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Hallo ihr lieben,

ich hoffe auf Hilfe.

Leider hatte mein Mann in unserem schönen Italienurlaub einen Unfall. Da wir Italien und besonders das gute italienische Essen lieben, hatten wir dieses Jahr beschlossen, Sizilien genauer zu bereisen. Nach umfangreicher Recherche fanden wir heraus, dass es besonders in Catania viele Sehenswürdigkeiten gab. Deshalb buchte mein Mann auf booking.com das Hotel Villa del Bosco in Catania. Da das Hotel nicht am Strand lag, gab es einen Shuttle zum Privatstrand, ebenso wie einen Shuttle-Dienst zum Zentrum von Catania. Letzteren nutzten wir eifrig, da wir sämtliche Sehenswürdigkeiten anschauen wollten.

Wir waren beeindruckt von der Kirche San Benedetto, die sich in der schönsten Barockstraße Catanias befand. Außerdem besichtigten wir die wunderbare Collegiata im Stil des sizilianischen Barocks. Sie war ursprünglich eine Palastkapelle. Auch die verschiedenen Palazzi waren sehr beeindruckend. Nach so viel Kultur, genossen wir gerne den hauseigenen Pool. Zwischen den Kultur-Tagen fuhren wir nach dem Frühstücksbuffet, welches wir gerne auf der Dachterrasse zu uns nahmen, immer wieder zum Strand. Da vom Hotel Liegestühle zur Nutzung bereit standen, nahmen wir das Angebot wahr.

Dann passierte meinem Mann dieser Unfall. Beim Zurückstellen des Kopfteils seines Liegestuhls, löste sich die Verankerung und trennte einen Teil seiner Fingerkuppe ab. Es war einfach unglaublich. Dies Schmerzen, die er aushalten musste und diesen Aufwand, den wir betreiben mussten, bis er im Krankenhaus behandelt wurde…Da wir keine Italienischkenntnisse hatten, gestaltete sich alles etwas schwierig.

Aus diesen Gründen würde mich interessieren, ob wir einen Anspruch auf Entschädigung und Schmerzensgeld von booking.com haben. Der Veranstalter hat doch schließlich für die Sicherheit zu sorgen und somit auch eine Fürsorgepflicht oder liege ich da falsch?
Gefragt in Rechtsberatung von
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3 Antworten

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Guten Tag,

zunächst möchte ich anmerken, dass es sich bei booking.com meiner Meinung nach um einen Reisevermittler handelt. Ansprüche die bei einer mangelhaften Pauschalreise entstehen, müssen immer gegenüber dem tatsächlichen Reiseveranstalter geltend gemacht werden, wie z.B. TUI oder Neckermann Reisen usw.

Damit allerdings Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht entstehen können, muss die Reise im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. 

Dies ist dann der Fall, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Nun hat sich dein Mann einen Teil seiner Fingerkuppe abgetrennt, als er seinen Liegestuhl einstellen wollte. Es muss also zunächst geklärt werden, ob dieser Unfall einen Reisemangel begründet, für den der Reiseveranstalter einstehen muss.

Bei meiner Recherche bin ich dabei auf folgendes Urteil gestoßen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014, Az. I-21 U 67/14

In diesem Urteil legte das Gericht fest, dass bei einer Verletzung des Reisenden durch eine defekte Liege kein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB vorliegt. Auch wenn der Reiseveranstalter im Rahmen seiner Obhuts- und Fürsorgepflicht dazu verpflichtet ist, alle sicherheitsrelevanten Teile der Hotelanlage in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen, so geht diese Überprüfungspflicht jedoch nicht soweit, dass jeder einzelne Einrichtungsgegenstand ständig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen ist, sondern beschränkt sich nur auf allgemein als gefährlich anzusehende Einrichtungsgegenstände. Bei "normalem" Mobiliar, wie z.B. Liegen, handelt es sich nicht um besonders gefährliche Einrichtungsgegenstände, die einer besonderen Überprüfung bedürfen.

Wie du siehst, ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, Gegenstände wie die Liege zu überprüfen, sodass dem Reiseveranstalter auch in deinem Fall meiner Meinung nach keine Verletzung der Fürsorgepflicht nachgesagt werden kann. Dadurch denke ich, dass die Verletzung durch die hoteleigene Liege keinen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB darstellt und ihr daher auch leider keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen könnt.

