Hallo Julia, das ist wirklich ein wenig schwierig.
Ihr wart also auf Bali im Urlaub, und als ihr nach Hause wolltet, war der FLughafen wegen eines Vulkanausbruchs gesperrt. Du hast gesagt dass ihr die Flüge unabhängig voneinander gebucht habt, also jeden FLug für sich?
Das macht die ganze Sache schwierig, denn wenn das so ist, greift die FLuggastrecht-Verordnung nicht, weil weder Start-noch Ziel in einem Mitgliedsland der europäischen Union liegen...
Die würde höchstens auf dem Flug von Singapur nach Frankfurt greifen, aber wenn dieser pünktlich abhob, hättet ihr weil ihr diesen verpasst habt, leider keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Aber was den Flug mit Emirates von Singapur über Dubai nach Frankfurt betrifft, bei diesem könntet ihr Anspruch auf eine Entschädigung haben.
Immerhin hatte dieser Flug 7 Stunden verspätung, und weil euer Zielland ein Mitgliedsland der EU ist, greift hier die Fluggastrechte-Verordnung.
Kommen wir zu dieser Flugverspätung. Im Allgemeinen wird die Flugverspätung als nicht rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort (Zielort) definiert. Insofern wird immer auf die Flugzeiten abgestellt.
Bei einer so großen Verspätung, wie es bei dir der Fall war, haben die Reisenden einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wie bei einer Annullierung des Fluges. Welche Ansprüche daraus folgen, steht in Artikel 5 Absatz 1 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt (…)
Da keine Unterstützungsleistungen folgten, ist c) hier von Bedeutung. Dieser nimmt Bezug auf Artikel 7, wo es heißt:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Die Strecke Barcelona – Nürnberg beträgt etwas über 1.100 km, weshalb dir eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ zusteht.
Das AG Köln hat einen Fall behandelt, in der der Reisende eine Verspätung von über 3 Stunden hatte und ihm wurde ebenfalls ein Ausgleichsanspruch zugesprochen. Falls du möchtest, kannst du das Urteil finden, indem du auf Google „AG Köln 114 C 308/10 reise-recht-wiki.de“ eingibst.
Zusammengefasst:
Dir steht meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zu. Da du aber auch den Grund für die Verspätung erfahren möchtest, um einen außergewöhnlichen Umstand ausschließen zu können, rate ich dir auf jeden Fall einen Anwalt einzuschalten. Hier findest du Tipps, wo du einen guten Anwalt findest: http://www.flugrechte.eu/13/wo-finde-ich-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht?show=13#q13