Sie haben eine Ferienwohnung gemietet. Diese entsprach jedoch nich den Angaben im Internet. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben und wenn ja wo ihr diese einklagen könnt.
Mögliche Ansprüche können sich aus dem Reisevertragsrecht, das im BGB geregelt wird, ergeben. Genauer gesagt aus §651 c Absatz 1 BGB.
Hat die Reise nämlich nicht die zugesicherten Eigenschaften und ist sie mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so können die Reisenden Ansprüche aus den §§651 d-f BGB geltend machen.
In eurem Fall könnte meiner Meinung nach ein Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB vorliegen.
Dazu folgende Urteile:
AG München, Urt. v. 07.08.2013, Az: 413 C 8060/13 (Das Urteil ist im Volltext im Internet zu finden. Dazu einfach: "Az: 413 C 8060/13 reise-recht-wiki" eingeben)
Der Kläger mietete über das Internet für zwei Wochen eine Ferienwohnung der Beklagten. Bei Anreise fand der Kläger das Feriendomizil entgegen der Beschreibung auf der Website in einem völlig verwahrlosten bzw. noch unfertigen Zustand vor. Der Kläger kündigte daraufhin noch vor Ort das Mietverhältnis mit der Beklagten und forderte die bereits bezahlte Miete zurück.
Das Gericht hat entschieden, dass die mündliche Kündigung unwirksam ist. Ein wirksamer Rücktritt liegt ebenfalls nicht vor, da der Kläger der Beklagten keine Frist zur Beseitigung der beanstandeten Mängel gesetzt hatte. Der Kläger hat daher keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der entrichteten Miete.
OLG Celle, Urteil vom 17.6.2004, Az. 11 U 1/04 (bei Google einfach eingeben: "11 U 1/04 reise-recht-wiki.de")
Ist die Umgebung eines Ferienhauses eine Baustelle mit hoher Lärmbelästigung, so ist dies ein Reisemangel, der zu einer Reisepreisminderung berechtigt.
BGH, Urteil vom 17.1.1985, AZ. VII ZR 163/84 (bei Google zu finden unter: "VII ZR 163/84 reise-recht-wiki.de")
Der Beklagte hat der Klägerin ein Ferienhaus in Dänemark vermietet. Bei der Ankunft stellte die Klägerin zahlreiche Mängel fest und trat sofort die Rückreise an. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Rückzahlung des für das Ferienhaus im Voraus entrichteten Entgelts, Ersatz der Aufwendungen für Benzin und der Rückfahrt angefallenen Übernachtungskosten sowie Schadensersatz für vertane Urlaubszeit. Der BGH hat der Klägerin Recht zugesprochen und entschieden, dass §651 f Absatz 2 BGB auch anwendbar ist, wenn die Bereitstellung eines Ferienhauses zu Urlaubszwecken als alleine Leistung geschuldet ist.
AG Münster, Urteil vom 28.6.2013, Az. 28 C 2302/10 (bei Google einfach eingeben: "28 C 2302/10 reise-recht-wiki.de")
Weil ihr Ferienhaus trotz der Internetbeschreibung "erstklassige Wohnung, Ortsrand" in Mitten von mehreren Ferienhäusern stand, in denen Rennovierungsarbeiten durchgeführt wurden, verlangt eine Urlauberin Schadensersatz.
Das AG Münster hat die Klage abgewiesen. Eine enge Bebauung und Rennovierungen in den Nachbarhäusern stellen keinen Reisemangel im Sinne des §651 c BGB dar.
Falls Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben, stellt sich nun die Frage, wo Ihr den Anspruch geltend machen könnt:
LG Kiel, Urt. v. 12.08.1996, Az.: 1 T 55/96 (bei Google-Suche zu finden unter: „reise-recht-wiki 1 T 55/96“)
Die Klägerin als Mieterin eines Ferienhauses im Ausland klagte gegen die Beklagte als Vermieterin des Ferienhauses. Das LG Kiel hatte festzustellen, welches Gericht für die Klage zuständig ist, da das Ferienhaus zwar im Ausland lag, beide Parteien ihren Wohnsitz jedoch in Deutschland hatten. Das Gericht entschied, dass ein deutsches Gericht zuständig ist. Das zuständige Gericht ist dann am Wohnort des Reisenden zu finden.
BGH, Urt. v. 23.10.2012, Az.: X ZR 157/11 (bei Google-Suche zu finden unter: „reise-recht-wiki X ZR 157/11“)
In diesem Fall nahm ein Urlauber einen Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Anspruch. Der Reiseveranstalter stellte hier ein Ferienhaus eines Dritten zur Vermietung zur Verfügung. In diesem hat der Urlauber allerdings einige Mängel festgestellt. Diese wurden ebenso nicht vom Reiseveranstalter beseitigt. Deshalb legte der Kläger Klage an seinem Wohnsitz ein. Insofern können Ansprüche, die Mietverhältnis noch bestehen, so können diese auch am Wohnort des Verbrauchers geltend gemacht werden.
Demnach sollte es wohl kein Problem sein, die Klage an ihrem Wohnort einzureichen.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.