Ich möchte zum Schluss auch nochmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt. Ein Rechtsrat kann wohl nur bei einem Fachanwalt eingeholt werden.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Guten Tag,

was Sie da schildern klingt natürlich nicht nach einem besonders schönen Ausgang des Urlaubs. Sie fragen sich nun, ob dieser Unfall dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist und ob Sie eine Entschädigung von booking.com verlangen können.

Da es sich anscheinend um eine Pauschalreise handelte, so richten sich mögliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Ich denke Booking.com stellt hier tatsächlich nur den Reisevermittler dar, also einen „Zwischenhändler“ beim Vertrieb von Reisen dar. Es ist dabei ein selbstständiges Unternehmen, welches Leistungen eines Dritten an den Kunden vermittelt bzw. besorgt.
Wer ihr Reiseveranstalter ist, wird wohl auf den Reiseunterlagen aufgezeigt sein.

Ein Entschädigungsanspruch könnte eventuell in Betracht kommen, wenn es sich bei der fehlerhaften Liege um einen Reisemangel handelt und ob der Veranstalter hier seiner Obhuts- und Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist. Dazu folgendes Urteil:

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014; Az.: I-21 U 67/14

Amtliche Leitsätze:

Die Verletzung von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer, unter die auch Verkehrssicherungspflichten fallen, kann ein reisevertragliche Ansprüche auslösender Reisemangel sein. Hiernach liegt ein Reisemangel vor, wenn von der Einrichtung des vom Reiseveranstalters ausgewählten Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen braucht.

Im Rahmen seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten hat der Veranstalter alle sicherheitsrelevanten Teile der Hotelanlage in regelmäßigen Abständen während der Vertragsdauer durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten im Hinblick auf solche Risiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren, überprüfen zu lassen. Hierzu gehört die Kontrolle des allgemeinen baulichen Zustandes der Unterkunft, um sicherzustellen, dass von sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie Treppen, elektrischen Anlagen, Balkongittern etc. keine Gefahren für den Reisenden ausgehen.

Die Überprüfungspflicht geht aber nicht so weit, dass jeder einzelne Einrichtungsgegenstand ständig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen ist, sondern beschränkt sich nur auf allgemein als gefährlich anzusehende Einrichtungsgegenstände. Bei "normalem" Mobiliar, wie z.B. Liegen, handelt es sich nicht um besonders gefährliche Einrichtungsgegenstände, die einer besonderen Überprüfung bedürfen.

Dies bedeutet wohl, dass hierbei kein Reisemangel i.S.v. §651 c I BGB vorliege. Denn der Reiseveranstalter muss natürlich für grundlegende Sicherheit sorgen, darin sind aber keine Alltagsgegenstände inbegriffen. Dies wäre für eine Veranstalter einfach unzumutbar.

Wenn man sich auf dieses Urteil stützen möchte, so sehe ich persönlich bei Ihnen nicht sehr gute Chancen. Allerdings empfiehlt es sich bei solch verzwickten Fragestellungen immer einen Fachanwalt zu befragen.  

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise nach Italien wahrgenommen. Ihrem Mann passierte jedoch dann ein Unfall. Beim Zurückstellen des Kopfteils seines Liegestuhls, löste sich die Verankerung und trennte einen Teil seiner Fingerkuppe ab. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Entschädigung und Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter geltend machen können.  

Zu einem ähnlichen Fall hat das OLG Düsseldorf 2014 eine Entscheidung getroffen.

Es trug sich folgendes zu: In dem zugrunde liegenden Fall klappte aufgrund eines Defekts das Kopfteil einer Liege weg, wodurch sich ein Reisender eine Fingerkuppe abtrennte. Er machte dafür den Reiseveranstalter verantwortlich und klagte auf Zahlung von Schadenersatz.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014 - I-21 U 67/14 - 

Trennt sich ein Reisender aufgrund einer defekten Liege eine Fingerkuppe ab, so haftet dafür der Reiseveranstalter grundsätzlich nicht. Denn dieser ist regelmäßig nicht verpflichtet, an sich ungefährliche Ein­richtungs­gegenstände auf Mängel zu überprüfen. 

Ich denke, dass auch Ihnen dadurch eher kein Anspruch auf Entschädigung und Schmerzensgeld zusteht. Beachten Sie jedoch, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt. Ein Rechtsrat kann wohl nur bei einem Fachanwalt eingeholt werden.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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