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Krank aus dem Urlaub!

Jeder weiß, dass die Urlaubszeit einfach die schönste Zeit im Jahr ist und man freut sich schon lange auf den Urlaub. Vor allem wenn man die Möglichkeit hat, 2 Wochen am Strand zu entspannen. Dieses Jahr hatten wir uns einen Urlaub in der Türkei gegönnt. Wir, das sind meine Frau, unsere beiden Kinder (8 und 10) und natürlich ich. Nach langem Diskutieren kam schließlich Bodrum Milas als Urlaubsziel in Frage. Ich buchte bei XLMX eine 2-wöchige Pauschalreise im 5-Sterne Resort Hapimag Sea Garden für circa 6000€.
Das Hotel hatte einen eigenen abgetrennten Hotelstrand mit schönem feinen Sand. Unser kompletter Urlaub war als Badeurlaub ausgerichtet. Dieses Mal wollten wir nur faul am Strand liegen, die Sonne genießen und ausgiebig schwimmen. Bei unserer Ankunft im Hotel waren wir auch restlos begeistert, denn wir fanden alles genauso vor, wie es uns versprochen wurde. Sofort begannen wir den Strand und das Wasser unsicher zu machen und waren den ganzen Tag auch dort. So verbrachten wir 5 Tage, bis auf einmal meine Tochter mit einem Brechdurchfall aufwachte. Im Laufe des Tages traf es alle von uns. Die ganze Familie suchte den Hotelarzt auf, der uns daraufhin umgehend ins Krankenhaus überwies. Nach 1 Tag konnten wir wieder ins Hotel zurück, aber wir wollten natürlich wissen, aus welchem Grund alle krank wurden. Also teilte man uns mit, dass seit circa 10 Tagen, bevor wir im Hotel ankamen, die Kläranlage einen Defekt aufwies. Deshalb wurde die Gülle circa 200m neben dem Hotel ins Meer geleitet. Meine Frau und ich waren völlig entsetzt.

Von XLMX wurde keine Warnung vor dem Baden im Meer ausgesprochen. Das hätten wir erwartet. Aus diesem Grund rief ich in Deutschland beim Veranstalter an und bat um eine andere Unterkunft. Dies klappte unverzüglich und so konnten wir am nächsten Tag in ein neues Hotel einchecken. Allerdings war ein Aufpreis fällig und auch die Taxikosten zum Hotel mussten von uns selbst getragen werden. der Betrag belief sich auf circa 340€. Wir konnten somit unseren Urlaub fortsetzen.

Jedoch hatten noch alle Wochen nach unserer Rückreise mit Bauchschmerzen und Kreislaufproblemen zu kämpfen, sodass wir nochmal in Deutschland in ein Krankenhaus mussten. Dort wurde bei mir eine akute Gastroenteritis festgestellt, welche einen 1-wöchigen Klinikaufenthalt nach sich zog. Im Nachhinein hatte ich erfahren, dass noch mehrere Gäste aus dem Hotel erkrankt waren.

Als es mir wieder besser ging wollte ich eine Reisepreisminderung, Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, Schmerzensgeld und Erstattung der zusätzlichen Taxi- und Hotelkosten. Doch XLMX meinte, dass ein Umweltrisiko nicht angelastet werden kann und sie keine Einflussmöglichkeiten auf Defekte an der Kläranlage hätten.

Stimmt das?
 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Tag,

damit ihr die von euch geforderten Ansprüche gegen XLMX geltend machen könnt, muss ein Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB vorliegen:

1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Bei meiner Recherche zu eurer Frage, bin ich auf ein Urteil gestoßen, das klären sollte ob ein Reisemangel vorliegt und welche Ansprüche danach aus dem Reisevertragsrecht (§§651a-m BGB) entstehen könnten:

LG Köln, Urteil vom 24.8.2015, Az. 2 O 56/15 (bei Google zu finden unter: "2 O 56/15 reise-recht-wiki.de")

Die Kläger buchten bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise in die Türkei. Untergebracht waren sie einem Fünf-Sterne-Hotel mit einem Gesamtpreis von über 6000€. In der Nähe der Urlaubsortschaft befindet sich eine Kläranlage. Diese wies einen Defekt auf, sodass angenommen wurde, verschmutztes Wasser würde ins Meer gelangen. Eine Messung ergab jedoch zunächst nicht. Allerdings mündete ein ebenfalls ansässiger Flug in das Meer. Dieser führte Verunreinigungen mit sich. Die Familie, welche sich während ihres Aufenthaltes im Meer vergnügte, bekam nach kurzer Zeit Magen-Darm-Beschwerden. Aus diesem Grund machen sie Ansprüche auf Reisepreisminderung sowie Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche geltend.

