Liebe Familie Reineck,
Sie haben eine Kreuzfahrt für den Mann Ihrer Mutter gebucht, die allerdings ein halbes Jahr vor Reisebeginn seitens des Reiseveranstalters storniert wurde. Grund dafür war, dass das Schiff verchartert wurde. Nun fragen Sie sich, ob Sie einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz haben.
Es handelt sich bei Ihrem Vertrag um einen Reisevertrag, der in den §§ 651 a ff BGB geregelt ist.
Die Reise könnte durch die Absage erheblich beeinträchtigt sein. Ist dies der Fall, steht dem Reisenden ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Geregelt ist dies in Absatz 2 des § 651 f BGB:
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Passend zu Ihrem Fall habe ich folgendes Urteil gefunden:
AG Wiesbaden, Urt. v. 07.08.2014, Az: 91 C 295/14 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „91 C 295/14 reise-recht-wiki.de“ eingeben):
Sollte eine Kreuzfahrt, welche ein Jahr vorher gebucht worden war, vom Reiseveranstalter frühzeitig abgesagt werden, steht dem Betroffenen eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises zu.
Hierbei wurde allerdings berücksichtigt, dass die Reise anlässlich des 50. Geburtstags mehr als 1 Jahr zuvor gebucht wurde. Da Sie die Reise anlässlich eines 60. Geburtstags und ebenfalls ein Jahr zuvor gebucht hatten, ist dieses Urteil recht gut auf Ihren Fall anwendbar.
Allerdings muss beachtet werde, dass es durch die frühe Absage durch den Reiseveranstalter möglich gewesen wäre, eine Alternative für die Reise zu finden.
Es muss also abgewogen werden:
Das vergleichsweise hohe Interesse an gerade dieser Reise teilzunehmen steht gegenüber einer geringfügigen Beeinträchtigung bei der Urlaubsgestaltung aufgrund der frühen Absage.
Wie Sie schon sehen, sind meiner Meinung nach Ihre Interessen, das die Reise durchgeführt wird, weit höher, als eine Alternative zu finden.
Meiner Meinung nach haben Sie, in Anlehnung an das Urteil, einen Anspruch auf Entschädigung, aber nicht in Höhe der gesamten Reisekosten.
Allerdings ist das Reiserecht sehr komplex, weshalb ich Ihnen nur raten kann, als nächsten Schritt einen Anwalt aufzusuchen, um eventuelle Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen. Es ist nämlich immer eine Einzelfallentscheidung, die ein Anwalt besser beurteilen kann.