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Liebes Forum,

ich bin Abteilungsleiter bei einem bergbauunternehmen und kann mir aus diesem Grund nicht sehr viel urlaub nehmen, und wenn er einmal genommen ist, kann man ihn nicht tauschen oder verschieben.

Nun ist es auch so, dass meine Frau und ich eine schwerbehinderte Tochter haben, die viel Pflege braucht. Das heißt weg in den Urlaub fliegen geht schonmal nicht, aber wir sind große Freunde von Ferienhäusern, und buchen aus diesen gründen auch nur Ferienhäuser, wenn wir in den urlaub fahren. Aber dann müssen sie auch Rollstuhlgeeignet sein.

Jetzt war es so, dass ich vom 19. Mai bis 4 Juni urlaub bekommen hatte, und wir für diese Zeit auch ein schönes Ferienhaus gebucht hatten, direkt am See, und rollstuhlgerecht. Doch leider wurden wir knapp 4 Monate vor dem urlaub vom Eigentümer darüber informiert, dass wir doch nicht in dieses haus können, weil er es verkauft hat, und es deswegen nicht mehr für vermietungen zu Verfügung stehe.

Es wurde mir aber ein Ersatzhaus angeboten, welches ich mir auch anschaute. Allerdings musste ich dafür einen urlaubstag nehmen, und mit dem Zug anreisen, was knapp hundert Euro für hin und Rückweg kostete. Doch leider war dieses Ferienhaus für unsere Bedürfnisse und Wünsche gänzlich ungeeignet, es hatte zu viele Treppen, und Stufen und es wäre uns nicht möglich gewesen mit unserer Tochter dort Urlaub zu machen.

Leider fanden wir kein passendes haus in der gebotenen Zeit und waren so dazu gezwungen, unseren Urlaub zu hause zu verbringen.

Jetzt ist es auch so, dass meine Frau nicht arbeitet, weil sie sich um unsere Tochter kümmert.

Wenn wir jetzt eine Entschädigung verlangen, was könnten wir dann verlangen? Einen Ersatz wegen vertaner Urlaubsfreuden? Und kann man diesen dann auch für nicht berufstätige verlangen? Und wie sieht es mit den bahnkosten aus, die mir entstanden sind,  weil ich mir das andere Ferienhaus ansah?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

es ist sehr schade, dass ihr den wohlverdienten Urlaub zuhause verbringen musstet, weil der Vermieter das Ferienhaus verkauft hatte. Du fragst dich zurecht, ob ihr einen Anspruch auf Entschädigung habt.

Hierbei kann § 651 f BGB hilfreich sein. Dort heißt es in Absatz 2:

(…)

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Die Reise müsste in ihrem vertraglich bestimmten Zweck erheblich beeinträchtigt worden sein. Eine genaue Definition der vertanen Urlaubszeit findest du hier: http://passagierrechte.org/Entgangene_Urlaubsfreude_und_vertane_Urlaubszeit#Die_Voraussetzungen_im_.C3.9Cberblick


Grundsätzlich genügt es nicht, dass der Urlaub an einem anderen Ort verbracht wurde, als ursprünglich geplant war. Die Erholung kann nämlich trotzdem eintreffen, auch auf andere Weise. Bei dir ist allerdings das Problem, dass ihr den Urlaub zuhause verbringen musstet. Da eure Tochter schwerbehindert ist und auf den Rollstuhl angewiesen ist, bin ich davon ausgegangen, dass sie besondere Hilfe und Pflege benötigt. Ich denke, hier ist durchaus vertretbar, dass die Reise durch die Nichterfüllung des Vertrags erheblich beeinträchtigt wurde.

Ich kann mir durchaus vorstellen, dass Hilfeleistungen für die Tochter am Ferienort nicht zwangsläufig die gleichen sind wie zuhause. An einem Urlaubsort können Spaziergänge sicher besser unternommen werden, als bspw. in einer Stadt, in der man auf das Auto angewiesen ist. Auch bin ich mir sicher, dass die erholsame Umgebung eines Urlaubsortes die Pflege erleichtern. Außerdem sind die üblichen Haushaltspflichten nicht vorhanden, sodass eine Erholung garantiert ist.

Ich bin also der Meinung, dass der Urlaub zuhause eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt und somit eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit gerechtfertigt ist.

Hierzu gibt es auch ein Urteil des BGH, der einen ähnlichen Fall behandelt hat und zum gleichen Ergebnis gekommen ist. Wenn du Interesse am Urteil hast, kannst du einfach auf Google „BGH VII ZR 158/79 reise-recht-wiki.de“ eingeben.

