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Hallöchen,

meine Frau und ich wollten sofort nach unserer standesamtlichen Trauung in die Flitterwochen fliegen. Deshalb waren wir froh, dass es uns geglückt war am nächsten Tag einen Flug mit Ryanair (FR2147) nach Palma de Mallorca zu buchen. Ich hatte eine Pauschalreise auf ab-in-den-urlaub.de gebucht. Unser Hotel mit dem schönen Namen Capricho befand sich in Cala Ratjada. Im Prospekt wurde das Hotel als sehr gut beurteilt, mit einem schönen Pool und nur 500m zum Sandstrand. Das alles kostete mich ca. 2.700€ für 2 Personen.

Wie schon gesagt, wir freuten uns sehr, nach einer wunderschönen Hochzeit noch einige Tage im sonnigen Cala Ratjada zu verbringen. Unser Flug startete am gewünschten Tag um 10:40 Uhr von Berlin und landete um 13:20 Uhr auf Palma de Mallorca. Nachdem wir unser Gepäck erhalten hatten, fuhren wir mit bester Laune und strahlendem Sonnenschein mit einem Taxi zum Hotel. Unsere gute Laune sank innerhalb kürzester Zeit auf den absoluten Nullpunkt. Unser Zimmer stimmte in keiner Weise mit der Beschreibung des Prospekts überein. Es war so extrem hellhörig, dass man die Nachbarn niesen hören konnte. Sämtliche Geräusche vom Flur oder von den Nachbarzimmern waren äußerst laut. Uns entging keine Reinigung des Personals. Außerdem lagen wir auf durchgelegenen Matratzen von extrem schlechter Qualität.

Morgens wachten wir regelmäßig mit Rückenschmerzen auf und somit war der Tag schon gelaufen. Wir waren tagsüber wie gerädert, denn nachts war erst sehr spät ans Einschlafen zu denken. Wegen der Hellhörigkeit des Zimmers, wachten wir morgens extrem früh wieder auf, da die Angestellten nicht gerade leise den Pool reinigten und aufräumten. Dadurch war eine Entspannung im Hotelzimmer nicht möglich. So hatten wir auch keine große Lust, uns das Umland anzusehen und lagen meist schlafend am Strand.

Meine Frau hätte gern die historischen Langusten-Häuser besichtigt, in denen die Tiere vor dem Verkauf in Meerwasser lebendig gehalten wurden. Aber selbst dazu konnten wir uns nicht bewegen. Eigentlich waren wir recht froh, als wir wieder unseren Rückflug antreten konnten. Abflug war um 6:45 Uhr ab Palma de Mallorca wieder mit Ryanair (FR2146) und Ankunft in Berlin um 9:40 Uhr. Unsere Flitterwochen hatten wir uns entspannter und erholsamer vorgestellt.

Haben wir wegen der Hellhörigkeit und der schlechten Matratzen einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude?

Gefragt in Rechtsberatung von
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Hallo, 

da es sich um eine Pauschalreise handelt sind die Vorschriften der §651 a ff. BGB anzuwenden. Demnach könnte möglicherweise ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB, wenn die Reiseleistungen mit einem Mangel behaftet waren. Unter einem solchen Mangel ist grundsätzlich gem. §651 c I BGB das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bzw. die Behaftung der Reise Fehlern zu verstehen, die die Tauglichkeit oder den Wert zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Sie beschreiben, dass es rund um die Uhr morgens und abends ziemlich lärmintensiv war. Bei der Beurteilung, ob dies zu einer Minderung führen kann, hängt es davon ab, was bei der Buchung festgelegt war. Allgemein ist allerdings festgelegt, dass Lärm anderer Hotelgäste zum „allgemeinen Lebensrisiko“ dazugehört. Dazu gehört auch der „Lärm“ durch die Cleaning-Mitarbeiter und Animation. Dies wurde auch durch das OLG Düsseldorf (Az.: I-21 U 149/14) bestätigt, welches in dem abendlichen Unterhaltungsprogramm im Hotel nur eine Unannehmlichkeit zu sehen ist, wenn im Prospekt auf Animations- und Abendveranstaltungen hingewiesen wurde. Ebenso das lautstarke Putzen und Räumen im Gang vor der Zimmertür ab acht Uhr morgens sei hinzunehmen. 

Anhaltspunkte wie hoch eine Minderung in solchen Fällen auftreten kann, sind aus der Frankfurter Tabelle zu entnehmen. Zu beachten ist, dass es allerdings trotzdem immer auf den Einzelfall ankommt:

->Lärm am Tag: 5-25 %

->Lärm in der Nacht: 10 - 40 % 

Bezüglich der Matratze entschied das OLG Düsseldorf (Az.: 1 O 203/13) dass dies ebenfalls einen Mangel darstellen könnte. Dort wurde dies allerdings im Zusammenhang mit einer fehlenden Klimaanlage angenommen.

Bezüglich der Mängelanzeige wird eine Mängelanzeige i.S.v. § 651d, Abs. 2 BGB und Abhilfeverlangen i.S.v. §651 c BGB vorausgesetzt. Denn eigentlich muss dem Reiseveranstalter vorher die Chance gegeben werden, die Mängel zu beseitigen.

Hinsichtlich der Beweispflicht möchte ich noch auf folgendes Urteil verweisen:

AG Duisburg, Urt. v. 01.10.2008, Az.: 27 C 1039/08

 „[...] Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen, festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliegt. [...]

Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. […]

Ganz zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich hierbei um einen sehr komplexen Sachverhalt handelt, den nur ein Rechtsanwalt richtig überblicken kann.

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