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Eine absolute Schweinerei!

Meinen diesjährigen Urlaub wollte ich mal wieder in der Türkei verbringen. Ich liebe dieses Land und wollte dieses Mal Belek genauer unter die Lupe nehmen. Die kleine Gemeinde Belek soll aus alt und modern bestehen, um diesem Ort einen außergewöhnlichen Geschmack zu geben. Es machte mich sehr neugierig, als ich das gelesen hatte. Außerdem sei es eine Mischung aus historischen Stätten, sonnenverwöhnten Stränden und Weltklasse Golfplätzen. Die Stadt und das Umland hatte mit seiner natürlichen Schönheit des Meeres und der Berge viel zu bieten.

Um mir selbst ein Bild von dieser Gegend machen zu können, buchte ich beim Reiseveranstalter Bucher eine 2-wöchige Pauschalreise an der Türkischen Riviera (Belek) im Paloma Grida Resort & Spa. Der Flug sollte mit Germania von Nürnberg nach Antalya und zurück gehen. Am Abflugtag sollte ich um 18:50 Uhr mit Flug ST3704 von Nürnberg abfliegen und somit Antalya um 23:00 Uhr erreichen. Zurück sollte ich mit dem Flug ST3705 um 23:55 Uhr starten und in Nürnberg um 2:230 Uhr ankommen.

Da mir vom Reiseveranstalter bei der Buchung mitgeteilt wurde, dass die Kläranlage defekt sei, erkundigte ich mich 4 Tage vor meiner Anreise, ob der Defekt in Belek behoben sei. Bucher bejahte meine Frage und so flog ich ruhigen Gewissens nach Belek.

Doch nach einigen Tagen am Urlaubsort bekam ich Magen-Darm-Beschwerden. Unverzüglich informierte ich meinen Reiseveranstalter darüber. Mir wurde daraufhin mitgeteilt, dass die defekte Kläranlage den Dung ins Meer spülte und zwar nur wenige Meter vom Hotel entfernt. Eine absolute Frechheit und das obwohl ich mich vor meiner Anreise erkundigt hatte!

Habe ich irgendwelche Ansprüche, obwohl der Hotelmanager mir mitteilte, dass es unbedenklich sei im Meer zu baden? Kann mir jemand helfen?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Guten Tag,

leider hatten Sie während ihrer Pauschalreise in die Türkei gesundheitliche Probleme erlitten. Grund dafür war eine defekte Kläranlage. Dieser Defekt wurde Ihnen zwar mitgeteilt; allerdings wurde Ihnen ja auch versichert, dass dies wieder behoben wurde. 

Da es sich um eine Pauschalreise handelte, kommen bezüglich der rechtlichen Grundlagen auch in erster Linie die §651 a ff. BGB in Betracht. 


In erster Linie fällt mir da der Minderungsanspruch ein, welcher in §651 d I BGB normiert ist. Die Minderung des Reisepreises kann dann angestrebt werden, wenn eine Reise mit Mängeln behaftet ist, die die Beschaffenheit der Reise beeinträchtigt. Denn n. §651 c I BGB hat der Reiseveranstalter die Reise in der Art und Weise zu beschaffen, dass die Reise mängelfrei ist. 

Nun ist fraglich, ob der Defekt der Kläranlage dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist. Dahingehend lohnt es sich auf aktuelle Rechtsprechung zu schauen. 

LG Köln, Urt. v. 24.08.2015, Az.: 20 56/15 (ganz einfach im Volltext zu finden wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 20 56/15

Hier kam es ebenfalls zu einer Verschmutzung des Meerwassers aufgrund eines Defekts an einer Kläranlage. Dadurch wurden ebenfalls Magen-Darm-Erkrankungen verursacht. Für die Beurteilung eines Reisemangels kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob die Ursache für die Beeinträchtigung der geschuldeten Leistung aus dem Einflussbereich des Veranstalters stammt. Den Betroffenen wurde hier eine Reisepreisminderung von 100% für die betroffenen Tage zugesprochen. Das LG sprach den betroffenen Personen darüber hinaus auch Schmerzensgeld zu, da der sich nicht genügend über die dortige Lage informiert hat und somit seine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat.

AG Bad Homburg, 11.12.2003, Az.: 2 C 2154/03(ganz einfach im Volltext zu finden wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 2 C 2154/03“)

Bei einer Mikrobenbelastung des Meeres wurde eine Reisepreisminderung von 10% gewährt. 

AG Hannover, Urt. v. 27.08.2003, Az.: 553 C 7007/03 (ganz einfach im Volltext zu finden wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 553 C 7007/03“)

Anders sieht dies das AG Hannover. Hier wurde eine Minderung aufgrund einer Verschmutzung des öffentlichen Strandes und des Meerwassers verneint, da der Veranstalter nicht für das Umfeld verantwortlich sei. 

AG Rostock, Urt. v. 10.12.2014, Az.: 47 C 210/14 (ganz einfach im Volltext zu finden wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 47 C 210/14“)

Hier kam es zu einer Magen-Darm-Erkrankung eines Kreuzfahrtpassagiers. Das Gericht sah dies allerdings als allgemeines Lebensrisiko und verneinte einen Minderungsanspruch.

Wie Sie sehen, kommt es bei der Beurteilung eines solchen Vorfalls immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei Ihnen kann ich mir allerdings sehr gut vorstellen, dass sowohl ein Minderungsanspruch als auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht kommen. Allerdings ist dies hier nur meine Auffassung der Sachlage. Natürlich kann nur ein Fachanwalt richtige Auskunft über einen konkreten Sachverhalt.

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