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Olá ihr lieben :)

ich handle gerade im Auftrag der Eltern meiner besten Freundin.
Was ist geschehen?
Also, ihre Eltern haben vor einiger Zeit Italien Urlaub gemacht.
Da sie keine großen Liebhaber von Hotels / Motels / Pansionen etc. sind, mieten sie sich stets immer ein Ferienhaus...das nötige Kleingeld dazu haben sie ;)

In einem Katalog einer bestimmten Vermittlungsfirma (mit Hauptwohnsitz in Köln) sind sie relativ schnell fündig geworden; eine schönes großes Haus mit Pool, in der Nähe von Bari.
Der Mietvertrag sah dabei eine formularmäßige Rücktrittsversicherung vor.
Die Entrichtung des Preises sollte dabei in 2 Raten erfolgen.
Das alles buchten sie ca. 1 Jahr im Voraus.

In Bari angekommen konnten sie ihren Augen nicht trauen.
Anstatt eines schönen, großen Hauses mit Pool, erwartete sie ein großes, dreckiges, teilweise vom Schimmel befallenes Haus. Den Pool konnte man laut ihrer Aussage auch nicht wirklich als Pool bezeichnen. Es war vielmehr ein kleines Becken wo evtl nur Kinder drin planschen konnten.
Kurz zusammengefasst: von dem was sie im Katalog gesehen und gebucht haben, war weit und breit nichts zu sehen -bis auf evtl. die Hausgröße.

Sie befinden sich nun in einem Streit mit der Vermittlungsfirma. Diese behaupten, dass kein Haus, keine Wohnung, kein Hotel zu 100% dem entspricht, was in Katalogen etc. angeboten wird. Kleinere Abweichungen gibt es immer und davon müsse man als Mieter stets ausgehen.
Sicherlich haben sie nicht zu 100% das erwartet, was sie im Katalog gesehen haben -kleinere Abweichungen gibt es immer, vor allem, wenn man relativ zeitig so etwas bucht, kann sich innerhalb der Wartezeit dann doch noch einiges verändern.
Aber das was sie vorgefunden haben, konnte man nicht unter "kleinere Abweichungen" verbuchen. Laut ihnen war es ein komplett anderes Haus. Sie dachten zunächst auch, dass sie falsch seien, aber dem war leider nicht so.

Da sich die Fima weigert, irgendetwas an sie zu zahlen, wollen sie den nächsten Schritt gehen und klagen.
Aber da sich das Haus in Italien und damit im Ausland befindet, fragen sie sich nun, ob sie deshalb in Italien vor Gericht ziehen müssen?
Sowohl die Eltern meiner besten Freundin als auch die Vermittlungsfirma haben wiederum ihren Hauptwohnsitz in Köln.

 

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo,

die Eltern deiner Freundin haben im Urlaub nicht das Ferienhaus vorgefunden, das sie online gebucht hatten. Es wies diverse Mängel, wie Schimmel und einen kleinen Pool auf. Da die Online Vermittlung den Sitz in Deutschland hat, der Eigentümer aber in Italien hat, fragst du nun, wo sie ihre eventuellen Ansprüche geltend machen können.

Zunächst kläre ich, welche Ansprüche vorliegen.

Die Eltern könnten einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit haben. Dafür Müsste zunächst einmal ein Reisemangel vorliegen.
Ein Reisemangel ist das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Die Mängel, die du in dem Ferienhaus vorgefunden hast, entsprachen erstens nicht den Bildern und zweitens ist damit zu rechnen, dass ein gemietetes Ferienhaus schimmelfrei ist und der Pool auch als Pool erkennbar ist.

Demnach liegt meiner Ansicht nach ein Reisemangel vor und sie haben nach § 651 f BGB einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. In dem Paragraphen steht Folgendes:

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Kommen wir nun zur Frage des Gerichtsstands. Vor welchem Gericht können die Eltern ihre Ansprüche geltend machen?

