Guten Tag,
leider hatten Sie während ihrer Pauschalreise in die Türkei gesundheitliche Probleme erlitten. Grund dafür war eine defekte Kläranlage. Dieser Defekt wurde Ihnen zwar mitgeteilt; allerdings wurde Ihnen ja auch versichert, dass dies wieder behoben wurde.
Da es sich um eine Pauschalreise handelte, kommen bezüglich der rechtlichen Grundlagen auch in erster Linie die §651 a ff. BGB in Betracht.
In erster Linie fällt mir da der Minderungsanspruch ein, welcher in §651 d I BGB normiert ist. Die Minderung des Reisepreises kann dann angestrebt werden, wenn eine Reise mit Mängeln behaftet ist, die die Beschaffenheit der Reise beeinträchtigt. Denn n. §651 c I BGB hat der Reiseveranstalter die Reise in der Art und Weise zu beschaffen, dass die Reise mängelfrei ist.
Nun ist fraglich, ob der Defekt der Kläranlage dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist. Dahingehend lohnt es sich auf aktuelle Rechtsprechung zu schauen.
LG Köln, Urt. v. 24.08.2015, Az.: 20 56/15 (ganz einfach im Volltext zu finden wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 20 56/15“
Hier kam es ebenfalls zu einer Verschmutzung des Meerwassers aufgrund eines Defekts an einer Kläranlage. Dadurch wurden ebenfalls Magen-Darm-Erkrankungen verursacht. Für die Beurteilung eines Reisemangels kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob die Ursache für die Beeinträchtigung der geschuldeten Leistung aus dem Einflussbereich des Veranstalters stammt. Den Betroffenen wurde hier eine Reisepreisminderung von 100% für die betroffenen Tage zugesprochen. Das LG sprach den betroffenen Personen darüber hinaus auch Schmerzensgeld zu, da der sich nicht genügend über die dortige Lage informiert hat und somit seine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat.
AG Bad Homburg, 11.12.2003, Az.: 2 C 2154/03(ganz einfach im Volltext zu finden wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 2 C 2154/03“)
Bei einer Mikrobenbelastung des Meeres wurde eine Reisepreisminderung von 10% gewährt.
AG Hannover, Urt. v. 27.08.2003, Az.: 553 C 7007/03 (ganz einfach im Volltext zu finden wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 553 C 7007/03“)
Anders sieht dies das AG Hannover. Hier wurde eine Minderung aufgrund einer Verschmutzung des öffentlichen Strandes und des Meerwassers verneint, da der Veranstalter nicht für das Umfeld verantwortlich sei.
AG Rostock, Urt. v. 10.12.2014, Az.: 47 C 210/14 (ganz einfach im Volltext zu finden wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 47 C 210/14“)
Hier kam es zu einer Magen-Darm-Erkrankung eines Kreuzfahrtpassagiers. Das Gericht sah dies allerdings als allgemeines Lebensrisiko und verneinte einen Minderungsanspruch.
Wie Sie sehen, kommt es bei der Beurteilung eines solchen Vorfalls immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei Ihnen kann ich mir allerdings sehr gut vorstellen, dass sowohl ein Minderungsanspruch als auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht kommen. Allerdings ist dies hier nur meine Auffassung der Sachlage. Natürlich kann nur ein Fachanwalt richtige Auskunft über einen konkreten Sachverhalt.