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Hallo zusammen,

Mein Flug ging von Las Vegas über Los Angeles über Amsterdam nach Düsseldorf . Bei diesem Flug handelte es sich um eine einheitliche Buchung. Ursprünglich habe ich bei Delta gebucht und der Flug von Amsterdam wurde annulliert. Dieser wurde von KLM durchgeführt. KLM hat mir aber jetzt „nur“ eine Ausgleichszahlung von 250€ angeboten, obwohl ich der Meinung bin das mir 600€ zustehen, da der Flug ja als Ganzes bewertet wird.

Der Ersatzflug ging dann 14 Stunden später.

Ist dem denn wirklich so? Gibts da noch irgendetwas was ich KLM schreiben könnte? Gerichtsurteile?

Ich überlege nämlich jetzt meinen Anwalt einzuschalten. Vg Björn
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Sie sind von Las Vegas über Los Angeles und Amsterdam nach Düsseldorf geflogen. Dabei wurde Ihr Flug von Amsterdam nach Düsseldorf annulliert. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüche, insbesondere nach der maßgeblichen Entfernung für die Berechnung möglicher Ausgleichsansprüche. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Annullierung des Fluges. In Ihrem Fall wurde der Flug von Amsterdam nach Düsseldorf annulliert. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Artikel 7 Absatz 1 legt für die Ausgleichszahlung folgende Höhen fest:

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

Nun stellt sich die Frage, welche Entfernung für die Berechnung maßgeblich ist. Sie haben einen Gesamtflug von  Las Vegas über Los Angeles über Amsterdam nach Düsseldorf gebucht. Allerdings wurde nur der Flug von Amsterdam nach Düsseldorf annulliert. 

Allerdings hat das LG Landshut für diesen Fall entschieden, dass sich die maßgebliche Strecke bei einer Gesamtbuchung aus der direkten Distanz zwischen Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort ergibt. Dazu folgendes Urteil: 

LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 2291/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.

Daher wird die Entfernung meines Erachtens nach der Strecke zwischen Las Vegas und Düsseldorf berechnet. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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Du hast einen Flug von Las Vegas über Los Angeles und Amsterdam nach Düsseldorf gebucht. Die einheitliche Buchung hast du bei Delta getätigt. Der FLug von Los Angeles nach Amsterdam wurde jedoch annulliert und dann von KLM durchgeführt. 

Dadurch hattest du eine Ankunftverspätung von 14 Stunden. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Welche Ansprüche haben Sie?

Zunächst einmal würde ich gerne auf Art. 7 der Verordnung eingehen. Demnach könnte Ihnen im Falle der Annullierung nämlich ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zustehen. 

Demzufolge ergeben sich folgende Pauschalen:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Beachtet werden muss dabei, dass nicht die Luftlinie zählt. Die Berechnung erfolgt einzig und allein an Hand der Großkreismethode. Ich denke, dass vorliegend eine Summe von 600 Euro in Frage kommt. 

Ausnahmen?

Zu beachten gilt hier, dass es bezüglich dieser Zahlungspflicht auch einige Ausnahmen gibt. Bspw. müssen Ausgleichsleistungen nicht gezahlt werden, wenn KLM Ihnen rechtzeitig Bescheid gegeben hat, dass der Flug ausfällt. Es kommt nun etwas darauf an, wann genau Sie den Rückflug antreten. Hier die Liste der Ausnahmen und deren zeitlicher Bezug:

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochenvor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagenvor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder 

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tagevor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

Es kommt also maßgeblich darauf an, wann Sie den Rückflug antreten wollen. Gilt keine der eben aufgelisteten Ausnahme, so hat KLM so oder so die Entschädigung zu zahlen.

EuGH, Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16 

Der EuGH entschied, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast gegenüber gem. Art. 5 I c) i) der FluggastrechteVO nicht verpflichtet ist Ausgleichsleistungen zu zahlen, wenn dieser mind. 2 Wochen im Voraus über die Annullierung unterrichtet wurde. Bei verspäteter Unterrichtung muss die Fluggesellschaft haften. Eine solche verspätete Informationsvergabe liegt auch dann vor, wenn die Fluggesellschaft zwar den Reisevermittler rechtzeitig informiert, aber diese die Informationen nicht rechtzeitig an den Fluggast weiterleiten 

Erstattung?

Richtigerweise haben Sie gem. Art. 8 der Verordnung auch ein Wahlrecht zwischen der Flugkostenrückerstattung und eben einer anderen Beförderung. Sie könnten nun also auch von KLM einen späteren Flug verlangen. Alternativ geht es natürlich auch, dass Sie die Rückerstattung wählen und sich selbst einen neuen Flug buchen, evtl. bei einer anderen Airline zu anderen Zeiten. 

Mithin würde ich Ihnen raten, dass Sie sich selbst an KLM wenden und ihre Forderungen stellen. Kumulativ kann es natürlich auch immer von Vorteil sein, wenn Sie sich noch einen professionellen Rat von Fachanwält*innen holen, da dieser Beitrag nur meine persönliche Auffassung der Dinge widerspiegelt. 

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