Hallo,
in eurem Türkeiurlaub ist euer Sohn aus dem Hochbett gestürzt und hat sich hinter dem Ohr verletzt. Die Absicherung des oberen Bettes ging nicht über die ganze Breite, weshalb euer Sohn nach einem schlechten Traum aus dem Bett stürzte. Nun fragt ihr euch also ob und welche Ansprüche ihr aufgrund des schlecht gesicherten Bettes und des Unfalls habt.
Eine ähnliche Frage wurde bereits hier im Forum gestellt und auch schon beantwortet:
Welche Ansprüche habe ich wenn 3-jährige Tochter auf XLMX-Pauschalreise nach Tunesien aus dem Bett fällt und sich wegen mangelhafter Absturzsicherung am Ohr verletzt?
Auch in diesem Fall war die Absturzsicherung des Hochbettes nicht ausreichend und das Kind stürzte in der Nacht aus dem oberen Bett.
Um etwaige Ansprüche geltend machen zu können, müsste ein Reisemangel vorliegen. Ein Reisemangel ist entweder das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Die exakte Definition findest du entweder hier oder in § 651 c BGB:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ein Reisemangel könnte darin bestehen, dass euer Sohn aus dem Bett gestürzt ist, woraufhin ihr nicht mehr viel auf der Reise unternehmen konntet. Dazu müsste aber der Reiseveranstalter auch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Es reicht aus, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ausreichend sind, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.
Das Bett war mit einer Absturzsicherung versehen, die jedenfalls bei älteren Kindern oder Kindern mit ruhigem Schlaf vor dem Herunterfallen hilft. Du sagst selbst, dass in den ersten beiden Nächten nichts passierte, was darauf schließen lässt, dass die Absturzsicherung ihren Zweck erfüllte.
Der Reiseveranstalter kann also davon ausgehen, dass kleine Kinder oder Kinder mit unruhigem Schlaf, das Bett nicht benutzen würden. Schließlich herrscht, aufgrund der nicht über die gesamte Breite reichende Absturzsicherung, eine offensichtliche Restgefahr. Deshalb darf der Reiseveranstalter und auch der Hotelbetreiber darauf vertrauen, dass das bei der Verteilung der Schlafplätze berücksichtigt wird.
Dass euer Sohn aus dem Bett gestürzt ist, belegt leider nicht die verletzte Verkehrssicherungspflicht, sondern lediglich, dass eine Gefährdung nicht von vornherein ausgeschlossen war. Unter normalen Umständen wäre solch ein Unfall nicht zu erwarten. Wie gesagt, ist Milan in den ersten beiden Nächten nichts passiert, erst in der dritten Nacht, in der er einen schlechten Traum hatte. Schlechte Träume gehören allerdings nicht zur Normalität, weshalb der Reiseveranstalter und auch der Hotelier den Unfall nicht zu vertreten hat.
Zu eurem Fall gibt es ein passendes Urteil, das ihr bei Interesse ganz einfach auf Google finden könnt, indem ihr „7 U 73/06 reise-recht-wiki.de“ eingebt:
OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.04.2007, Az: 7 U 73/06
Ein Reiseveranstalter haftet nicht zwangsläufig für den Sturz eines Kindes aus dem Etagenbett mit teilweiser Absicherung.
Auch in diesem Urteil wurde den Reisenden keine Entschädigung zugesprochen, weil die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt wurde.
Meiner Auffassung nach, habt ihr also keinerlei Ansprüche gegen den Reiseveranstalter oder den Hotelier. Allerdings empfehle ich euch dennoch einen Anwalt um Rat zu fragen, weil es sich hierbei lediglich um eine Rechtsmeinung handelt. Auch hängen solche Entscheidungen immer vom jeweiligen Einzelfall ab, die ein Anwalt besser beurteilen kann.