Guten Tag,
leider kam es in ihrem Belgien-Urlaub zu Problemen hinsichtlich des gebuchten Ferienhauses. Gebucht haben Sie über Novasol. Diese haben Sie nach Auffinden des dreckigen Hauses sofort kontaktiert. Leider geschah nichts, so dass Sie nach einer Woche wieder abreisten. Nun fragen Sie sich, ob Sie einen Anspruch auf Rückzahlung oder eine Reisepreisminderung haben. Problematisch ist, dass Novasol ihren Sitz in Dänemark hat, sie allerdings in Deutschland wohnhaft sind und sich nun unsicher bin, an welchem Gerichtstand geklagt werden könnte.
Dahingehend möchte ich Ihnen folgende Urteile zeigen, die Ihnen Aufschluss geben können.
LG Kiel, Urt. v. 12.08.1996, Az.: 1 T 55/96 (bei Google-Suche zu finden unter: „reise-recht-wiki 1 T 55/96“)
Die Klägerin als Mieterin eines Ferienhauses im Ausland klagte gegen die Beklagte als Vermieterin des Ferienhauses. Das LG Kiel hatte festzustellen, welches Gericht für die Klage zuständig ist, da das Ferienhaus zwar im Ausland lag, beide Parteien ihren Wohnsitz jedoch in Deutschland hatten. Das Gericht entschied, dass ein deutsches Gericht zuständig ist. Das zuständige Gericht ist dann am Wohnort des Reisenden zu finden.
BGH, Urt. v. 23.10.2012, Az.: X ZR 157/11 (bei Google-Suche zu finden unter: „reise-recht-wiki X ZR 157/11“)
In diesem Fall nahmein Urlauber einen Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Anspruch. Der Reiseveranstalter stellte hier ein Ferienhaus eines Dritten zur Vermietung zur Verfügung. In diesem hat der Urlauber allerdings einige Mängel festgestellt. Diese wurden ebenso nicht vom Reiseveranstalter beseitigt. Deshalb legte der Kläger Klage an seinem Wohnsitz ein. Insofern können Ansprüche, die Mietverhältnis noch bestehen, so können diese auch am Wohnort des Verbrauchers geltend gemacht werden.
Demnach sollte es wohl kein Problem sein, die Klage an ihrem Wohnort einzureichen. Hinsichtlich der Mängel möchte ich noch ein paar Beispielsurteile erwähnen, bei denen es um Mängel in einem Hotelzimmer ging.
AG Hamburg, 30.11.2004, Az.: 4 C 476/02(bei Google-Suche zu finden unter: „reise-recht-wiki 4 C 476/02“)
Bei schmutziger bzw. fehlende Bettwäsche wurde eine Minderung von 10% des Tagespreises für die betroffenen Tage zugesprochen.
AG Bad Homburg, Urt. v. 19.07.2004, Az.: 2 C 1390/03(bei Google-Suche zu finden unter: „reise-recht-wiki 2 C 1390/03“)
Eine 15-prozentige Minderung wurde hier bei einer defekten Toilette bewilligt.
Nach ihren Beschreibungen sollte eine Minderung wohl sehr wahrscheinlich in Betracht kommen. Wie hoch diese ausfällt, muss dann wohl ein Gericht entscheiden. Ich wünsche viel Erfolg. Falls Sie noch auf der suchen nach einem Fachanwalt sind, der ihre Fragen genau klären kann, können Sie hier einen guten Beitrag finden.