Hallo,
die Eltern deiner Freundin haben im Urlaub nicht das Ferienhaus vorgefunden, das sie online gebucht hatten. Es wies diverse Mängel, wie Schimmel und einen kleinen Pool auf. Da die Online Vermittlung den Sitz in Deutschland hat, der Eigentümer aber in Italien hat, fragst du nun, wo sie ihre eventuellen Ansprüche geltend machen können.
Zunächst kläre ich, welche Ansprüche vorliegen.
Die Eltern könnten einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit haben. Dafür Müsste zunächst einmal ein Reisemangel vorliegen.
Ein Reisemangel ist das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Die Mängel, die du in dem Ferienhaus vorgefunden hast, entsprachen erstens nicht den Bildern und zweitens ist damit zu rechnen, dass ein gemietetes Ferienhaus schimmelfrei ist und der Pool auch als Pool erkennbar ist.
Demnach liegt meiner Ansicht nach ein Reisemangel vor und sie haben nach § 651 f BGB einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. In dem Paragraphen steht Folgendes:
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Kommen wir nun zur Frage des Gerichtsstands. Vor welchem Gericht können die Eltern ihre Ansprüche geltend machen?
Ich habe dafür ein passendes Urteil gefunden (einfach zu finden, wenn du auf Google „X ZR 157/11 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
BGH, Urt. v. 23.10.2012, Az: X ZR 157/11
Bestehen aus dem Mietverhältnis, Reiseveranstalter und Verbraucher noch Ansprüche, so können diese am Wohnort des Verbrauchers geltende gemacht werden.
In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass der Kläger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, an seinem Wohnort klagen kann und seine Ansprüche nicht in dem Ferienort geltend machen muss. Hilfreich hierbei ist auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Dort heißt es in Artikel 15 Absatz 1 c und in Artikel 16 Absatz 1:
Artikel 15
(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,
a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Artikel 16
(1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Das ist einfach erklärt: Es gibt ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckungen von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Das Reiserecht ist Bestandteil des BGB und gehört somit zum Zivilrecht. Teil dieses Abkommens sind die Artikel, die ich dir oben geschrieben habe.
Die Eltern deiner Freundin können die Ansprüche also vor dem Gericht in Köln geltend machen, egal ob sie gegen den Eigentümer in Italien vorgehen oder gegen den Vermittler in Deutschland.
Wenn sie vor Gericht ziehen, wäre es wichtig zu wissen, gegen wen die Ansprüche geltend gemacht werden können.
Dafür ist wichtig, ob der Betreiber der Website als Reiseveranstalter oder Reisevermittler auftrat. Den genauen Unterschied kannst du unter diesem Link nachlesen:
http://passagierrechte.org/Reisevermittler#Unterschied_zum_Reiseveranstalter
Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
Nun gibst du leider keine Auskunft darüber, wie die Website aussah und ob ersichtlich war, ob die Ferienhäuser Dritter gemietet werden. Allerdings sprichst du von einem Katalog. Üblich für einen Katalog ist es, eine Vielzahl von Ferienunterkünften anzuzeigen. Solch ein Angebot spricht aus Sicht eines Kunden bereits dafür, dass der Reiseunternehmer nicht für eine Vielzahl von verschiedenen Eigentümern der Immobilien handeln will, sondern die Überlassung der Wohnungen in eigener Verantwortung übernimmt.
Meiner Meinung nach können die Ansprüche also durchaus gegen den „Vermittler“ geltend gemacht werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Eltern einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit hast. Diese Ansprüche können gegen den „Vermittler“ in Köln geltend machen.
Da die Eltern aber planen vor Gericht zu ziehen, empfehle ich den Gang zum Anwalt. Er kennt sich mit der Materie besser aus und weiß, wie die jeweiligen Einzelfälle zu entscheiden sind.
Ich hoffe, ich konnte etwas helfen!