Hallo,
du hast von einem Fall gelesen, in dem eine Familie in Jamaika Urlaub gemacht hat. Dort wurde ihre Villa von einem Polizisten bewacht, weil die Gegend als überfallgefährdet galt. Die Villa wurde daraufhin auch überfallen und ein Mann und das Kind wurden durch einen Schuss verletzt. Die Urlauber sind daraufhin nach Hause geflogen, haben den Urlaub also abgebrochen. Nun fragst du dich, wer gegen wen einen Anspruch hat.
Zu diesem komplexen Fall habe ich ein Urteil gefunden. Bei Interesse, kannst du dir den Volltext durchlesen, in dem du bei Google „VII ZR 175/81 reise-recht-wiki.de“ eingibst:
BGH, Urt. v. 25.03.1982, Az: VII ZR 175/81
Der Vergütungsanspruch von einem Reiseveranstalter entfällt, wenn er eine Reise in einen Luxusbungalow mit paradiesischer Umgebung anbietet und sich diese Gegend dann, als besonders überfallgefährdet herausstellt.
Für einen Anspruch der Reisenden auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz muss ein Reisemangel vorliegen. Die Definition kannst du dir unter folgenden Link durchlesen:
http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels
Ich denke, es ist unzweifelhaft, dass hier ein Reisemangel vorliegt, wenn die Gegend überfallgefährdet war. Das hat meiner Ansicht nach, die Tauglichkeit des Gebrauchs der Reiseleistung erheblich gemindert.
Der Reiseveranstalter hat, soweit ich das interpretiere, die Informationspflicht verletzt und nicht auf die drohenden Gefahren hingewiesen. Anders kann ich mir nicht erklären, warum eine Familie mit einem Kind in solch einer Gegend Urlaub machen sollte.
Aufgrund der Überfallgefahr wurde die Villa von einem Polizisten bewacht. Ich schließe daraus, dass das Überfallrisiko ungewöhnlich hoch gewesen sein muss. Es ist zwar auch in europäischen Ländern üblich, in Gegenden mit vielen Urlaubern, den Einsatz von Polizeistreifen zu verstärken. Allerdings handelt es sich bei deinem Fall um eine Einzelbewachung der Villa. Das hat, meiner Auffassung nach, einen anderen Gehalt als verstärkter Einsatz von Polizeistreifen. Diese aufwendigen Sicherungsmaßnahmen werden nur getroffen, wenn die Sorge vor kriminellen Angriffen gegen diese konkrete Villa begründet ist.
Normalerweise muss vor Abbruch einer Reise eine Frist gesetzt werden, um die Mängel zu beseitigen. Die ist hier aber entbehrlich, weil Seitens des Reiseveranstalters an der Gefährdung der Villa nichts geändert werden konnte. Außerdem war der Reisenden aufgrund der erheblichen Verletzungen des Mannes und des Kindes ein weiterer Aufenthalt nicht zumutbar.
Meiner Meinung nach, stehen den Reisenden also durchaus ein Anspruch auf Reisepreisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.
Dagegen steht allerdings der Anspruch auf Reisepreiszahlung des Reiseveranstalters. Hiergegen kann allerdings aufgerechnet werden. Wonach meiner Meinung nach, der Reiseveranstalter keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Reisepreises hat.
Allerdings kann ich nicht sagen, wie hoch die jeweiligen Ansprüche ausfallen würden und ob noch ein Restbetrag für den Reiseveranstalter oder die Reisenden verbleibt, der an den jeweils anderen ausgezahlt werden muss.
Das ist lediglich meine persönliche Meinung zu diesem Fall. Für eine qualifizierte Rechtsberatung empfehle ich den Gang zum Anwalt. Er kennt sich mit dieser komplexen Thematik aus und kann Tipps und Hilfe geben.