3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Ich wollte mit meiner Frau im Mai 2017 eine 18-tägige kreuzfahrt auf der Donau unternehmen. Dafür buchte ich diese Reise ein halbes Jahr im Voraus, sie sollte am 20. Mai starten, und am 16 Juni enden.

Wir sind sonst nicht für so eine Flusskreuzfahrt zu begeistern, aber viele unserer Freunde hatten uns speziell diese Reise auf diesem Boot empfohlen, weil sie schon viele gute Erfahrungen damit gemacht hatten. Also wollten wir es nun schließlich auch einmal probieren. Für diese Reise zahlten wir für 2 Personen 2273 Euro als Reisepreis.

Kurz bevor die Reise allerdings starten konnte, genauergesagt am 09 Mai, erhielten wir eine Emil vom Reiseveranstalter, dass die Reise leider abgesagt werden muss, und man uns deswegen anbot, die Reise auf zwei Jahre nach hinten umzubuchen, oder die ganze Reise dann zu stornieren. Wir entschieden uns für letzteres. Wir wollten uns einfach diese Verpflichtung nicht aufbinden, weil wir dann vllt etwas besseres gefunden hätten.

Jedenfalls entschieden wir uns dafür, die Reise komplett zu stornieren. Ich verlangte dann auch später vom Reiseveranstalter die Rückzahlung des Reisepreises, Erstattung der Kosten für Bahnfahrkarten nach Wien und eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das war am 17. Mai. Als ich allerdings keine Reaktion erhielt, schrieb ich nochmals eine Nachricht, in der ich diese Entschädigungen verlangte, und dann noch eine.

Dann hat der Reiseveranstalter auch bezahlt, und zwar den Reisepreis, die Kosten für die Bahnfahrten, und auch eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises. Letzteres allerdings nur für eine Person.

Als grund dafür wurde genannt, dass meine Frau ihre Rechte zu spät an mich abgetreten hätte. Die Abtretung geschah erst am 28. August, als ich eine erneute Nachricht an das Unternehmen schickte, aber ich bin der Ansicht, beziehungsweise wüsste ich jetzt nicht warum diese Abtretung zu spät erfolgt sei. Oder gibt es für so etwas bestimmte Fristen, von denen ich nichts weiß?

Immerhin habe ich ja bei meiner zweiten Forderung am 28 Mai ausdrücklich reingeschrieben, dass ich eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlange, die mir als Rentner und meiner Frau als Hausfrau zusteht.

Kann mir jemand in dieser Sache helfen?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Sie haben eine Flussreise für sich und Ihre Frau gebucht. Diese wurde jedoch einen Monat bevor es losgehen sollte, vom Reiseveranstalter abgesagt. Nun haben Sie verschiedene Ansprüche für sich und Ihre Frau beim Reiseveranstalter geltend gemacht. Sie haben jedoch nur für eine Person eine Entschädigung des Reiseveranstalters erhalten. Dieser sagt nämlich, dass Sie nicht die Ansprüche Ihrer Frau geltend machen können, da Sie zu spät an Sie abgetreten wurden.

Zu dieser Thematik habe ich folgendes Urteil gefunden:

BGH, Urteil vom 26. 5. 2010, Az. Xa ZR 124/09 

Sagt ein Reiseveranstalter eine Reise ab, kann ein Urlauber auch für seine Mitreisenden Entschädigung für vertanen Urlaub verlangen. Hat er die Reise gebucht und meldet er diese Ansprüche rechtzeitig an, ist dies grundsätzlich auch ohne Vorlage einer Vollmacht möglich.

Ein Rentnerehepaar hatte eine Donaukreuzfahrt gebucht. Der Reiseveranstalter sagte die Fahrt jedoch knapp drei Wochen vor dem Termin im Sommer 2008 ab. Er bot wahlweise an, die Reise auf das Jahr 2009 umzubuchen oder sie zu stornieren. Die Reisenden entschieden sich, die Reise zu stornieren. Der Mann verlangte daraufhin unter anderem Entschädigung für vertanen Urlaub, die "ihm als Renter und seiner Ehefrau als Hausfrau zustehe".

Der Veranstalter zahlte dem Kunden jedoch nur eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises für eine Person. Die Ehefrau sollte leer ausgehen. Begründung: Der Anspruch sei nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht worden. Der Mann habe keine Vollmacht seiner Frau vorgelegt.

Später trat die Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihren Mann ab.

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der enttäuschten Urlauber: Sagt ein Reiseveranstalter eine Reise ab, kann der Urlauber, der die Reise gebucht hat, aus eigenem Recht auch für seine Mitreisenden Schadensersatz geltend machen. Eine Vollmacht seiner Begleitung muss er dazu nicht unbedingt vorlegen.

Vorausgesetzt wird allerdings weiter, dass die reisevertraglichen Ansprüche fristgerecht nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise, also innerhalb eines Monats, angemeldet werden. Ausreichend ist, wenn der Teilnehmer eine Vollmacht nachreicht. Auf die Einhaltung der Monatsfrist kommt es dabei nicht an.

Da dieser Fall sehr ähnlich zu Ihrem Sachverhalt ist, denke ich, dass auch Sie die Ansprüche Ihrer Frau grundsätzlich geltend machen können. Sie haben die Rechte Ihrer Frau am 28. Mai ausdrücklich geltend gemacht. Also innerhalb der Frist. Ausreichend ist laut Urteil des BGH, dass die Vollmacht nachgereicht wird. Demnach haben Sie meines Erachtens die Frist eingehalten und auch Ihre Frau hat einen Anspruch auf die Entschädigung.

Beachten Sie jedoch, dass dieses nur eine Rechtseinschätzung darstellt. Es könnte daher wegen der komplexen Fallgestaltung sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
0 Punkte
...