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Hallo ihr Lieben,

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Wir waren grade bei einer Rundreise im Ausland und mein Freund hatte bei einer geführten Tour ( wir machen eine gebuchte 18-tägige Rundreise) einen Unfall und hat sich seinen Fuß ganz kompliziert gebrochen und musste zurückgeflogen und auch dann operiert werden. Bei einem geführten Tagesausflug ist eine Holzbrücke zusammengebrochen unter den Reisenden und mehrere sind in Wasser gestürzt unter anderem mein Freund und haben sich Verletzungen zugezogen und auch die elektronischen Geräte wie Kamera und Handy sind natürlich kaputt gegangen aufgrund des Wassers. Nun sind wir im Krankenhaus gewesen und durch die Reiserücktrittsversicherung wurde der Reiseabbruch organisiert, da wir so natürlich nicht weiterreisen konnten. Nun meine Frage: Entstehen uns jetzt dem Reiseveranstalter ggü Entschädigungsrechte, denn ich finde es ja grob fahrlässig, wenn Wege bzw. diese Brücke beschritten werden und zusammenbricht unter den Touristen. Wir wären ja diesen Weg nie gegangen, wenn wir damit hätten rechnen müssen, dass er nicht sicher ist, zudem konnten wir ja den Urlaub nicht beenden und dieser wäre noch eine ganze Woche gegangenund das Handy und die Kamera sind hin. Ich meine hat der Veranstalter nicht eine Fürsorgepflicht und muss jetzt eine Entschädigung oder Schmerzensgeld zahlen? Ich hoffe, ihr könnt Licht bei mir ins Dunkeln bringen und mir erklären was ich für Ansprüche habe.

Viele Grüße und schon einmal Danke im Voraus für eure Hilfe

Gefragt in Rechtsberatung von (130 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo blondine86,

bei eurer Rundreise im Ausland ist deinem Freund auf einer geführten Tour ein schlimmer Unfall passiert. Ihr habt an einer geführten Wanderung teilgenommen, auf der die Holzbrücke zusammengebrochen ist. Dein Freund hat sich aufgrund dessen den Fuß gebrochen, woraufhin ihr den Urlaub abbrechen musstet. Nun fragst du dich, ob ihr einen Anspruch auf Entschädigung oder Schmerzensgeld habt.

Du schreibst von einem Reiseveranstalter, weshalb ich davon ausgehe, dass hier eine Pauschalreise gebucht wurde. Im Falle einer Pauschalreise sind die Vorschriften des BGB einschlägig.

Ich habe zu deinem Fall ein passendes Urteil gefunden:

OLG Koblenz, Urt. v. 18.02.2013, Az: 5 U 34/13 (einfach zu finden, wenn du auf Google „OLG Koblenz 5 U 34/13 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
Veranstalter von Wanderungen haben vor der Wanderung, die Strecke auf die Begehbarkeit zu prüfen.
Hinweispflichten auf Gefahren entstehen für die Veranstalter erst dann, wenn ein Streckenabschnitt nur mit sehr großen Bemühungen überwunden werden kann.
Aus dieser Pflichtverletzung kann sich auch ein Anspruch auf Schadensersatz bilden.

In diesem Urteil stürzten die Reisenden auf einer Wanderung einen steilen Abhang hinunter, weil es an diesem Tag stark geregnet hatte, wodurch der Wanderweg rutschig war. In diesem Urteil wurde den Reisenden zwar keine Entschädigung zugesprochen, ich denke aber, dass die Vorschriften auch in eurem Fall anwendbar sind.

Bei Ansprüchen auf Schadensersatz ist grundsätzlich zu beachten, dass der Reiseveranstalter Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies steht in § 276 BGB:

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Reiseveranstalter muss also Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus Absatz 2 ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind.

In eurem Fall ist es so, dass der Reiseveranstalter den Rundweg im Rahmen dieser Reise angeboten hat. Er hat also dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Weg nichts passiert, was nicht dem allgemeinen Lebensrisiko anzurechnen ist. Dies war beispielsweise in dem oben genannten Urteil der Fall. Ein Sturz aufgrund des nassen Abhangs verkörpert das allgemeine Lebensrisiko. Allerdings bin ich der Auffassung, dass der Reiseveranstalter sicher gehen muss, dass die Holzbrücke, die passiert werden soll, nicht einstürzt und dem Gewicht der Reisenden standhält. Meiner Meinung nach hat der Reiseveranstalter hier seine vertragliche Nebenpflicht verletzt und handelte bezüglich der Brücke mindestens fahrlässig, sodass er den Schaden zu vertreten hat.

