Sie haben eine Flussreise für sich und Ihre Frau gebucht. Diese wurde jedoch einen Monat bevor es losgehen sollte, vom Reiseveranstalter abgesagt. Nun haben Sie verschiedene Ansprüche für sich und Ihre Frau beim Reiseveranstalter geltend gemacht. Sie haben jedoch nur für eine Person eine Entschädigung des Reiseveranstalters erhalten. Dieser sagt nämlich, dass Sie nicht die Ansprüche Ihrer Frau geltend machen können, da Sie zu spät an Sie abgetreten wurden.
Zu dieser Thematik habe ich folgendes Urteil gefunden:
BGH, Urteil vom 26. 5. 2010, Az. Xa ZR 124/09
Sagt ein Reiseveranstalter eine Reise ab, kann ein Urlauber auch für seine Mitreisenden Entschädigung für vertanen Urlaub verlangen. Hat er die Reise gebucht und meldet er diese Ansprüche rechtzeitig an, ist dies grundsätzlich auch ohne Vorlage einer Vollmacht möglich.
Ein Rentnerehepaar hatte eine Donaukreuzfahrt gebucht. Der Reiseveranstalter sagte die Fahrt jedoch knapp drei Wochen vor dem Termin im Sommer 2008 ab. Er bot wahlweise an, die Reise auf das Jahr 2009 umzubuchen oder sie zu stornieren. Die Reisenden entschieden sich, die Reise zu stornieren. Der Mann verlangte daraufhin unter anderem Entschädigung für vertanen Urlaub, die "ihm als Renter und seiner Ehefrau als Hausfrau zustehe".
Der Veranstalter zahlte dem Kunden jedoch nur eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises für eine Person. Die Ehefrau sollte leer ausgehen. Begründung: Der Anspruch sei nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht worden. Der Mann habe keine Vollmacht seiner Frau vorgelegt.
Später trat die Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihren Mann ab.
Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der enttäuschten Urlauber: Sagt ein Reiseveranstalter eine Reise ab, kann der Urlauber, der die Reise gebucht hat, aus eigenem Recht auch für seine Mitreisenden Schadensersatz geltend machen. Eine Vollmacht seiner Begleitung muss er dazu nicht unbedingt vorlegen.
Vorausgesetzt wird allerdings weiter, dass die reisevertraglichen Ansprüche fristgerecht nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise, also innerhalb eines Monats, angemeldet werden. Ausreichend ist, wenn der Teilnehmer eine Vollmacht nachreicht. Auf die Einhaltung der Monatsfrist kommt es dabei nicht an.
Da dieser Fall sehr ähnlich zu Ihrem Sachverhalt ist, denke ich, dass auch Sie die Ansprüche Ihrer Frau grundsätzlich geltend machen können. Sie haben die Rechte Ihrer Frau am 28. Mai ausdrücklich geltend gemacht. Also innerhalb der Frist. Ausreichend ist laut Urteil des BGH, dass die Vollmacht nachgereicht wird. Demnach haben Sie meines Erachtens die Frist eingehalten und auch Ihre Frau hat einen Anspruch auf die Entschädigung.
Beachten Sie jedoch, dass dieses nur eine Rechtseinschätzung darstellt. Es könnte daher wegen der komplexen Fallgestaltung sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.