Deine nächste Frage bezieht sich darauf, ob auch deiner Frau Schadensersatz zusteht, obwohl sie nicht erwerbstätig ist.

Unter rein tatsächlichen Umständen bekommt deine Frau kein Geld für die Haushaltsführung. Dadurch, dass sie aber zum Unterhalt der Familie beiträgt, wird diese Haushaltsführung dennoch nicht unentgeltlich geleistet. Die Haushaltsführung deiner Frau ist somit deiner Erwerbstätigkeit gleichzusetzen. Der BGH hat in dem oben genannten Urteil betont, dass die in Erfüllung einer gesetzlich geschuldeten Unterhaltsverpflichtung geleistete Haushaltstätigkeit eine der Erwerbstätigkeit vergleichbare, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Arbeitsleistung darstellt, weshalb bei ihrem Wegfall haftungsrechtlich ein Erwerbsschaden eintritt.
Deine Frau hat also genauso einen Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit wie du als Erwerbstätiger.

Deine letzte Frage, ob die Bahnkosten erstattet werden können ist mit einem einfachen „ja“ zu beantworten. Ohne die Nichterfüllung des Vertrages wären diese Kosten nicht entstanden. Es handelt sich hierbei also um Mehraufwendungen, für die der Vermieter aufkommen muss.

Auch wenn es sich hier um eine recherchierte Rechtsmeinung handelt, empfehle ich dir dennoch für die Geltendmachung der Ansprüche sicherheitshalber einen Anwalt um Rat zu fragen!

Ich hoffe, ich konnte euch helfen!

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Sie haben ein Ferienhaus gebucht. Die Reise wurde jedoch kurz nach Buchung abgesagt, da das Ferienhaus nicht mehr zur Verfügung steht. Sie konnte kein anderes Ferienhaus finden und fragen sich nun, ob Sie deshalb einen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Entschädigung nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB am sinnvollsten. 

Der Anspruch des Reisenden auf Entschädigung für seine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit aus § 651 f Absatz 2 BGB hat den Sinn, dass der Reisende bei einer misslungenen Reise für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit entschädigt wird. 

Eine Entschädigung für die vertane Urlaubszeit kommt jedoch nicht bei jedem Reisemangel in Frage. Es muss eine besondere Mangelhaftigkeit der Reise vorliegen. Von einer besonderen Mangelhaftigkeit ist zunächst bei der Vereitelung der Reise auszugehen. Die Vereitelung einer Reise liegt dann vor, wenn sie völlig ausfällt oder kurz nach Reisebeginn abgebrochen wird, zum Beispiel, weil der Reisende unmittelbar nach Ankunft am Urlaubsort nach Hause zurückreisen muss, da für ihn vor Ort die Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt wird. Auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist von einer besonderen Mangelhaftigkeit auszugehen.

In Ihrem Fall wurde die Reise nach der Buchung storniert und ist demnach völlig ausgefallen. Daher könnte in Ihrem Fall ein solcher Mangel vorliegen. So auch folgendes Urteil:

BGH, Urt. v. 12.05.1980, Az: VII ZR 158/79 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: VII ZR 158/79 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger hat bei dem Beklagten für sich und seine Familie ein Ferienhaus gemietet. Der Beklagte konnte den Vertrag jedoch nicht einhalten, weil er das Haus verkauft habe. Der Kläger und seine Familie mussten, deshalb den Urlaub zuhause verbringen. Der Kläger verlangte für sich und seine (nicht erwerbstätige) Frau Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Der BGH hat dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit für ihn und seine Frau zugesprochen und entschieden, dass die Bestimmung von dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V., wonach der Gastwirt bei „Nichtbereitstellung des Zimmers verpflichtet ist Schadensersatz zu leisten“, den Ersatz immaterieller Schäden nicht umfasst.

Sie haben also meines Erachtens für sich und Ihre Frau einen Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit. Das ergibt sich auch für Ihre Frau, welche nicht erwerbstätig ist. So auch das BGH:

"Die nichterwerbstätige Ehegattin, die den Haushalt führt, kann ebenfalls Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit beanspruchen."

Daher könnte ich mir gut vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Anspruch auf ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Sie und Ihre Frau gem. § 651 f Abs. 2 BGB geltend gemacht werden kann. 

Dieser Beitrag stellt jedoch lediglich eine Rechtsmeinung meinerseits dar. Einen verbindlichen Rechtsrat kann Ihnen wohl nur ein Anwalt für Reiserecht gewährleisten. 

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