Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten.
Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.
Gemäß § 651d Abs. 1 BGB mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB, wenn ein Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB vorliegt. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Dies setzt voraus, dass der tauglichkeitsmindernde Fehler aus dem Gefahrenbereich des Reiseveranstalters stammt. Es muss sich nicht notwendigerweise ein vom Veranstalter beeinflussbares Risiko realisieren. Auch vom Reiseveranstalter nicht beeinflussbare Risiken können einen Reisemangel begründen, sofern sie nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählen (Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 651c Rz 2). Es ist anerkannt, dass selbst Beeinträchtigungen auf Grund höherer Gewalt einen Reisemangel begründen können, soweit sie sich auf die geschuldete Leistung unmittelbar auswirken (Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 651c Rz 2).
In Ihrem Fall haben Sie und Ihre Freunde aufgrund von Wasserverschmutzung einen Magen-Darm-Infekt bekommen.
Hierzu habe ich ein ähnliches Urteil des Landgericht Köln (Az. 2 O 56/15) gefunden. In diesem Fall war das Meer verschmutzt und aufgrund einer defekten Kläranlage erkrankten viele der Hotelgäst an einer Magen-Darm-Infektion. Das LG Köln hat wie folgt entschieden:
Ausgelöste Magen-Darm-Infektion durch defekte Kläranlage begründet Reisemangel
Eine durch einen Defekt der örtlichen Kläranlage ausgelöste Magen-Darm-Erkrankung begründet einen Reisemangel. Die Reise wird dadurch in ihrer Tauglichkeit gemindert; die Erkrankung hindert die Reiseteilnehmer an sämtlichen Aktivitäten, insbesondere der normalen Nahrungsaufnahme.
Zudem hat das LG Köln entschieden, dass ein Anscheinsbeweis für den Zusammenhang zwischen der Verschmutzung und der Erkrankung ausreichend ist: Ein solcher Anscheinsbeweis ist auch anzunehmen, wenn - wie vorliegend - eine Vielzahl von Personen in derselben Region zur gleichen Zeit an Magendarmerkrankungen leidet und das Meer sich in einem Zustand befindet, wie er sich aus den diversen Stellungnahmen in Internet-Foren ergibt.
In Ihrem Fall sind Sie alle drei an einem Magen-Darm-Infekt erkrankt. Und auch das Meer ist nach Ihren Angaben sehr verschmutzt. Es liegt demnach die Annahme nahe, dass dieses in Zusammenhang steht. Es lässt sich jedoch nicht mit Sicherheit sagen, dass auch in Ihrem Fall von einem solchen Anscheinsbeweis auszugehen ist. Dazu muss eder Einzelfall sogfältig betrachtet werden.
Außerdem stimmt der Fall des LG Köln nicht genau mit Ihrem überein. Grund für die Magen-Darm-Erkrankung war in Ihrem Fall nicht eine fehlerhafte Kläranlage sondern das verschmutzte Meer, doch bestehen sehr viele Parallelen.
So hat das LG Köln auch entschieden, dass der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden eine aus dem Reisevertrag folgende Nebenpflicht verletzt hat, indem er sich nicht ausreichend über die Zustände vor Ort informiert hat. Auch Sie wurden nicht direkt über die Verschmutzung informiert und auf Nachfrage wurde Ihnen zudem noch gesagt, dass ein Baden im Meer ungefährlich sei. Hing Ihre Krankheit wirklich mit der Verschmutzung im Meer zusammen und lässt sich dieses auch nachweisen, hat der Reiseveranstalter meines Erachtens seine Informationspflicht verletzt und ein Reisemangel ist anzunehmen.
Zudem ist in einem solchen Fall auch noch über einen Schadensersatzanspruch gem. § 651 f Absatz 1 BGB und ein Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewandter Urlaubszeit gem. § 651 f Absatz 2 BGB in Betracht.