Hallo,
bezüglich eines gebuchten Urlaub in Italien kam es leider zu Problemen mit dem Reiseveranstalter. Einen Tag vor Abreise wurde Ihnen nämlich mitgeteilt, dass dieser insolvent sei und dieser nicht das gesamte Geld an die Vermieterin des Hauses gezahlt hatte. Daher mussten Sie 700 Euro extra zahlen, die Sie nun natürlich gerne wieder hätten.
Um ihre Frage zu beantworten, habe ich ein sehr interessantes und höchstrichterliches Urteil gefunden, was Ihnen sicherlich bei der Beantwortung ihrer Frage helfen kann.
EuGH, Urt. v. 04.05.1998, Az.: C-364/96 (einfach zu finden, wenn man in einer Suchmaschine eingibt „reise-recht-wiki.de C-364/96)
Hier kam es dazu, dass die Kläger eine Kretareise mit Unterbringung in einem Hotel gebucht und den Preis vor Reiseantritt komplett bezahlt wurde. Der Reiseveranstalter meldete zwischenzeitlich Insolvenz an und die Urlauber mussten erneut die Unterbringungskosten zahlen. Vom Versicherer des Reiseveranstalters forderten die Reisenden die Erstattung der gezahlten Beträge. Der EuGH gab hier den Klägern Recht:
Urlauber, die aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters die bereits bezahlten Unterbringungskosten ein weiteres Mal an den Hotelinhaber entrichten müssen, da sie andernfalls das Hotel nicht verlassen können, um den Rückflug anzutreten, sind von der Erstattungsgarantie gemäß Artikel 7 der Richtlinie 90/314/EWG geschützt.
Zwar liegt ihr Fall etwas anders und das Urteil ist schon recht alt, trotzdem kann man sicherlich einige Parallelen ziehen.
Daher möchte ich noch auf § 651 r BGB eingehen, der den Fall der Insolvenzsicherung regelt.
Denn demnach hat der Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters die Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.
Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten. Verlangt der Reisende eine Erstattung hat der Kundengeldabsicherer den Anspruch unverzüglich zu erfüllen. Er kann seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Geschäftsjahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge den in Satz 3 genannten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch eine von diesem oder auf dessen Veranlassung gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.
Daher denke ich, dass zumindest von einem solchen Kundengeldabsicherer das Geld zurück verlangt werden könnte.
Allerdings handelt es sich hier wohl eine sehr komplizierte Angelegenheit, wobei ich hier nur meine persönliche Auffassung schildern kann. Daher rate ich in solchen Situationen eher Anwälte vom Fach zu befragen.