In Betracht käme in eurem Fall ein Schadensersatz aus dem Reisevertrag gemäß § 280 Absatz 1 BGB:

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Vorliegend war es die vertragliche zugesicherte Pflicht des Reiseveranstalters, Freizeitaktivitäten, hier in Form einer Wanderung, anzubieten. Dieser Pflicht ist er zwar nachgekommen, allerdings hat er die Fürsorgepflicht verletzt, wodurch ein Schadensersatzanspruch begründet wurde.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ihr meiner Meinung nach einen Anspruch auf Schadensersatz habt. Allerdings rate ich euch mit dieser Thematik einen Anwalt aufzusuchen. Er kennt sich mit dem Gebiet besser aus und kann euch bei der Umsetzung etwaiger Ansprüche unterstützen.

Beantwortet von (3,300 Punkte)
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Sie haben mit Ihrem Freund zusammen eine Rundreise wahrgenommen. Im Rahmen dieser kam es jedoch nun zu einem Unfall, bei dem sich Ihr Freund den Fuß ziemlich kompliziert brach. Nun würden Sie gerne einen Anspruch auf Schadensersatz und auf Schmerzensgeld geltend machen.

Ich gehe nun davon aus, dass es sich um eine gebuchte Pauschalreise handelt. Denn in solchen Fällen ist das Reisevertragsrecht der §§651 a ff. BGB anzuwenden. Die Rechte des Reisenden ergeben sich aus §651 i BGB.

In Absatz 1 ist geregelt, dass ein Reiseveranstalter dazu gehalten ist, die Reise frei von Mängeln zu verschaffen. Gemäß Abs. 2 ist eine Reise frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Ebenso liegt ein Mangel vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. In Abs. 3 wird in Nr. 7 auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch verwiesen. Dieser ist in § 651 n BGB geregelt:


(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, 

1. der Reisemangel ist vom Reisenden verschuldet, 

2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder 

3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

Daher muss nun überlegt werden, ob die Verletzung tatsächlich in die Verantwortungssphäre des Reiseveranstalters fällt oder, ob sich nicht einfach nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Da so etwas von einem Laien nicht beantwortet werden kann, empfiehlt es sich zunächst auf verwandte Urteile aus der aktuellen Rechtsprechung zu schauen:

OLG Köln, Urt. v. 30.06.2008, Az: 16 U 3/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 U 3/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bietet ein Reiseveranstalter bei einer Safarireise sowohl die Reiseleitung, wie auch alle Transfers, Besichtigungsfahrten und Wanderungen als Teil der Reise an, so muss er auch für eine Begleitung der Reisenden von ihren Unterkünften zu den Treffpunkten der geplanten Ausflüge zu sorgen.

Stürzt ein Reisender, ohne Begleitung durch den Veranstalter, auf einem unbekannten und in Dunkelheit liegenden Weg, so muss der Veranstalter für den Unfall haften. Die Haftung kann allerdings durch ein Mitverschulden des Reisenden gemindert sein, wenn dieser, auf dem ihm unbekannten und unwegsamen Weg, nicht die nötige Aufmerksamkeit aufbrachte.

OLG Koblenz, Urt. v. 18.02.2013, Az: 5 U 34/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 5 U 34/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Veranstalter von Wanderungen haben vor der Wanderung, die Strecke auf die Begehbarkeit zu prüfen.

Hinweispflichten auf Gefahren entstehen für die Veranstalter erst dann, wenn ein Streckenabschnitt nur mit sehr großen Bemühungen überwunden werden kann.

Aus dieser Pflichtverletzung kann sich auch ein Anspruch auf Schadensersatz bilden.

Ihr Freund hat daher meines Erachtens also wahrscheinlich tatsächlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Allerdings könnte dieser auch um Mitverschulden gekürzt werden.

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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