Ich habe dafür ein passendes Urteil gefunden (einfach zu finden, wenn du auf Google „X ZR 157/11 reise-recht-wiki.de“ eingibst):

BGH, Urt. v. 23.10.2012, Az: X ZR 157/11
Bestehen aus dem Mietverhältnis, Reiseveranstalter und Verbraucher noch Ansprüche, so können diese am Wohnort des Verbrauchers geltende gemacht werden.

In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass der Kläger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, an seinem Wohnort klagen kann und seine Ansprüche nicht in dem Ferienort geltend machen muss. Hilfreich hierbei ist auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Dort heißt es in Artikel 15 Absatz 1 c und in Artikel 16 Absatz 1:

Artikel 15
(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Artikel 16
(1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Das ist einfach erklärt: Es gibt ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckungen von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Das Reiserecht ist Bestandteil des BGB und gehört somit zum Zivilrecht. Teil dieses Abkommens sind die Artikel, die ich dir oben geschrieben habe.

Die Eltern deiner Freundin können die Ansprüche also vor dem Gericht in Köln geltend machen, egal ob sie gegen den Eigentümer in Italien vorgehen oder gegen den Vermittler in Deutschland.

Wenn sie vor Gericht ziehen, wäre es wichtig zu wissen, gegen wen die Ansprüche geltend gemacht werden können.

Dafür ist wichtig, ob der Betreiber der Website als Reiseveranstalter oder Reisevermittler auftrat. Den genauen Unterschied kannst du unter diesem Link nachlesen:

http://passagierrechte.org/Reisevermittler#Unterschied_zum_Reiseveranstalter

Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.

Nun gibst du leider keine Auskunft darüber, wie die Website aussah und ob ersichtlich war, ob die Ferienhäuser Dritter gemietet werden. Allerdings sprichst du von einem Katalog. Üblich für einen Katalog ist es, eine Vielzahl von Ferienunterkünften anzuzeigen. Solch ein Angebot spricht aus Sicht eines Kunden bereits dafür, dass der Reiseunternehmer nicht für eine Vielzahl von verschiedenen Eigentümern der Immobilien handeln will, sondern die Überlassung der Wohnungen in eigener Verantwortung übernimmt.

Meiner Meinung nach können die Ansprüche also durchaus gegen den „Vermittler“ geltend gemacht werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Eltern einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit hast. Diese Ansprüche können gegen den „Vermittler“ in Köln geltend machen.

Da die Eltern aber planen vor Gericht zu ziehen, empfehle ich den Gang zum Anwalt. Er kennt sich mit der Materie besser aus und weiß, wie die jeweiligen Einzelfälle zu entscheiden sind.

Ich hoffe, ich konnte etwas helfen!
 

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Die Eltern Ihrer Freundin haben eine Ferienwohnung gemietet. Diese entsprach jedoch nich den Angaben im Internet. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben und wenn ja wo ihr diese einklagen könnt. 

Mögliche Ansprüche können sich aus dem Reisevertragsrecht, das im BGB geregelt wird, ergeben. Genauer gesagt aus §651 c Absatz 1 BGB. 

Hat die Reise nämlich nicht die zugesicherten Eigenschaften und ist sie mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so können die Reisenden Ansprüche aus den §§651 d-f BGB geltend machen. 

In dem von Ihnen beschriebenen Fall könnte meiner Meinung nach ein Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB vorliegen.

Dazu folgende Urteile:

AG München, Urt. v. 07.08.2013, Az: 413 C 8060/13 (Das Urteil ist im Volltext im Internet zu finden. Dazu einfach: "Az: 413 C 8060/13 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Kläger mietete über das Internet für zwei Wochen eine Ferienwohnung der Beklagten. Bei Anreise fand der Kläger das Feriendomizil entgegen der Beschreibung auf der Website in einem völlig verwahrlosten bzw. noch unfertigen Zustand vor. Der Kläger kündigte daraufhin noch vor Ort das Mietverhältnis mit der Beklagten und forderte die bereits bezahlte Miete zurück.

