Hallo Jenny,
ihr habt eine unangenehme Reise hinter euch. Aufgrund technischer Probleme wurde euer Flug um 20 Uhr gecanceled, und ihr auf einen Flug um 8:10 umgebucht. Du fragst dich, ob ihr entschädigt werden könntet.
Du schreibst, dass du von einer Entschädigung von 250 Euro pro Person gelesen hast. Das sind eine der Entschädigungen die nach der EU-Fluggasrechteverordnung gewährt werden kann, siehe Artikel 7 EU-VO. Möglicherweise habt ihr einen solchen Anspruch.
Nach Artikel 5 EU-VO müsste dann eine Annulierung eures Fluges vorliegen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Euer Flug wurde gecanceled. Meiner Meinung nach könnte man von einer Annulierung ausgehen.
Artikel 5 EU-VO eröffnet dann verschiedene Möglichkeiten:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, (...)
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Es bestehen also Möglichkeiten nach Artikel 7, 8 und 9.
Artikel 7 betrifft die von dir angesprochenen Ausgleichszahlungen. Diese entfallen aber, siehe oben Absatz 3, soweit die Fluggesellschaft nachweise kann, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
Eure Fluggesellschaft informierte auch, dass es zu technischen Defekten kam, wie beispielsweise einem Triebwerksschaden. Möglicherweise sind dies ja außergewöhnliche Umstände:
EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07
Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt grundsätzlich nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.
LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden über das Aktenzeichen bei Google unter "reise-recht-wiki")
Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).
Die Rechtsprechung ist meiner Meinung nach recht eindeutig was technische Defekt und deren mögliche Qualifizierung als außergewöhnliche Umstände angeht. Insofern denke ich, dass es schwierig für eure Fluggesellschaft wird sich mit diesem Grund von einem Anspruch aus Artikel 7 frei zu machen.
Diese sind wie folgt:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Insofern würde ich mich dir anschließen, und es könnten auch Ansprüche aus Absatz 1 a) zustehen, und zwar jedem einzelnen ein Anspruch auf 250 Euro. Vielleicht würde das ja zumindest reichen, um den Verdienstausfall deines Freundes zu decken.
Die euch nach Artikel 9 vermutlich auch noch zustehenden Betreuungsleistungen hat eure Fluggesellschaft euch ja schon zur Verfügung gestellt - also das Hotel und Verpflegung.
Das ist allerdings nur meine Meinung, und es mag sein, dass sich euer Fall in all seinen Einzelheiten anders gestaltet. Helfen würde es denke ich, wenn ihr euch mit eurer Airline in Verbindung setzt, oder auch einen Anwalt aufsucht, wenn ihr euch sicher sein wollt.