Gemäß §651 d Absatz 1 BGB mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Absatz 3 BGB, wenn ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB vorliegt. Das Gericht sah durch den Defekt der örtlichen Kläranlage, diesen Reisemangel gegeben. Außerdem sieht das Gericht die vertraglichen Nebenpflichten des Reiseveranstalters verletzt. Bereits 10 Tage vor Reiseantritt war der Defekt der Kläranlage bekannt gewesen. Der Reiseveranstalter hätte sich ordnungsgemäß über die Zustände informieren müssen und die Familie gegebenenfalls in einem anderen Ort unterbringen müssen. 

Das Gericht sprach den Kläger Schadensersatzansprüche zu, sowie einen Anspruch auf Ersatz nutzloser aufgewendeter Urlaubszeit. Dieser Anspruch besteht auch bei Kindern und Schülern. 

Aufgrund der Ähnlichkeit des hier verhandelten Falls zu deinem Fall, denke ich das auch bei dir ein Reisemangel vorliegt und XLMX euch somit alle von euch geforderten Ansprüche einräumen muss.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für weitergehende Informationen könnte euch vielleicht ein Anwalt weiterhelfen.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Sie, Ihre Frau und Ihre Kinder haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Nach dem Baden im Meer litten Sie jedoch plötzlich alle an starken Brechdurchfällen. Nun fragen Sie sich, ob Sie gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Reisepreisminderung haben.

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise zunächst aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m BGB geregelt ist. 

Der Anspruch auf Schadensersatz ist neuerdings in §651 n I BGB geregelt:

(1)  Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1.  ist vom Reisenden verschuldet,

2.  ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder

3.  wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Insofern müsste geprüft werden, ob Sie selbst den Umstand wenigstens zum Teil mitverursacht haben bzw. ob sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. 

Außerdem könnten Sie auch einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d haben. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es stellt sich also in Ihrem Fall die Frage ob die Reise durch das verschmutzte Meer und die fehlende Warnung davor mit einem Reisemangel behaftet ist bzw. Sie dadurch einen Schadensersatzanspruch haben.

Möglicherweise hilft dieses Urteil, um sich darüber klar zu werden:

LG Köln, Urt. v. 24.08.2015, Az: 2 O 56/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2 O 56/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Mehrere Reisende buchten eine Flugpauschalreise in die Türkei in ein 5-Sterne-Hotel. Nach dem Baden im Meer hatten einige der Urlauber starke Brechdurchfälle. Ausschlaggebend dafür, war ein Defekt der örtlichen Kläranlage. Die Betroffenen machen nun Ansprüche auf Reisepreisminderung sowie Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche geltend.

Das Landgericht Köln sprach den betroffenen Personen Schmerzensgeld zu, da der Reiseveranstalter sich nicht genügend über die dortige Lage informiert hat und somit seine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat.

Da dieses Urteil Ihrem Fall sehr ähnlich ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu bejahen ist. 

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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1 – Welche Ansprüche könnten in Frage kommen?

Was Ihnen da im Urlaub wiederfahren ist, klingt natürlich nach einer sehr ärgerlichen Angelegenheit. Ich gehe hier davon aus, dass das deutsche Pauschalreiserecht, insb. die Regelunge des §§ 651 a ff. BGB hier einschlägig sind.

Es stellt sich nun die Frage, ob die defekte Kläranlage und die daraus resultierenden Folgen einen Reisemangel darstellen. Wäre dies der Fall, so könnten verschiedene Gewährleistungsansprüche n. § 651 i III BGB in Betracht gezogen werden. 

In Frage kommt insbesondere ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung ( § 651 m )und auch auf Schadensersatz ( § 651 n ). 

