Hallo,
das klingt natürlich nach einer sehr unangenehmen Erfahrung.
1 – Welche Ansprüche könnten in Frage kommen?
Da es sich um eine gebuchte Pauschalreise handelt, sollten Sie am Besten mal einen Blick in das deutsche Pauschalreiserecht werfen. Dieses findet seine Regelungen in den §§ 651 a ff. BGB.
Wenn ein Mangel an einer Reise vorliegt, so könnten verschiedene Gewährleistungsrechte greifen. Diese sind dann in den §651 i III BGB aufgelistet. Also müsste das verschmutzte Wasser zunächst einen Reisemangel darstellen.
Ist dies der Fall, so könnten Sie eventuell im Nachhinein einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung geltend machen. Ein solcher Anspruch würde sich aus § 651 m I BGB ergeben:
„Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. 2Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 3DieMinderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.“
2 – Liegt es in dem Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters?
Die zweite Frage steht mit der ersten unmittelbar im Einklang. Um beide Fragen nun effizient beantworten zu könne, ist es meiner Meinung nach unerlässlich, auf aktuelle Rechtsprechung zurückzugreifen:
LG Köln, Urt. v. 24.08.2015, Az.: 20 56/15 (ganz einfach im Volltext zu finden wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 20 56/15“)
Hier kam es zu einer Verschmutzung des Meerwassers aufgrund eines Defekts an einer Kläranlage. Dadurch wurden ebenfalls Magen-Darm-Erkrankungen verursacht. Für die Beurteilung eines Reisemangels kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob die Ursache für die Beeinträchtigung der geschuldeten Leistung aus dem Einflussbereich des Veranstalters stammt. Den Betroffenen wurde hier eine Reisepreisminderung von 100% für die betroffenen Tage zugesprochen. Das LG sprach den betroffenen Personen darüber hinaus auch Schmerzensgeld zu, da der sich nicht genügend über die dortige Lage informiert hat und somit seine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat.
AG Köln, Urt. v. 07.09.2015, Az.: 142 C 80/15 (ganz einfach im Volltext zu finden wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 20 56/15“)
Hier buchte eine Reisende eine Reise in die Türkei.Die Klägerin wusste vor Reiseantritt von Problemen der Kläranlage in dem Ort. Deshalb rief sie 4 Tage vor Beginn der Reise bei der Beklagten an, ob das Problem behoben wurden sei. Dies bejahte Sie. Die Klägerin konnte in diesem Fall allerdings nicht ausreichend begründen, dass die Erkrankungen auf unzureichende Hygiene und Sauberkeit des Hotels zurückzuführen sind. Es kommt von Seiten der Reisenden zu keiner Darstellung der Ursache der Beschwerden.Daher muss ein Reiseveranstalter nicht für Sachen einstehen, auf welche er keinen Einfluss hat. Eine Informationspflicht besteht für den Reiseveranstalter nicht, wenn mögliche Risiken vor Reiseantritt nicht bekannt sind.
3 – Tipps?
Wie Sie sehen, kann eine Bewertung ganz unterschiedlich ausfallen. Es kommt darauf an, welche Gegebenheiten vor Ort vorlagen. Deshalb könnte es ggf. vorteilhaft sein, einen Fachanwalt aufzusuchen. Schauen Sie sich auch gerne in weiteren Forenbeiträgen um.