Guten Tag,
so ein Unfall kann natürlich schnell den schönen Urlaub zerstören.
Daher ist es auch meiner Meinung nach berechtigt, sich zu fragen ob man aufgrund so eines Unfalls, Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen kann.
Bei Pauschalreisen ergeben sich mögliche Ansprüche aus den §§651 a-m BGB. Einzige Voraussetzung für das entstehen von Ansprüchen, ist das Vorhandensein eines Reisemangels.
Aber was ist ein Reisemangel? Diese Definition ergibt sich aus §651 c Absatz 1 BGB.
Gemäß §651 c Absatz 1 BGB ist ein Reisemangel dann gegeben, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
In eurem Fall könnte es sich meiner Meinung nach theoretisch um einen Reisemangel handeln, da ihr durch den Sturz eurer Tochter, die Reise nicht mehr so erleben konntet, wie es vielleicht von euch geplant war.
Hierzu folgendes Urteil:
OLG Karlsruhe, Az. 7 U 73/06 (bei Google findest du das Urteil, wenn du dort eingibst: "7 U 73/06 reise-recht-wiki.de")
Eine 4-köpfige Familie hatte eine Pauschalreise in die Türkei unternommen. Die beiden Töchter schliefen gemeinsam in einem Hotelzimmer, das mit einem Hochbett ausgestattet war, wobei der jüngeren Tochter das obere Bett zugeteilt wurde. In der zweiten Nacht fiel die 7jährige aus dem Bett und erlitt Kopfverletzungen. Die Eltern verklagten den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld.
Die Klage wurde jedoch abgewiesen.
Der Reiseveranstalter habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und müsse nicht haften, so der Richter. Zwar sei er gehalten, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Gäste zu vermeiden. Allerdings sei es gar nicht möglich, jeder nur denkbaren Gefahr zu begegnen . Vorsorge müsse der Veranstalter nur gegen nahe liegende Gefahren treffen, und eine solche habe hier nicht vorgelegen. Eine Gefährdung durch das Etagenbett sei zwar nicht völlig ausgeschlossen, unter normalen Umständen aber nicht zu befürchten, so das Gericht. Es sei nicht ersichtlich, dass das Bett für Kinder ungeeignet gewesen wäre. Insbesondere verfügte es über eine gewisse Absturzsicherung, die erwarten ließ, dass zumindest bei älteren Kindern oder solchen mit ruhigem Schlaf eine Gefährdung nicht bestand. Im Übrigen habe der Reiseveranstalter davon ausgehen dürfen, dass kleine Kinder, die unruhig schliefen, das Bett nicht benutzten, da wegen der nicht über die gesamte Länge reichenden Absturzsicherung erkennbar eine Restgefahr bestand.
Aufgrund dieses Urteils denke ich, dass der XLMX seine Verkehrssicherungspflicht in eurem Fall nicht verletzt hat und somit auch kein Reisemangel nach §651 c Absatz 1 BGB vorliegt.
Daher könnt ihr gegen XLMX meines Erachtens nach auch keine Ansprüche geltend machen.
Dieser Beitrag spiegelt jedoch nur meine Gedanken zu eurer Frage wieder. Bei einem so komplexen Fall, könnte sich daher evtl. das Hinzuziehen eines Fachanwalts für Reiserecht lohnen.