Sollte des schmutzige Wasser also einen Reisemangel begründen, dann würde sich für die Dauer des Reisemangels der Reisepreis mindern. Dabei ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.  

Um ihre Fragen zu beantworten, empfiehlt es sich, einen Blick auf vergleichbare Rechtsprechung zu werfen. Hier einige Fälle, in denen es zu ähnlichen Vorkommnissen kam:

LG Duisburg, Urt. v. 23.02.2016, Az.: 5 S 91/15 (siehe auf reise-recht-wiki.de: „5 S 91/15“)

In diesem Fall buchte eine Klägerin bei einem Reiseveranstalter eine Reise mit einem Aufenthalt in einem Hotel in der Nähe des Meeres. Die Klägerin erlitt einen Magen-Darm-Infekt aufgrund des dortigen Meerwassers, was Urlaubsort aufgrund einer defekten Kläranlage verschmutzt war. Auch weitere Touristen waren davon betroffen. Die Klägerin führte daher ihre Erkrankung auf die defekte Kläranlage zurück und forderte vom Beklagten eine Preisminderung wegen Reisemängeln. Allerdings wurde die Klage seitens des Gerichts abgewiesen, da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass ihre Erkrankung auf das verunreinigte Meerwasser zurückzuführen war. 

Allein ein Verdacht, dass eine Erkrankung auf einen Reisemangel zurückzuführen ist, reiche daher nicht aus um Ansprüche geltend zu machen. Ein Verdacht, dass eine Krankheit auf einen Reisemangel zurückzuführen ist, müsse hinreichend belegt sein, um Ansprüche geltend machen zu können.

AG Köln, Urt. v. 07.09.2015, Az.: 142 C 80/15 (ganz einfach im Volltext zu finden wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 20 56/15“)

Hier buchte eine Reisende eine Reise in die Türkei.Die Klägerin wusste vor Reiseantritt von Problemen der Kläranlage in dem Ort. Deshalb rief sie 4 Tage vor Beginn der Reise bei der Beklagten an, ob das Problem behoben wurden sei. Dies bejahte Sie. Die Klägerin konnte in diesem Fall allerdings nicht ausreichend begründen, dass die Erkrankungen auf unzureichende Hygiene und Sauberkeit des Hotels zurückzuführen sind. Es kommt von Seiten der Reisenden zu keiner Darstellung der Ursache der Beschwerden.Daher muss ein Reiseveranstalter nicht für Sachen einstehen, auf welche er keinen Einfluss hat. Eine Informationspflicht besteht für den Reiseveranstalter nicht, wenn mögliche Risiken vor Reiseantritt nicht bekannt sind.

Ein anderes Urteil hingegen:

LG Köln, Urt. v. 24.08.2015, Az.: 20 56/15 (ganz einfach im Volltext zu finden wenn man folgendes googelt: „reise-recht-wiki 20 56/15“)

Hier kam es zu einer Verschmutzung des Meerwassers aufgrund eines Defekts an einer Kläranlage. Dadurch wurden ebenfalls Magen-Darm-Erkrankungen verursacht. Für die Beurteilung eines Reisemangels kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob die Ursache für die Beeinträchtigung der geschuldeten Leistung aus dem Einflussbereich des Veranstalters stammt. Den Betroffenen wurde hier eine Reisepreisminderung von 100% für die betroffenen Tage zugesprochen. Das LG sprach den betroffenen Personen darüber hinaus auch Schmerzensgeld zu, da der sich nicht genügend über die dortige Lage informiert hat und somit seine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat. 

Letztlich sei es also dem Gericht überlassen, wie es die Sache im Konkreten bewertet. Da der Reiseveranstalter XLMX allerdings schon davon wusste und Ihnen nichts von den Risiken erzählt hat, dass der Reiseveranstalter hier zumindest zum Teil zu haften hat. 

2 – Tipps?

Wie Sie sehen, kann eine Bewertung ganz unterschiedlich ausfallen. Wenn sich im Kontakt mit XLMX nichts ergeben sollte, kann ich mir vorstellen, dass es ratsam sein könnte einen Fachanwalt aufzusuchen. Schauen Sie sich auch gerne in weiteren Forenbeiträgen um, die ähnliche Themen beinhalten.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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