Hallo,
da es sich um eine Pauschalreise handelt sind die Vorschriften der §651 a ff. BGB anzuwenden. Demnach könnte möglicherweise ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB, wenn die Reiseleistungen mit einem Mangel behaftet waren. Unter einem solchen Mangel ist grundsätzlich gem. §651 c I BGB das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bzw. die Behaftung der Reise Fehlern zu verstehen, die die Tauglichkeit oder den Wert zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Sie beschreiben, dass es rund um die Uhr morgens und abends ziemlich lärmintensiv war. Bei der Beurteilung, ob dies zu einer Minderung führen kann, hängt es davon ab, was bei der Buchung festgelegt war. Allgemein ist allerdings festgelegt, dass Lärm anderer Hotelgäste zum „allgemeinen Lebensrisiko“ dazugehört. Dazu gehört auch der „Lärm“ durch die Cleaning-Mitarbeiter und Animation. Dies wurde auch durch das OLG Düsseldorf (Az.: I-21 U 149/14) bestätigt, welches in dem abendlichen Unterhaltungsprogramm im Hotel nur eine Unannehmlichkeit zu sehen ist, wenn im Prospekt auf Animations- und Abendveranstaltungen hingewiesen wurde. Ebenso das lautstarke Putzen und Räumen im Gang vor der Zimmertür ab acht Uhr morgens sei hinzunehmen.
Anhaltspunkte wie hoch eine Minderung in solchen Fällen auftreten kann, sind aus der Frankfurter Tabelle zu entnehmen. Zu beachten ist, dass es allerdings trotzdem immer auf den Einzelfall ankommt:
->Lärm am Tag: 5-25 %
->Lärm in der Nacht: 10 - 40 %
Bezüglich der Matratze entschied das OLG Düsseldorf (Az.: 1 O 203/13) dass dies ebenfalls einen Mangel darstellen könnte. Dort wurde dies allerdings im Zusammenhang mit einer fehlenden Klimaanlage angenommen.
Bezüglich der Mängelanzeige wird eine Mängelanzeige i.S.v. § 651d, Abs. 2 BGB und Abhilfeverlangen i.S.v. §651 c BGB vorausgesetzt. Denn eigentlich muss dem Reiseveranstalter vorher die Chance gegeben werden, die Mängel zu beseitigen.
Hinsichtlich der Beweispflicht möchte ich noch auf folgendes Urteil verweisen:
AG Duisburg, Urt. v. 01.10.2008, Az.: 27 C 1039/08
„[...] Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen, festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliegt. [...]
Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. […]
Ganz zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich hierbei um einen sehr komplexen Sachverhalt handelt, den nur ein Rechtsanwalt richtig überblicken kann.