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Guten Abend,

für unseren Sommerurlaub hatten wir uns Tunesien als Reiseziel ausgesucht. Wir verreisen gerne in Länder, bei denen wir uns sicher sein können, dass wir den ganzen Urlaub schönes und sonniges Wetter haben. Letztes Jahr reisten wir in die Berge und siehe da, das Wetter war gerade 3 Tage lang schön und ansonsten hatte es nur geregnet. So einen verregneten Urlaub wollten wir nicht noch einmal erleben. Schon gar nicht mit 2 Kindern von 3 und 10 Jahren. Es war viel anstrengender als zu Hause, denn wir hatten nicht genügend unterschiedliches Spielzeug eingepackt, um die langen Regentage zu überbrücken.

Damit das nicht noch einmal passieren konnte, buchte ich eine Pauschalreise bei XLMX für 2 Wochen im Sangho Privilege Tatourine 3-Sterne-Hotel in Tunesien. Dieses Hotel galt als kinderfreundlich und besaß alles was wir benötigten. Das Wichtigste aber war für uns ein Kinderbett. Um dieses zu erhalten, hatte ich mich vorab mit dem Hotel kurzgeschlossen. Alles schien geregelt und so flogen wir am Abreisetag mit Tunis Air Flug TU6499 um 18:25 Uhr von München nach Djerba. Ankunft war planmäßig um 20:00 Uhr. Zurück sollte es ebenfalls mit Tunis Air Flug TU6498 um 14:05 Uhr von Djerba gehen und somit landeten wir um 17:35 Uhr in München. Aber zuerst zu unserem Hotel:

Alles war super, die Zimmer sauber und ordentlich, nur unter einem Kinderbett hatten wir uns etwas anderes vorgestellt. Im Zimmer befand sich unser Doppelbett und ein Etagenbett. Das untere Bett hatte zwar eine Absturzsicherung, allerdings nicht über die komplette Breite. Und so kam es wie es kommen musste: Unsere 3-jährige Tochter stürzte eines Nachts aus dem Bett und verletzte sich am Ohr.

Haben wir einen Anspruch auf Schmerzensgeld und eine teilweise Rückerstattung der Reisekosten? Ich bin der Meinung, dass XLMX seine Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Tag,

so ein Unfall kann natürlich schnell den schönen Urlaub zerstören.

Daher ist es auch meiner Meinung nach berechtigt, sich zu fragen ob man aufgrund so eines Unfalls, Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen kann. 

Bei Pauschalreisen ergeben sich mögliche Ansprüche aus den §§651 a-m BGB. Einzige Voraussetzung für das entstehen von Ansprüchen, ist das Vorhandensein eines Reisemangels. 

Aber was ist ein Reisemangel? Diese Definition ergibt sich aus §651 c Absatz 1 BGB.

Gemäß §651 c Absatz 1 BGB ist ein Reisemangel dann gegeben, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

In eurem Fall könnte es sich meiner Meinung nach theoretisch um einen Reisemangel handeln, da ihr durch den Sturz eurer Tochter, die Reise nicht mehr so erleben konntet, wie es vielleicht von euch geplant war.  

Hierzu folgendes Urteil:

OLG Karlsruhe, Az. 7 U 73/06 (bei Google findest du das Urteil, wenn du dort eingibst: "7 U 73/06 reise-recht-wiki.de")

Eine 4-köpfige Familie hatte eine Pauschalreise in die Türkei unternommen. Die beiden Töchter schliefen gemeinsam in einem Hotelzimmer, das mit einem Hochbett ausgestattet war, wobei der jüngeren Tochter das obere Bett zugeteilt wurde. In der zweiten Nacht fiel die 7jährige aus dem Bett und erlitt Kopfverletzungen. Die Eltern verklagten den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld.

Die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Der Reiseveranstalter habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und müsse nicht haften, so der Richter. Zwar sei er gehalten, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Gäste zu vermeiden. Allerdings sei es gar nicht möglich, jeder nur denkbaren Gefahr zu begegnen . Vorsorge müsse der Veranstalter nur gegen nahe liegende Gefahren treffen, und eine solche habe hier nicht vorgelegen. Eine Gefährdung durch das Etagenbett sei zwar nicht völlig ausgeschlossen, unter normalen Umständen aber nicht zu befürchten, so das Gericht. Es sei nicht ersichtlich, dass das Bett für Kinder ungeeignet gewesen wäre. Insbesondere verfügte es über eine gewisse Absturzsicherung, die erwarten ließ, dass zumindest bei älteren Kindern oder solchen mit ruhigem Schlaf eine Gefährdung nicht bestand. Im Übrigen habe der Reiseveranstalter davon ausgehen dürfen, dass kleine Kinder, die unruhig schliefen, das Bett nicht benutzten, da wegen der nicht über die gesamte Länge reichenden Absturzsicherung erkennbar eine Restgefahr bestand.

Aufgrund dieses Urteils denke ich, dass der XLMX seine Verkehrssicherungspflicht in eurem Fall nicht verletzt hat und somit  auch kein Reisemangel nach §651 c Absatz 1 BGB vorliegt. 

Daher könnt ihr gegen XLMX meines Erachtens nach auch keine Ansprüche geltend machen.

Dieser Beitrag spiegelt jedoch nur meine Gedanken zu eurer Frage wieder. Bei einem so komplexen Fall, könnte sich daher evtl. das Hinzuziehen eines Fachanwalts für Reiserecht lohnen.

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