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Hallo,

mein Flug wurde am 27.08.17 von Verona aus nach München annulliert.

Das habe ich ca 2 h vor Abflug erfahren.

Es ging keine Maschine mehr an diesem Tag. Am Tag drauf gingen 3, davon war die erste am Morgen schon ausgebucht. Mein Mann hat aus München dann in der 2. Maschine fuer mich einen Platz gebucht.

Jetzt mein die Lufthansa mir das Ticket zu erstatten welches annulliert wurde und nicht den selbst gebuchten Flug.

Wie sieht das nun rechtlich aus?

Ich bin durch den Ausfall 1 Nacht später in München angekommen und der Flug am nächsten Tag hatte auch 2h Verspätung.
Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo,

 

Sie hatten einen Flug für August gebucht. Dieser wurde dann spontan annulliert, was Sie auch erst 2h vor besagtem Abflug erfahren haben. Daraufhin haben Sie sich selbst um eine alternative Flugverbindung gekümmert, die allerdings am folgenden Tag abgeflogen ist. Insofern sind Sie einen Tag später zu Hause angekommen.

 

Ich gehe im Folgenden davon aus, dass es sich um eine Nur-Flug-Verbindung handelt, wo Sie den Flug direkt bei der Airline gebucht haben oder besser gesagt der Flug nicht im Rahmen einer Pauschalreise stattfinden sollte.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.

 

 

Bei einer Annullierung ergeben sich die Ansprüche für betroffene Fluggäste aus der Fluggastrechteverordnung 261/2004. Insbesondere Art. 5 I EG-VO 261/2004 gibt darüber Aufschluss, was einem Fluggast in einer solchen Situation zusteht. In erster Linie steht einem Betroffenen nämlich ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der EG-VO 261/2004 zu. Leider steht dieser Anspruch allerdings nicht für Fluggäste offen, die mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden. Dies trifft bei Ihnen ja nicht zu, wenn Sie tatsächlich nur 2 h vor ursprünglich geplanten Abflug von der Annullierung erfahren haben. Wenn Sie weniger als 7 Tage vor planmäßigen Abflug darüber informiert wurden, dann hat das Luftfahrtunternehmen Ihnen ein Angebot über eine anderweitige Beförderung zu machen, die es Ihnen ermöglicht nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und Ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Dies ist ja anscheinend nicht geschehen. Insofern müssten Sie meines Erachtens nach zunächst auch einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Die Höhe der Ausgleichsleistungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Sie sollten allerdings beachten, dass diese Leistungen nicht gezahlt werden müssen, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und die Airline keine Möglichkeit hatte, diesen zu verhindern.

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07; EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)

Ausgleichsansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
 

Lag vielleicht ein solcher in Ihrem Fall vor? Solche Umstände können in bestimmten Wetterbedingungen, Streiks, o.ä. liegen. Allerdings muss die Airline dann auch nachweisen, welche Maßnahmen sie zur Vermeidung des Umstandes getan hat.

Aus Art. 5 ergeben sich allerdings noch weitere Rechte, wie bspw. ein Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen aus Art. 8 und 9 der VO.

Gem. Art. 8 EG-VO haben Sie dahingehend eine Wahlmöglichkeit:

a)  der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

Insofern ist zu erklären, warum Lufthansa nur die Kosten für den gestrichenen Flug übernehmen möchte. Dies ist auch so in der Fluggastrechte-VO vorgesehen.

 

Daneben können Sie der Airline aber auch noch die Kosten für die zusätzliche Übernachtung und Mahlzeiten in Rechnung stellen, sowie die Kosten für die Beförderung zwischen dem Flughafen und der Unterbringung. Dies ergibt sich aus Art. 9 der VO.

 

 

Ich kann hier nur einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage vermitteln. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Im Zweifelsfall würde ich Ihnen raten, einen Fachanwalt für Passagierrechte zu Rate zu ziehen. 

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