Hallo blondine86,
bei eurer Rundreise im Ausland ist deinem Freund auf einer geführten Tour ein schlimmer Unfall passiert. Ihr habt an einer geführten Wanderung teilgenommen, auf der die Holzbrücke zusammengebrochen ist. Dein Freund hat sich aufgrund dessen den Fuß gebrochen, woraufhin ihr den Urlaub abbrechen musstet. Nun fragst du dich, ob ihr einen Anspruch auf Entschädigung oder Schmerzensgeld habt.
Du schreibst von einem Reiseveranstalter, weshalb ich davon ausgehe, dass hier eine Pauschalreise gebucht wurde. Im Falle einer Pauschalreise sind die Vorschriften des BGB einschlägig.
Ich habe zu deinem Fall ein passendes Urteil gefunden:
OLG Koblenz, Urt. v. 18.02.2013, Az: 5 U 34/13 (einfach zu finden, wenn du auf Google „OLG Koblenz 5 U 34/13 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
Veranstalter von Wanderungen haben vor der Wanderung, die Strecke auf die Begehbarkeit zu prüfen.
Hinweispflichten auf Gefahren entstehen für die Veranstalter erst dann, wenn ein Streckenabschnitt nur mit sehr großen Bemühungen überwunden werden kann.
Aus dieser Pflichtverletzung kann sich auch ein Anspruch auf Schadensersatz bilden.
In diesem Urteil stürzten die Reisenden auf einer Wanderung einen steilen Abhang hinunter, weil es an diesem Tag stark geregnet hatte, wodurch der Wanderweg rutschig war. In diesem Urteil wurde den Reisenden zwar keine Entschädigung zugesprochen, ich denke aber, dass die Vorschriften auch in eurem Fall anwendbar sind.
Bei Ansprüchen auf Schadensersatz ist grundsätzlich zu beachten, dass der Reiseveranstalter Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies steht in § 276 BGB:
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Reiseveranstalter muss also Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus Absatz 2 ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind.
In eurem Fall ist es so, dass der Reiseveranstalter den Rundweg im Rahmen dieser Reise angeboten hat. Er hat also dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Weg nichts passiert, was nicht dem allgemeinen Lebensrisiko anzurechnen ist. Dies war beispielsweise in dem oben genannten Urteil der Fall. Ein Sturz aufgrund des nassen Abhangs verkörpert das allgemeine Lebensrisiko. Allerdings bin ich der Auffassung, dass der Reiseveranstalter sicher gehen muss, dass die Holzbrücke, die passiert werden soll, nicht einstürzt und dem Gewicht der Reisenden standhält. Meiner Meinung nach hat der Reiseveranstalter hier seine vertragliche Nebenpflicht verletzt und handelte bezüglich der Brücke mindestens fahrlässig, sodass er den Schaden zu vertreten hat.
In Betracht käme in eurem Fall ein Schadensersatz aus dem Reisevertrag gemäß § 280 Absatz 1 BGB:
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Vorliegend war es die vertragliche zugesicherte Pflicht des Reiseveranstalters, Freizeitaktivitäten, hier in Form einer Wanderung, anzubieten. Dieser Pflicht ist er zwar nachgekommen, allerdings hat er die Fürsorgepflicht verletzt, wodurch ein Schadensersatzanspruch begründet wurde.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ihr meiner Meinung nach einen Anspruch auf Schadensersatz habt. Allerdings rate ich euch mit dieser Thematik einen Anwalt aufzusuchen. Er kennt sich mit dem Gebiet besser aus und kann euch bei der Umsetzung etwaiger Ansprüche unterstützen.