Das Gericht hat entschieden, dass die mündliche Kündigung unwirksam ist. Ein wirksamer Rücktritt liegt ebenfalls nicht vor, da der Kläger der Beklagten keine Frist zur Beseitigung der beanstandeten Mängel gesetzt hatte. Der Kläger hat daher keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der entrichteten Miete.

OLG Celle, Urteil vom 17.6.2004, Az. 11 U 1/04 (bei Google einfach eingeben: "11 U 1/04 reise-recht-wiki.de")

Ist die Umgebung eines Ferienhauses eine Baustelle mit hoher Lärmbelästigung, so ist dies ein Reisemangel, der zu einer Reisepreisminderung berechtigt.

BGH, Urteil vom 17.1.1985, AZ. VII ZR 163/84 (bei Google zu finden unter: "VII ZR 163/84 reise-recht-wiki.de")

Der Beklagte hat der Klägerin ein Ferienhaus in Dänemark vermietet. Bei der Ankunft stellte die Klägerin zahlreiche Mängel fest und trat sofort die Rückreise an. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Rückzahlung des für das Ferienhaus im Voraus entrichteten Entgelts, Ersatz der Aufwendungen für Benzin und der Rückfahrt angefallenen Übernachtungskosten sowie Schadensersatz für vertane Urlaubszeit. Der BGH hat der Klägerin Recht zugesprochen und entschieden, dass §651 f Absatz 2 BGB auch anwendbar ist, wenn die Bereitstellung eines Ferienhauses zu Urlaubszwecken als alleine Leistung geschuldet ist.

AG Münster, Urteil vom 28.6.2013, Az. 28 C 2302/10 (bei Google einfach eingeben: "28 C 2302/10 reise-recht-wiki.de")

Weil ihr Ferienhaus trotz der Internetbeschreibung "erstklassige Wohnung, Ortsrand" in Mitten von mehreren Ferienhäusern stand, in denen Rennovierungsarbeiten durchgeführt wurden, verlangt eine Urlauberin Schadensersatz.

Das AG Münster hat die Klage abgewiesen. Eine enge Bebauung und Rennovierungen in den Nachbarhäusern stellen keinen Reisemangel im Sinne des §651 c BGB dar.

Falls Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben, stellt sich nun die Frage, wo Ihr den Anspruch geltend machen könnt:

LG Kiel, Urt. v. 12.08.1996, Az.: 1 T 55/96 (bei Google-Suche zu finden unter: „reise-recht-wiki 1 T 55/96“)

Die Klägerin als Mieterin eines Ferienhauses im Ausland klagte gegen die Beklagte als Vermieterin des Ferienhauses. Das LG Kiel hatte festzustellen, welches Gericht für die Klage zuständig ist, da das Ferienhaus zwar im Ausland lag, beide Parteien ihren Wohnsitz jedoch in Deutschland hatten. Das Gericht entschied, dass ein deutsches Gericht zuständig ist. Das zuständige Gericht ist dann am Wohnort des Reisenden zu finden.

BGH, Urt. v. 23.10.2012, Az.: X ZR 157/11 (bei Google-Suche zu finden unter: „reise-recht-wiki X ZR 157/11“)

In diesem Fall nahm ein Urlauber einen Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Anspruch. Der Reiseveranstalter stellte hier ein Ferienhaus eines Dritten zur Vermietung zur Verfügung. In diesem hat der Urlauber allerdings einige Mängel festgestellt. Diese wurden ebenso nicht vom Reiseveranstalter beseitigt. Deshalb legte der Kläger Klage an seinem Wohnsitz ein. Insofern können Ansprüche, die Mietverhältnis noch bestehen, so können diese auch am Wohnort des Verbrauchers geltend gemacht werden.

Demnach sollte es wohl kein Problem sein, die Klage an ihrem Wohnort einzureichen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.

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