Hallo,
es ist sehr schade, dass ihr den wohlverdienten Urlaub zuhause verbringen musstet, weil der Vermieter das Ferienhaus verkauft hatte. Du fragst dich zurecht, ob ihr einen Anspruch auf Entschädigung habt.
Hierbei kann § 651 f BGB hilfreich sein. Dort heißt es in Absatz 2:
(…)
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Die Reise müsste in ihrem vertraglich bestimmten Zweck erheblich beeinträchtigt worden sein. Eine genaue Definition der vertanen Urlaubszeit findest du hier: http://passagierrechte.org/Entgangene_Urlaubsfreude_und_vertane_Urlaubszeit#Die_Voraussetzungen_im_.C3.9Cberblick
Grundsätzlich genügt es nicht, dass der Urlaub an einem anderen Ort verbracht wurde, als ursprünglich geplant war. Die Erholung kann nämlich trotzdem eintreffen, auch auf andere Weise. Bei dir ist allerdings das Problem, dass ihr den Urlaub zuhause verbringen musstet. Da eure Tochter schwerbehindert ist und auf den Rollstuhl angewiesen ist, bin ich davon ausgegangen, dass sie besondere Hilfe und Pflege benötigt. Ich denke, hier ist durchaus vertretbar, dass die Reise durch die Nichterfüllung des Vertrags erheblich beeinträchtigt wurde.
Ich kann mir durchaus vorstellen, dass Hilfeleistungen für die Tochter am Ferienort nicht zwangsläufig die gleichen sind wie zuhause. An einem Urlaubsort können Spaziergänge sicher besser unternommen werden, als bspw. in einer Stadt, in der man auf das Auto angewiesen ist. Auch bin ich mir sicher, dass die erholsame Umgebung eines Urlaubsortes die Pflege erleichtern. Außerdem sind die üblichen Haushaltspflichten nicht vorhanden, sodass eine Erholung garantiert ist.
Ich bin also der Meinung, dass der Urlaub zuhause eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt und somit eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit gerechtfertigt ist.
Hierzu gibt es auch ein Urteil des BGH, der einen ähnlichen Fall behandelt hat und zum gleichen Ergebnis gekommen ist. Wenn du Interesse am Urteil hast, kannst du einfach auf Google „BGH VII ZR 158/79 reise-recht-wiki.de“ eingeben.
Deine nächste Frage bezieht sich darauf, ob auch deiner Frau Schadensersatz zusteht, obwohl sie nicht erwerbstätig ist.
Unter rein tatsächlichen Umständen bekommt deine Frau kein Geld für die Haushaltsführung. Dadurch, dass sie aber zum Unterhalt der Familie beiträgt, wird diese Haushaltsführung dennoch nicht unentgeltlich geleistet. Die Haushaltsführung deiner Frau ist somit deiner Erwerbstätigkeit gleichzusetzen. Der BGH hat in dem oben genannten Urteil betont, dass die in Erfüllung einer gesetzlich geschuldeten Unterhaltsverpflichtung geleistete Haushaltstätigkeit eine der Erwerbstätigkeit vergleichbare, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Arbeitsleistung darstellt, weshalb bei ihrem Wegfall haftungsrechtlich ein Erwerbsschaden eintritt.
Deine Frau hat also genauso einen Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit wie du als Erwerbstätiger.
Deine letzte Frage, ob die Bahnkosten erstattet werden können ist mit einem einfachen „ja“ zu beantworten. Ohne die Nichterfüllung des Vertrages wären diese Kosten nicht entstanden. Es handelt sich hierbei also um Mehraufwendungen, für die der Vermieter aufkommen muss.
Auch wenn es sich hier um eine recherchierte Rechtsmeinung handelt, empfehle ich dir dennoch für die Geltendmachung der Ansprüche sicherheitshalber einen Anwalt um Rat zu fragen!
Ich hoffe, ich konnte euch helfen!