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Guten Abend,

am 19.06.2016 wollte ich wegen einer Sportveranstaltung von London nach Wien, mit einem Zwischenstopp in Amsterdam fliegen. Da die Veranstaltung am 17.06 geplant war, wollte ich sicherheitshalber schon einen Tag eher fliegen. Wie sich herausstellte, war dies eine gute Idee.

Die ursprüngliche, geplante Abflugzeit, war 17:10 in London, mit der linie KL1022, diese sollte 19:35 in Amsterdam landen, von wo aus es mit der Linie KL1849 20:35 letztlich nach Wien weitergehen sollte. Dort wollte ich 22:50 landen.  Der Flug startete aber verspätet in London um 17:54 Uhr und landete in Amsterdam  um 20:14 Uhr. Ich erreichte Wien somit erst mit Flug KL  1839 am 17.9.2016.  

Ich hatte schon frühzeitig gepackt, bin mit dem Zug zum Flughafen und kam dort um 15:00 an.

Soweit verlief erstmal alles nach Zeitplan.

Ich suchte im Flughafen den Schalter von KLM damit ich mein Gepäck aufgeben konnten.

Ich habe mich sicherheitshalber vergewissert, ob der Flug auch pünktlich startet damit ich auch den Anschlussflug nach Wien pünktlich wahrnehmen könne.

Dort teilte mir die Mitarbeiterin der KLM Airline mit, dass der Flug planmäßig durchgeführt werde.

Doch dann kam es am Gate und auf der Rollbahn doch zu einer verspätung.

Die Verspätung ist die Summe aus einer 30minütigen Verzögerung am Gate, und einer 14minütigen Verspätung auf der Rollbahn selbst. Warum wir allerdings diese Verzögerung bekommen haben, ist mir bis heute nicht bekannt, immerhin saßen alle Fluggäste im Flieger. Allerdings erfuhr ich, dass DelayCode 93 dafür verantwortlich sei, was wohl für „Flugzeugrotation“ steht.

https://en.wikipedia.org/wiki/IATA_delay_codes#Delay_Codes_starting_with_9_(miscellaneous)

Dies wurde uns zu diesem Zeitpunkt (und auch später) so direkt aber nie mitgeteilt. Außerdem hätte diese Verspätung bei der Flugverknüpfung besser berücksichtigt werden müssen, oder?

Die Fluglinie hat ja immerhin auch nichts unternommen, dass wir den Anschlussflug noch erreichten.

Ich habe sofort KLM noch am Flughafen  über den Kundenservice kontaktiert, um schnellstmöglich einen Ersatzflug zu bekommen, oder mich umzubuchen.

Dort teilte mir eine Mitarbeiterin mit, dass wir als Passagiere dafür zuständig seien unsere Anschlussflüge so zu buchen, dass wir Sie auch rechtzeitig wahrnehmen können.

 

Irgendwie erscheint mir das Ganze nicht ganz recht.

Wäre super wenn ihr mir etwas weiterhelfen könntet.

Könnte man vllt auch noch sowas wie Schadensersatz von der Fluggesellschaft verlangen ?

Danke euch schonmal !

Gefragt in Flugverspätung von
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1 Antwort

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Hallo,

 

auf Ihrem gebuchten Flug London-Amsterdam-Wien kam es zu einer Verspätung des ersten Fluges. Daraufhin konnten Sie Ihren Anschlussflug nicht erreichen.

Sie wollen deshalb von der Airline KLM eine Entschädigung verlangen.

Der EuGH hatte 2013 festgestellt, dass auch Reisenden, die aufgrund eines verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben, ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der europäischen FluggastrechteVO zustehen.

Allerdings gilt dies nur dann, wenn Sie die beiden Flüge in Kombination gebucht haben. Sollten die Flüge separat voneinander gebucht wurden sein, so verfällt das Flugticket für den Anschlussflug. Denn Fluggäste müssen auch genügend Zeit zum Umsteigen einplanen.

Liegt diese eben genannte Voraussetzung vor, so kommt es darauf an, mit wie viel Verspätung Sie ihr Endziel letztendlich erreicht haben. Denn Entschädigungszahlungen kommen erst dann in Betracht, wenn die verspätete Ankunft mind. 3h beträgt.

Die Entschädigungszahlungen sind in ihrer Höhe je nach Flugstrecke gestaffelt.

-         250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

-        400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

-        600 EUR bei allen anderen Flügen.

Allerdings gibt es für das Luftfahrtunternehmen auch Exkulpationsmöglichkeiten. Zum Beispiel muss beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands regelmäßig keine Entschädigung an die Fluggäste geleistet werden, soweit dieses auch alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung dieses Umstandes getan haben.

Sie schreiben von dem DelayCode 93 der wohl für „Flugzeugrotation“ steht.

Dies ist meines Wissens nach nicht als einen solchen außergewöhnlichen Umstand anzusehen. Denn die Entscheidung der Luftfahrtunternehmen ihre Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der jeweiligen Airline. Dies darf nicht die zu Lasten der Passagiere gehen, vgl. LG Hannover, Urteil v. 18.01.2012, Az.: 14 S 52/11.

 

Insofern gehe ich davon aus, dass Sie einen Anspruch auf diese Entschädigungszahlungen haben. 

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