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Liebe Flugrechte-Community,

 

unser Rückflug KL736 CUR-AMS am 06.06.2016 wurde aufgrund eines technischen Problems um 26 Stunden verschoben. KLM hat für Hotel und Verpflegung etc. gesorgt, soweit alles gut.

Die neu angesetzte Abflugzeit am nächsten Tag wurde erneut nicht eingehalten, da das Flugzeug noch repariert wurde. Schließlich startete die Maschine dann nochmals 4 Stunden später.

 

Meine Frage: Können die 600,- EUR Entschädigung pro Person evtl. 2-mal geltend gemacht werden, oder ist das aussichtslos?

 

Vielen Dank für eure Einschätzung!
Gefragt in Flugverspätung von
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Lieber Fragesteller,

du hast mit KLM einen Flug gebucht, welcher von Verzögerungen geprägt war. Dein Flug von CUR nach AMS am 06.06.2016 wurde aufgrund eines technischen Problems um 26 Stunden verschoben. Es wurde daraufhin eine neue Abflugzeit herausgegeben, welche sich wiederum um 4 Stunden verzögerte. Du fragst dich, ob du 2 mal 600 Euro pro Person geltend machen kannst, da du ja unter 2 Verzögerungen hast leiden müssen.

Wie du wahrscheinlich selbst schon festgestellt hast, kannst du mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Es ist in deinem Fall auch belanglos, ob du von einer erheblichen Verspätung oder einer Annullierung betroffen warst, da das Ergebnis gleich bleibt. Aufgrund der Entfernung und der immensen Verspätung, steht dir grundsätzlich ein Anspruch auf 600 Euro zu.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich KLM der Haftung gemäß Art. 5 III VO versuchen wird, zu entziehen.

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Der Art. 5 Abs. 3 VO verdeutlicht also zunächst, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Des Weiteren müssten die technischen Probleme einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Technische Probleme sind im Regelfall nicht als außergewöhnliche Umstände anzusehen, da diese zum Alltag der Fliegerbranche gehören.

Dazu ein paar interessante Urteile:

AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "AG Köln 118 C 595/05 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wurde ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand verneint. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, zu pauschal sei, um den Haftungsausschluss gemäß Artikel 5 Abs.3 VO bewirken zu können. 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (auch einfach zu finden bei Google unter "EuGH C 549/07 reise-recht-wiki.de")

Hier hat das Gericht entschieden, dass ein auftretendes technisches Problem am Flugzeug, nur dann unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" zu subsumieren seien, wenn das Problem auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung sind.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Az. 3 C 739/11 (36)(ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst “ AG Rüsselsheim 3 C 739/11 (36) reise-recht-wiki.de“)

Das Gericht verdeutlicht mit diesem Urteil, dass die "außergewöhnlichen Umstände" außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 05.07.2013, Az: 3 C 145/13 (37) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst " AG Rüsselsheim 3 C 145/13 (379 „reise-recht-wiki“)

Hier hat das AG Rüsselsheim festgestellt, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 gilt nur für den konkreten Flug gelte und daher nicht von vorherigen Flügen auf einen späteren übertragen werden könne.

Leider kann ich deinen Angaben keine genauen Informationen zu dem Verspätungsgrund entnehmen. Es ist gut möglich, dass die Fluggesellschaft dich über dir näheren Umstände informiert, falls sie sich auf einen Haftungsausschluss berufen möchte. Häufig antworten Fluggesellschaften standardmäßig auf Forderungen der Fluggäste mit einem solchen Schreiben, in welchem sie sich auf einen Haftungsausschluss beruft. Häufig ist dies jedoch nur ein „guter Versuch“ der Fluggesellschaften, um die Fluggäste abzuwimmeln. Falls dies auch bei dir der Fall sein sollte, würde ich dir empfehlen dran zu bleiben und gegebenenfalls mit einem Anwalt zu drohen. Meiner Ansicht nach steht dir (und deiner Begleitperson) ein Anspruch zu, welchen du auch geltend machen solltest.

Bezüglich der Frage, ob du den Anspruch ein oder zweimal geltend machen kannst, tendiere ich zu ersterem. Art. 7 VO soll den Fluggast für die entstandenen Unannehmlichkeiten entschädigen, welche den gebuchten Flug betreffen. Du hast du einen Flug gebucht, weshalb ich denke, dass du auch nur einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen (pro Person) geltend machen kannst.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.

