Guten Tag,
als ich zu Ihrem Sachverhalt recherchiert habe, konnte ich ein Urteil finden, das meiner Meinung nach auch auf Ihren Fall angewandt werden kann:
AG München, Urteil vom 7.8.2013, Az. 413 C 8060/13 (bei Google finden Sie dieses Urteil unter: "413 C 8060/13 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger mietete im Internet eine als Ferienwohnung vermietete Haushälfte der Beklagten in Italien. Auf der Website waren eine ausführliche Beschreibung der Wohneinheit sowie mehrere Fotos einzusehen.
Als der Kläger zu Beginn der Mietzeit vor Ort ankam, und er die Ferienwohnung nicht wie erwartet vor. Er teilte der Beklagten deshalb umgehend mit, das verwahrloste Objekt entspräche nicht den Beschreibungen auf der Website. Die Beklagte äußerte, sie sei mit der Vorbereitung der Ferienwohnung noch nicht ganz fertig geworden und müsse noch etwas saubermachen. Daraufhin kündigte der Kläger mündlich den Mietvertrag und forderte die Rückzahlung des Geldes, was die Beklagte verweigerte. Der Kläger reiste ab.
Das Gericht entschied, dass die Kündigung des Klägers unwirksam war, da sie entgegen der Regelung des §568 Absatz 1 BGB nicht schriftlich, sondern nur mündlich erfolgte. Ein Rücktritt vom Mietvertrag gemäß §323 Absatz 1 BGB, welcher auch mündlich möglich ist, kommt jedoch nicht in Betracht, da einerseits eine Berechtigung zum Rücktritt nicht gegeben war und andererseits der Kläger eine Frist zur Nacherfüllung gemäß §323 Absatz 1 BGB nicht gesetzt hatte.
Das Amtsgericht München stellte weiterhin fest, dass die Abweichung von der auf der Website angegebenen Beschreibung der Ferienwohnung nicht so erheblich waren, dass sie ein sofortiges Rücktrittsrecht oder eine Minderung gemäß §536 BGB rechtfertigen konnten. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war erforderlich, um der Schuldnerin die Möglichkeit zu geben, die vertragsgemäße Leistung doch noch zu erfüllen. Das Abwarten der Frist war für de Kläger auch nicht unzumutbar, da es der Beklagten ohne großen Zeitaufwand möglich gewesen wäre, Abhilfe zu schaffen, beispielsweise indem Sie dem Kläger die andere Haushälfte als Unterkunft angeboten hätte.
Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der entrichteten Miete hat.
Da auch Sie den Vertrag lediglich mündlich gekündigt haben, denke ich, dass die Kündigung auch bei Ihnen unwirksam sein könnte. Zudem haben auch Sie der Vermieterin keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.
Aufgrund der Tatsache, dass sich das verhandelte Fall mit Ihrem sehr ähnelt, wird es auch in Ihrem Fall meines Erachtens nach sehr schwierig werden, die entrichtete Miete zurückbezahlt zu bekommen.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.