Hallo,
du hast gemeinsam mit deiner Frau einen Flug über KLM von London über Amsterdam nach Wien gebucht.
Der Abflug sollte in London am 16.09.16 um 17:10 Uhr stattfinden und die Landung dann in Amsterdam am 16.09.16 um 19:35 erfolgen.
Du bist aufgrund einer unerwartete Verspätung schließlich um 22:00 Uhr in Amsterdam gelandet.
Also mit einer 2,5 Stündigen Verspätung.
Laut deinen Schilderungen zufolge hast du dich rechtzeitig zum Terminal begeben.
Kaum am Schalter angekommen teilte man ihnen mit, dass sich ihr Abflug bedauerlicherweise verschieben würde.
Als Grund für die Verspätung wurde ihnen seitens der Fluggesellschaft mitgeteilt, dass es sich um einen sog. „außergewöhnlichen Umstand“ handele.
Als Grund wurde euch eine „Flugzeugrotation“ genannt.
Du fragst dich nun und ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.
Aufgrund der Verspätung von 2,5 Stunden kommt meines Erachtens eine sog. Flugannullierung zunächst i.S.d. FlugastrechteVO in Betracht.
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.
In deinem Fall wurde der Flug um 2,5 Stunden verlegt.
Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:
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4 Stunden bei Flügen von mehr als 3500 km Länge = 600 Euro
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 83/10 reise-recht-wiki.de“)
Es stimmt durchaus, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Fraglich ist, ob eine sog. Flugzeugrotation einen außergewöhnlichen Umstand zugunsten der Fluggesellschaft begründet.
In einem ähnlichem Urteil hat LG Korneuburg klargestellt, dass eine Verzögerung aufgrund Rotation des eingesetzten Flugzeuges dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen ist.
LG Korneuburg, Urt. v. 18.5.2017 (einfach zu finden bei google unter „21 R 144/17zreise-recht-wiki.de“.)
Die Fluggesellschaft hat zudem keine zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der außergewöhnlichen Umstände unternommen bzw. es ist davon auszugehen mangels gegenteiliger Angaben.
Meiner Meinung nach muss ein Flugunternehmen die Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen und entsprechende Vorkehrungen treffen.
Dies hat die Fluggesellschaft mangels gegenteiliger Angaben nicht getan.
Demnach liegt meines Erachtens nach kein außergewöhnlicher Umstand zugunsten der Fluggesellschaft vor, der sie von der Haftung befreien würde.
Die Luftlinie zwischen Wien und London beträgt gerade mal 1.012,46 km.
Demnach könnten sie meiner Meinung aufgrund einer Flugannullierung keine Ausgleichszahlung verlangen.
Wohlaber bleiben ihnen jedoch folgende Ansprüche übrig die sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
FLUGVERSPÄTUNG bis 2 Zeitstunden
1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB
2. Reisepreisminderung gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.
Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche ihnen weiterhin alles gute und eine angenehme Restwoche :)