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Sie haben einen Flug von Curaçao nach Amsterdam mit KLM gebucht. Dieser sollte ursprünglich am 06.06.2016 stattfinden. Aufgrund eines technischen Defekts wurde Ihr Flug jedoch annulliert. Der Flug sollte nun 26 Stunden später stattfinden. Sie wurden dann in einem Hotel untergebracht, auch für Verpflegung hat die Fluggesellschaft gesorgt. Am nächsten Tag konnte Ihr Flug jedoch erneut nicht wie geplant stattfinden. Die Maschine musste immernoch repariert werden, weshalb sich der Flug um weitere 4 Stunden verzögerte. Sie sind letzendlich mit einer Verspätung von ungefähr 30 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen.

Im Falle von Flugannullierung oder Flugverspätung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall liegt eine Annullierung des ursprüngich gebuchten Fluges vor.

Sie haben dadurch  zunächst einen Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Artikel 9 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004. Diese umfassen kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, zudem die Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Die Fluggesellschaft muss weiterhin eine kostenfreie Übernachtung in einem Hotel, sowie der Fahrten vom Flughafen zum Hotel und andersrum gewährleisten. Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Ihnen die Fluggesellschaft diese Unterstützungsleistungen entgegen gebracht.

Sie können möglicherweise zudem noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004 gegen Etihad geltend machen. Die Höhe dieses ergibt sich aus de Entfernung und bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung von Curaçao nach Amsterdam beträgt ungefähr 7.843 km. Sie könnten also einen Anspruch auf 600€ pro Fluggast haben.

Zu beachten ist jedoch, dass eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Der Grund für die Annullierung war ein technischer Defekt. Ein technischer Defekt ist in der Regel jedoch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "Az.: 3 C 717/06 (32) reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Person gegen KLM.

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Guten Tag,

Ihr Rückflug mit KLM von Curacao nach Amsterdam wurde aufgrund eines technischen Problems um 26 Stunden, und am folgenden Tag um weitere 4 Stunden wegen weiteren Reparaturen, verschoben.

Sie erkundigen sich nun, ob Sie für beide Verspätungen separat Entschädigungen geltend machen können.

Zunächst einmal ist festzustellen, ob Ihnen ein Anspruch aus Artikel 7 EU-VO auf Ausgleichszahlungen gegenüber KLM zukommen könnte - Sie hatten dies ja bereits angenommen.

Nach Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung könnte Ihnen ein Anspruch im Falle einer Annulierung zustehen.

1. Annulierung

Dazu müsste es sich bei Ihrem Flug zunächst um eine Annulierung handeln.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Von einer Annulierung ist, bei einer Verschiebung um 26 Stunden, und dann nochmaligen 4 Stunden, sehr wahrscheinlich auszugehen.

2. Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann, gemäß Artikel 7 EU-VO, wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Ob der Entfernung von Curacao und Amsterdam könnten Sie, wie von Ihnen bereits geschrieben, tatsächlich einen Anspruch auf 600 Euro pro Fluggast haben.

Fluggesellschaften können sich von einem Anspruch auf Ausgleichsleistungen allerdings befreien, und zwar wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einer Verspätung oder Annulierung geführt haben, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO.

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

In Ihrem Fall wurde Ihnen als Grund für die Annulierung ein technischer Defekt genannt, ebenso für die zweite Verschiebung Ihres Fluges.

> Technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand

Dazu folgende Urteile für Sie:

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Ein technischer Defekt ist also in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen. Dabei liegt die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft.

Ihnen könnte deshalb ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro pro Fluggast zustehen.

Zu Ihrer Frage: Da Sie lediglich einen Flug gebucht haben, steht Ihnen wahrscheinlich auch nur ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu, anstatt von je einer Entschädigung pro Verspätung.

Abschließend ist deshalb zu sagen: Der durch KLM angegebene technische Defekt ist vermutlich nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen, und befähigt die Fluggesellschaft wahrscheinlich nicht dazu sich von Ihrer möglichen Zahlungspflicht in Höhe von 600 Euro pro Fluggast Ihnen gegenüber zu befreien.

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