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Ich war geschäftlich unterwegs und mein Rückflug wurde annuliert, was mir am Flughafen mitgeteilt wurde. Daraufhin bin ich eigenständig mit der Bahn weitergereist. Ein anderer Flug wurde mir nicht angeboten. 

Ich habe die Fluggesellschaft aufgefordert, mir die 250 € Ausgleichszahlung zukommen zu lassen. Dies wurde wie folgt abgelehnt: "Der Grund für die Flugunregelmäßigkeit waren Restriktionen der Flugsicherung, die auf eine Störung im System der Flugsicherheit in Langen zurückzuführen waren. Auf Umstände, die Dritte zu verantworten haben, haben wir leider keinen Einfluss. Ausgleichszahlungen sieht die EU-Verordnung 261/04 in diesem Fall nicht vor."  

Habe ich trotzdem noch ein Recht auf Erstattung des Rückfluges (also des Ticketpreises der Teilstrecke) oder auf die Bahnfahrt, die ich selbst bezahlt habe? 
Vielen Dank. 

Gefragt in Flugannullierung von
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Ihr Rückflug wurde annulliert, weshalb Sie die Reise mit der Bahn antreten mussten. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. 

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umständezurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmenergriffen worden wären.“

Der Art. 5 Abs. 3 VO verdeutlicht also zunächst, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de" bei Google eingeben)

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Die Restriktionen der Flugsicherung müssten also einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können.

Ob Restriktionen der Flugsicherung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, dazu folgendes Urteil: 

LG Köln, Urt. v. 26.01.2016, Az: 11 S 229/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 11 S 229/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Reisender buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Weil dieser sich um mehrere Stunden verspätete, verlangt er nun eine Ausgleichszahlung. Die Airline begründet die Verspätung mit regulatorischen Maßnahmen der Flugsicherheit und beruft sich auf haftungsbefreiende außergewöhnliche Umstände.

Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. In den flugsicherheits-technischen Maßnahmen seien Umstände zu sehen, auf die die Airline keine Einwirkungsmöglichkeit gehabt hätte.

Ich könnte mir also gut vorstellen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, der die Fluggesellschaft davon befreit Ihnen Ausgleichszahlungen gewährleisten zu müssen. 

Es besteht aber auf jeden Fall ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie haben also auf jeden Fall einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten. So auch folgendes Urteil: 

AG Köln, Urt. v. 06.11.2017, Az: 142 C 537/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 142 C 537/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bestehen keine zumutbaren Möglichkeiten, die ein Flugveranstalter bei außergewöhnlichen Umständen ergreifen kann, um eine Annullierung zu verhindern, besteht für die Passagiere ein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts.

Wegen der Komplexität des Falles könnte es aber sinnvoll sein, zusätzlich einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

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