Sie haben in Nürnberg ein Zimmer gebucht. Allerdings mussten Sie dieses aus persönlichen Gründen wieder stornieren.
Nun wurde Ihnen für die Stornierung eine Gebühr erhoben. Sie fragen sich nun, ob das rechtmäßig ist, da laut Internet an diesem Tag alle Zimmer in Ihrer Kategorie belegt waren.
Dazu konnte ich folgendes Urteil finden:
LG Nürnberg, Urt. v. 29.06.2007, Az: 19 S 4497/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finde. Dazu einfach: "Az: 19 S 4497/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Anspruch auf Gebühren für die Stornierung eines Hotelzimmers bestehen nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Zimmer der in Frage stehenden Kategorie nicht ausgebucht waren.
Ein Reisender buchte bei einem Veranstalter einen Hotelurlaub. Kurz vor Reiseantritt stornierte der Kläger den Aufenthalt, weil die ihm zugeteilte Hotelzimmer-Klasse nicht der von ihm gebuchen Kategorie entsprach. In der Folge verlangte der Hotelbetreiber eine Stornierungspauschale für die ungenutzten Hotelzimmer. Nachdem das Amtsgericht Erlangen dem Betreiber die begehrte Pauschale zugesprochen hatte, legte der Reisende gegen das ergangene Urteil Berufung ein.
Das Landgericht Nürnberg hat dem Reisenden Recht zugesprochen. Bei kurzfristigem Rücktritt vom Reisevertrag stehe dem Hotelbetreiber zwar in der Regel eine Entschädigungsleistung für grundsätzlich verfügbare aber aufgrund der kurzfristigen Reservierungsstornierung nicht nutzbare Räumlichkeiten zu. In diesem Fall habe der Betreiber jedoch nicht ausreichend nachweisen können, dass die gebuchten Zimmer tatsächlich ungenutzt geblieben sind.
Entsprechend entfalle ein Anspruch auf Zahlung einer Stornopauschale.
Das Hotel darf Ihnen also nur dann eine Stornopauschale auferlegen, wenn Sie nachweisen kann, dass Sie das Zimmer tatsächlich nicht nutzen konnten.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.