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Hallo,

ich habe in Nürnberg für einen kurzen Aufenthalt ein Zimmer gemietet. Allerdings hatte ich vor diesem Kurztrip sehr viel Arbeit zu erledigen, die ich nicht ganz geschafft habe, was dazu führte dass ich den Kurztrip wieder absagen musste, und damit auch das Hotelzimmer stornieren musste.

Allerdings wurde vereinbart, dass im Fall eines anderweitigen Verkaufs der Zimmerkategorie „Grand Deluxe“ keine Berechnung von Stornierungskosten erfolgt.

Laut Internet waren in der Nacht vom 14. auf den 15.5.2004 alle Zimmer dieser Kategorie belegt.

Aber weil ich das Zimmer wie gesagt stornieren musste, wurde vom Hotel Gebühren erhoben. Wobei ich mir unschlüssig bin, ob ich diese Gebühren zahlen muss. Denn ich bin der Meinung, dass es eben nicht erwiesen ist, dass das Hotel nicht alle Zimmer weitervermitteln konnte. Mir wurde lediglich gesagt, dass es in der Nacht noch freie Zimmer gab, aber nicht, ob meine kategorie dabei war. Also weiß ich nicht, ob ich zu einer Zahlung verpflichtet bin.

https://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/reise/recht-und-reise/1277626.html Hier steht ein ähnicher Fall wie meiner, Vielleicht kann mir hier jemand helfen und meine frage beantworten.

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

 

Sie hatten geplant einen Kurztrip nach Nürnberg zu machen. Diesen mussten Sie allerdings kurzfristig wieder absagen. Nach der Beschreibung auf der Website wurde hätten eigentlich keine Stornierungskosten auf Sie zukommen dürfen, wenn das Zimmer anderweitig vermittelt werden könne. Als Sie dies überprüften, konnten Sie feststellen, dass kein weiteres Zimmer dieser Kategorie an diesem Datum zur Verfügung stand. Trotzdem wurden Ihnen für die Stornierung Gebühren erhoben. 

 

Frage: Sind Sie zur Zahlung verpflichtet?

 

Eine solche Frage lässt sich immer am besten beantworten, wenn man etwas recherchiert, wie Sie es bereits getan haben. Oftmals findet man dann Urteile, Artikel oder Forenbeiträge, die sich bereits mit ähnlichen Fällen beschäftigt haben. 

So wie bspw. das LG Nürnberg in seinem Urteil v. 29.06.2007 (Az.: 19 S 4497/06). Dieses Urteil lässt sich einfach bei reise-recht-wiki.de finden. Dieses Urteil beschäftigte sich ebenfalls mit dem Fall, dass ein Reisender bei einem Reiseveranstalter einen Hotelaufenthalt buchte. Allerdings stornierte dieser auch kurz vor Antritt der Reise diesen Hotelaufenthalt. Natürlich verlangte der Hotelbetreiber infolgedessen eine Stornierungspauschale für die ungenutzten Hotelzimmer. Das LG gab dem Kläger Recht. Es war der Auffassung, dass ein  Anspruch auf Gebühren für die Stornierung eines Hotelzimmers nur dann bestehe, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Zimmer der in Frage stehenden Kategorie nicht ausgebucht waren. Es ist zwar korrekt, dass bei einem kurzfristigem Rücktritt vom Reisevertrag dem Hotelbetreibereine Entschädigungsleistung für grundsätzlich verfügbare aber aufgrund der kurzfristigen Reservierungsstornierung nicht nutzbare Räumlichkeiten zu stehe. Allerdings hat der Hotelbetreiber hier selbst vereinbart, dass im Fall eins anderweitigen Verkaufs des Zimmers keine Berechnung von Stornierungskosten erfolge. Insofern konnte der Hotelbetreiber hier nicht ausreichend nachweisen können, dass die gebuchten Zimmer tatsächlich ungenutzt geblieben sind. Der Anspruch auf Zahlung einer Stornopauschale entfalle deshalb.

 

Deshalb meine Antwort: Wenn Sie sich auf dieses Urteil beziehen, so denke ich, dass Sie nicht zur Zahlung verpflichtet sind. Allerdings möchte ich noch darauf hinweisen, dass jeder Sachverhalt unterschiedlich ist und auch kleine Details darüber entscheiden können, wie das Gericht urteilt. Sie haben meines Erachtens nach eine gute Chance, sollten aber, wenn Sie eine ausgiebige Rechtsberatung wünschen, lieber einen Fachanwalt kontaktieren.

Ich hoffe ich konnte trotzdem helfen.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben in Nürnberg ein Zimmer gebucht. Allerdings mussten Sie dieses aus persönlichen Gründen wieder stornieren.

Nun wurde Ihnen für die Stornierung eine Gebühr erhoben. Sie fragen sich nun, ob das rechtmäßig ist, da laut Internet an diesem Tag alle Zimmer in Ihrer Kategorie belegt waren. 

Dazu konnte ich folgendes Urteil finden: 

LG Nürnberg, Urt. v. 29.06.2007, Az: 19 S 4497/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finde. Dazu einfach: "Az: 19 S 4497/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Anspruch auf Gebühren für die Stornierung eines Hotelzimmers bestehen nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Zimmer der in Frage stehenden Kategorie nicht ausgebucht waren.

Ein Reisender buchte bei einem Veranstalter einen Hotelurlaub. Kurz vor Reiseantritt stornierte der Kläger den Aufenthalt, weil die ihm zugeteilte Hotelzimmer-Klasse nicht der von ihm gebuchen Kategorie entsprach. In der Folge verlangte der Hotelbetreiber eine Stornierungspauschale für die ungenutzten Hotelzimmer. Nachdem das Amtsgericht Erlangen dem Betreiber die begehrte Pauschale zugesprochen hatte, legte der Reisende gegen das ergangene Urteil Berufung ein.

Das Landgericht Nürnberg hat dem Reisenden Recht zugesprochen. Bei kurzfristigem Rücktritt vom Reisevertrag stehe dem Hotelbetreiber zwar in der Regel eine Entschädigungsleistung für grundsätzlich verfügbare aber aufgrund der kurzfristigen Reservierungsstornierung nicht nutzbare Räumlichkeiten zu. In diesem Fall habe der Betreiber jedoch nicht ausreichend nachweisen können, dass die gebuchten Zimmer tatsächlich ungenutzt geblieben sind.
Entsprechend entfalle ein Anspruch auf Zahlung einer Stornopauschale.

Das Hotel darf Ihnen also nur dann eine Stornopauschale auferlegen, wenn Sie nachweisen kann, dass Sie das Zimmer tatsächlich nicht nutzen konnten. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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