Hallo Daniel,
leider hast du ein Problem mit deinem Reiseveranstalter, da dieser anscheinend deine Flüge nicht gebucht hat, woraufhin ihr einen anderen Flug nehmen konntet. Nun hat sich die Airline gemeldet und fordert Sie zur Zahlung auf.
Da es sich, soweit ich das hier entnehmen kann, um eine Pauschalreise handelt, würde ich meinen, dass vorliegend auch der Reiseveranstalter zu haften hat.
Ich denke im vorliegenden Fall kommt es darauf an, dass Sie eine bestätigte Buchung im Grunde besessen haben müssen. Aber so wie das schildern war das der Fall oder? Denn das Vorliegen einer bestätigten Buchung ist eine grundlegende Voraussetzung einen Flug überhaupt antreten zu können. Dahingehend habe ich auch folgendes interessantes Urteil gefunden:
AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2015, Az.: 38 C 13103/14 (bei Google zu finden unter "38 C 13103/14 reise-recht-wiki")
Das AG stellte in seinem Urteil klar, dass auch eine Bestätigung des Reiseveranstalters ausreichend für den Passagier ist, um davon ausgehen zu können, dass der entsprechende Flug vom Reisebüro bei der Airline gebucht wurde. Es ist diesbezüglich nicht erforderlich, dass er eine Bestätigung von der Airline selbst erhält oder dass er selbst Nachforschungen anstellt, ob der Reiseveranstalter den Flug bei der Airline auch tatsächlich gebucht hat.
In dem hier geschilderten Fall war die Sachlage teilweise etwas anders. Hier haben die Kläger nämlich einen Anspruch gegen die Airline geltend machen wollen, aufgrund einer Nichtbeförderung. Dies kommt bei Ihnen meiner Meinung nach ebenfalls in betracht, sollte eben eine Bestätigte Buchung vorgelegen haben. Da Ihnen die Mitnahme verweigert wurde sollten dann alle Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 vorliegen. Demnach könnte hier sogar ein Ausgleichsleistungsanspruch n. Art. 7 der VO in Frage kommen, wobei grundsätzlich je der Länge der Flugstrecke zwischen 250 und 600 € pro Reisenden als Entschädigung verlangen könnten. Die Tatsache, dass letztlich die Schuld anscheinend beim Reiseveranstalter liegt, ist für dich als Reisenden bei diesem Anspruch nicht von Bedeutung, sondern lediglich für einen eventuellen Regressanspruch der Airline gegen den Reiseveranstalter.
Nun aber nochmal zu der Frage, wer den anderen Flug zu zahlen hat: Meiner Meinung in jedem Fall der Reiseveranstalter. Die Haftung bei Buchungsfehlern ergibt sich aus § 651 x BGB:
Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,
1. der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,
2. den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
Daher denke ich, dass Sie im Zweifelsfall sogar einen gerichtlichen Anspruch gegen den Reiseveranstalter und das Flugunternehmen haben.
Dies wäre zumindest mein Verständnis der Sachlage. Es handelt sich hier dennoch um eine recht komplexe Angelegenheit, so dass es eventuell auch klug wäre, eine(n) Fachanwält/-in zu beauftragen.
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