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Ich habe mit ein paar Kollegen einen 2-Wochen-Urlaub in der Türkei, Side, Mitte des Jahres 2014 gemacht.
Wir haben insgesamt knappe 5.800€ bezahlt.

Vor unserer Reise haben wir durch TV-Berichte mitbekommen, dass in verschiedenen Urlaubsgebieten das Meerwasser durch unterschiedliche Gründe,teilweise sehr verschmutzt sei.
Deshalb rief ich einige Tage vor unserem Abflug bei unserem Reisebüro an, um sicher zu stellen, dass unser Urlaub nicht auch davon betroffen ist. Denn wer möchte denn gerne schon dort Urlaub machen, wo man nicht ins Meer gehen und schwimmen kann!?!
Unser Reiseveranstalter teilte uns mit, dass es vor Ort tatsächlich kurzfristig ein Problem mit der örtlichen Kläranlage gegeben hätte.
Dieses war wohl irgendwie defekt, allerdings hätte dies keine tragenden Auswirkungen auf das Meerwasser und den Strand gehabt und es sei schon längst wieder repariert worden, weshalb wir uns keine Sorgen machen bräuchten. Proben vom Wasser wurden auch genommen und diese waren in Ordnung. 
Wir gingen davon aus, dass uns die Wahrheit gesagt wurde und starteten voller Vorfreude in unseren wohlverdienten Urlaub!
Vor Ort erwartete uns dann ein kleiner Schock; sofort am ersten Tag viel uns ein böser und muffiger Geruch auf, der vom Meer und vom eines in der Nähe unseres Hotels befindlichen Kanals, hervordrang!
An der Rezeption machten wir unserem Ärger Luft und meinten zu der Rezeptionistin, dass wir in so einem Meer nicht schwimmen könnten. Diese rufte daraufhin sofort den Hotelmanager, der uns versicherte, dass allees in Ordnung sei und wir beruight schwimmen gehen könnten!
Wir vertrauten auf seine Worte und gingen ins Meer. Die Sonne brannte so heiß, dass wir den Geruch krampfhaft ignorierten und uns ins Wasser schmissen!

Kurze Zeit später hatte mein erster Kumpel Probleme mit seinem Magen; er kämpfte mit Krämpfen,gefolgt von Übelkeit und ähnlichen Beschwerden. Die ersten Sorgenfalten machten sich bei uns allen breit. Am selben Abend wurde auch der Zweite aus unserer Truppe aus ähnlichen Gründen lahm gelegt.
Als ich mich wieder zur Rezeption begeben wollte, wurde gerade ein Hinweis vom Reiseveranstalter in unserem Hotel ausgehangen,in dem stand, dass irgendein Kolibakterien-Wert leicht überschritten sei, aber dieser noch im Rahmen sei, man jedoch beim baden im Meer etwas vorsichtiger sein sollte. Das seien noch leichte Nebenwirkungen von dem Zeitraum, als die Kläranlage noch defekt gewesen war, die jedoch ein typisches Umweltrisiko darstellen würden. 
- Nachdem ich meine Kumpels mit Medikamenten versorgte, erwischte es dann auch mich. Zum Glück nicht ganz so
  schlimm, wie die anderen beiden, aber tzd. war ich nicht so fit, wie sonst.  

Wir sind der Meinung, dass unsere Magenbeschwerden einzig und allein auf das unsaubere Meerwasser zurückzuführen ist und möchten nun eine entsprechende Entschädigung verlangen, schließlich verbrachten wir letztendlich mehr Zeit krank im Hotelzimmer, als draußen in der Urlaubsonne!
Unser Reiseleiter hätte uns warnen müssen!

(Wie) Können wir hier gegen unseren Reiseveranstalter vorgehen?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten.

Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Gemäß § 651d Abs. 1 BGB mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB, wenn ein Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB vorliegt. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Dies setzt voraus, dass der tauglichkeitsmindernde Fehler aus dem Gefahrenbereich des Reiseveranstalters stammt. Es muss sich nicht notwendigerweise ein vom Veranstalter beeinflussbares Risiko realisieren. Auch vom Reiseveranstalter nicht beeinflussbare Risiken können einen Reisemangel begründen, sofern sie nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählen (Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 651c Rz 2). Es ist anerkannt, dass selbst Beeinträchtigungen auf Grund höherer Gewalt einen Reisemangel begründen können, soweit sie sich auf die geschuldete Leistung unmittelbar auswirken (Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 651c Rz 2).

In Ihrem Fall haben Sie und Ihre Freunde aufgrund von Wasserverschmutzung einen Magen-Darm-Infekt bekommen.

Hierzu habe ich ein ähnliches Urteil des Landgericht Köln (Az. 2 O 56/15) gefunden. In diesem Fall war das Meer verschmutzt und aufgrund einer defekten Kläranlage erkrankten viele der Hotelgäst an einer Magen-Darm-Infektion. Das LG Köln hat wie folgt entschieden:

Ausgelöste Magen-Darm-Infektion durch defekte Kläranlage begründet Reisemangel

Eine durch einen Defekt der örtlichen Kläranlage ausgelöste Magen-Darm-Erkrankung begründet einen Reisemangel. Die Reise wird dadurch in ihrer Tauglichkeit gemindert; die Erkrankung hindert die Reiseteilnehmer an sämtlichen Aktivitäten, insbesondere der normalen Nahrungsaufnahme.

Zudem hat das LG Köln entschieden, dass ein Anscheinsbeweis für den Zusammenhang zwischen der Verschmutzung und der Erkrankung ausreichend ist: Ein solcher Anscheinsbeweis ist auch anzunehmen, wenn - wie vorliegend - eine Vielzahl von Personen in derselben Region zur gleichen Zeit an Magendarmerkrankungen leidet und das Meer sich in einem Zustand befindet, wie er sich aus den diversen Stellungnahmen in Internet-Foren ergibt.

In Ihrem Fall sind Sie alle drei an einem Magen-Darm-Infekt erkrankt. Und auch das Meer ist nach Ihren Angaben sehr verschmutzt. Es liegt demnach die Annahme nahe, dass dieses in Zusammenhang steht. Es lässt sich jedoch nicht mit Sicherheit sagen, dass auch in Ihrem Fall von einem solchen Anscheinsbeweis auszugehen ist. Dazu muss eder Einzelfall sogfältig betrachtet werden.

Außerdem stimmt der Fall des LG Köln nicht genau mit Ihrem überein. Grund für die Magen-Darm-Erkrankung war in Ihrem Fall nicht eine fehlerhafte Kläranlage sondern das verschmutzte Meer, doch bestehen sehr viele Parallelen.

So hat das LG Köln auch entschieden, dass der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden eine aus dem Reisevertrag folgende Nebenpflicht verletzt hat, indem er sich nicht ausreichend über die Zustände vor Ort informiert hat. Auch Sie wurden nicht direkt über die Verschmutzung informiert und auf Nachfrage wurde Ihnen zudem noch gesagt, dass ein Baden im Meer ungefährlich sei. Hing Ihre Krankheit wirklich mit der Verschmutzung im Meer zusammen und lässt sich dieses auch nachweisen, hat der Reiseveranstalter meines Erachtens seine Informationspflicht verletzt und ein Reisemangel ist anzunehmen.

Zudem ist in einem solchen Fall auch noch über einen Schadensersatzanspruch gem. § 651 f Absatz 1 BGB und ein Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewandter Urlaubszeit gem. § 651 f Absatz 2 BGB in Betracht.

 

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