Guten Tag,
leider ist es oft so, dass Buchungsportale bei Ihren Preisangaben nicht gleich den tatsächlichen Endpreis anzeigen, sondern die potenziellen Kunden durch ein Labyrinth von Hinweisen, Sternchen, Pfeilen oder sich neu öffnenden Fenstern zum tatsächlichen Endpreis führen.
Manche Kunden sehen diese Hinweise jedoch nicht, da sie auch nicht immer gleich ersichtlich sind. Somit halten sie den ersten angegebenen Preis für den tatsächlichen Endpreis und erschrecken sich, wenn der dann auf einmal um einiges teurer ist als der angezeigte, da Steuern und Gebühren erst später draufgerechnet wurden.
Diese Preisdarstellung ist aber nicht immer zulässig.
Hierzu folgende Urteile:
OLG Köln, Urteil vom 23.3.2017, Az. 6 U 227/06 (bei Google zu finden unter: "6 U 227/06 reise-recht-wiki.de")
Werden bei der Werbung für Flugreisen vorläufige Preise angegeben, so muss klar und unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass sie vorläufig sind und die Möglichkeit zur einfachen Ermittlung des Endpreises gegeben sein.
OLG Dresden, Urteil vom 17.10.2010, Az. 14 U 551/10 (bei Google einfach eingeben: "14 U 551/10 reise-recht-wiki.de")
Während eines Online-Buchungsvorgangs hat die Betreiberin der Plattform stets den voraussichtlichen Endpreis inklusive aller absehbarer Zusatzkosten auszuweisen.
LG Leipzig, Urteil vom 19.3.2010, Az. 2HK O 1900/09 (den Volltext finden Sie unter: "2HK O 1900/09 reise-recht-wiki.de")
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 S.2 EU-LuftverkehrsdiensteVO muss der zu zahlende Endpreis für Flugdienste stets auszuweisen sein und die anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 3.2.2010, Az. 12 O 173/09 (bei Google einfach zu finden unter: "12 O 173/09 reise-recht-wiki.de")
Gesamtpreisangaben müssen zwingend die anfallenden Fluggebühren beinhalten.
Wie Sie sehen müssen grundsätzlich beim Buchungsvorgang die tatsächlichen Endpreise angezeigt werden. Nur unter ganz strengen Voraussetzungen (siehe das erste Urteil) ist es möglich, dass der angezeigte Preis nicht dem tatsächlichen Endpreis entspricht.
In Ihrem Fall könnte es also der Fall sein, dass die Darstellung durchaus zulässig ist, da , wie Sie schildern, man erkennen könnte, dass der angegebene Preis nicht der tatsächliche Endpreis ist.
Man müsste jedoch dann ermitteln bis zu welchem Grad die Verlinkung auf andere Fenster, Tabellen usw. akzeptabel ist. Ab einem gewissen Grad könnte ich mir nämlich vorstellen, dass der potenzielle Kunde dann den Überblick verliert und vielleicht sogar nicht mehr erkennen kann ob er jetzt noch im Buchungsvorgang des gewollten Fluges ist oder irgendetwas anders macht.
Da es sich bei der dieser Thematik um eine sehr komplizierte handelt und dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte ich mir vorstellen, dass ein Rechtsanwalt eventuell mehr Aufschluss bieten könnte.
Ihre Frage wurde übrigens bereits hier erörtert:
Müssen bei Preisangaben im Internet die kompletten Preise für Flüge angegeben werden?
Hier ist einem Fluggast auf der Internetseite des Reiseanbieters aufgefallen, dass die dort angegebenen Flugpreise nicht den Treibstoffzuschlag oder das Service Charge enthielten. Auch ihm stellte sich die Frage, ob diese Preisdarstellung zulässig ist und fragte nach der Rechtslage.
Vielleicht finden Sie also auch in diesem Beitrag Antworten auf Ihre Frage.