicherheit sorgen, darin sind aber keine Alltagsgegenstände inbegriffen. Dies wäre für eine Veranstalter einfach unzumutbar.
Wenn man sich auf dieses Urteil stützen möchte, so sehe ich persönlich bei Ihnen nicht sehr gute Chancen. Allerdings empfiehlt es sich bei solch verzwickten Fragestellungen immer einen Fachanwalt zu befragen.