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Hallo, Lufthansa hat für unsere Flüge von Frankfurt nach Bangkok und zurück, nur den Rückflug - also von Bangkok nach Frankfurt, anuliiert! Der Hinflug ist immer noch bestätigt was aber zwecklos ist - auch mit dem Hintergrund, das seit 26. März 2020 in Thailand ein absolutes Einreiseverbot aufgrund der Corona Pandemie gilt. Zudem wurde ich von der anullierung nicht informiert. Die Kenntnis darüber habe ich zufällig erhalten als ich mich auf der Internetseite von Lufthansa über den Flugstatus informiert habe. Die anullierung erfolgte außerdem in weniger als 7 Tagen vor dem geplanten Hinflug-Datum. Steht uns hier eine vollständige Erstattung zu und ggf. Ausgleichzahlungen von 600,-- € / Ticket? Es geht um sechs Tickets...

Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo Jörg!

Ihre Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

(1)      Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) EG-Verordnung Nr. 261/2004 haben Fluggäste, deren Flug gestrichen wurde oder sich erheblich verspätet hat, einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von bis zu 600 Euro pro Person. Die Airline wird jedoch lt. Art. 5 Abs. 3 EG-Verordnung Nr. 261/2004 von der Pflicht zur Ausgleichszahlung entbunden, wenn sie nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände zurückgeht.

Mit der aktuellen Pandemie-Situation ist das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die die Annullierung verursacht haben, sehr wahrscheinlich. Allerdings bedarf es dennoch immer der Einzelprüfung und Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Hinflug nicht annulliert wurde. Viele Annullierung dürfen mittlerweile aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen vorgenommen worden sein, auch wenn die Corona-Krise der Grund ist. Airlines dürfen auch bis zu einem gewissen Grad betriebswirtschaftliche Überlegungen anstellen, wenn sie über die Annullierung eines Fluges entscheiden. Man kann im Voraus leider nicht mit Sicherheit sagen, ob die Airline bei der Entscheidung außerhalb dieses Spielraums agiert hat.

Um es zusammenzufassen – der Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.

Die Verletzung der Informationspflicht durch Lufthansa könnte unter anderen Umständen zur Ausgleichszahlungspflicht führen, und zwar dann, wenn der Flug „regulär“ z.B. drei Wochen vor dem geplanten Abflug gestrichen wird, die Airline die Fluggäste jedoch erst sieben Tage vorher informiert. Außerdem bleibt die Informationspflichtverletzung vor dem Hintergrund der außergewöhnlichen Umstände, meines Erachtens, wirkungslos.

(2)      Anspruch auf die vollständige Erstattung

Meines Erachtens, steht Ihnen mindestens für den annullierten Rückflug eine vollständige Erstattung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) EG-Verordnung Nr. 261/2004 zu. Das Problem ist es, dass der Hin- und der Rückflug als zwei unterschiedliche Beförderungsleistungen betrachtet werden, für die die Anwendbarkeit der Verordnung und das Bestehen der Ansprüche jeweils gesondert geprüft werden (AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16). Somit wirkt sich die Annullierung des Rückfluges voraussichtlich nicht auf Ihren Hinflug aus, auch wenn Sie die Flüge in einer einheitlichen Buchung erworben haben und der Hinflug ohne den Rückflug zwecklos geworden ist. Damit Sie auch den Hinflug erstattet bekommen, muss dieser ebenfalls annulliert sein.

So sieht die Einschätzung nach der EG-Verordnung Nr. 261/2004 aus. Mein Gefühl sagt mir, dass bei einem einheitlichen Einreiseverbot für Fluggäste eines Staates die Fluggäste nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben dürfen, wenn der Flug nicht annulliert wird. Auch darf es eigentlich nicht sein, dass nur ein Teil des Fluges ersatzlos ausfällt und Fluggäste selbst zusehen müssen, was sie mit dem anderen Teil machen. Leider kenne ich auch keine andere Grundlage für die Einschätzung solcher Konstellationen. Daher empfehle ich Ihnen, für eine genauere Beratung einen Anwalt für Flug- und Reiserecht aufzusuchen.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Bangkok und zurück mit Lufthansa gebucht. Nun wurde der Rückflug 7 Tage vor Abflug annulliert und Sie fragen nun zum einen nach der Möglichkeit einer Ausgleichszahlung und zum anderen nach der Möglichkeit auch den Hinflug zu annullieren. 

(1) Anspruch auf Ausgleichszahlungen 

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Die VO Nr. 261/2004 kommt dann zu tragen, wenn eine Annullierung des Fluges vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden der Rückflug annulliert. 

Sie könnten dadurch gem. Art. 5 VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5 Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO.

Fraglich ist also, ob das Corona-Virus einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn der Grund für Verspätung oder Annullierung „außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft” liegt. Die drohende Coronavirus-Pandemie liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und ist daher ein außergewöhnlicher Umstand. 

Allerdings können sich die Airlines nicht Pauschalreise auf den Virus als “außergewöhnlichen Umstand” berufen. Streicht eine Fluggesellschaft einen Flug, kann die Stornierung nicht automatisch und pauschal auf Coronavirus zurückgeführt werden. Dass aufgrund des Ausbruchs des Viruses die Reiselust signifikant niedriger ist und deshalb nicht ausgebuchte Flüge annulliert werden, basiert auf wirtschaftlichen Überlegungen und könnte eine Entschädigungszahlung begründen. 

Das bedeutet, dass ein außergewöhnlicher Umstand nur dann anzunehmen ist, wenn die Fluggesellschaft den Flug aufgrund des Viruses annullieren musste, nicht aber dann, wenn sich die Flüge aus rein wirtschaftlichen Gründen einfach nicht mehr lohnen. 

(2) Stornierungsmöglichkeit des Hinfluges 

Weiterhin fragen Sie nach der Möglichkeit, die komplette Reise, also auch den Hinflug zu stornieren. Dieser Anspruch könnte sich aus Art. 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Dieser Anspruch besteht jedoch nur bei einer Annullierung des betroffenen Fluges. Da der Hinflug jedoch wie geplant stattfindet, kommt ein solcher Anspruch nur dann in Betracht, wenn Hin- und Rückflug als einheitlicher Flug betrachtet werden. Denn dann würde sich der Stornierungsanspruch des Hinfluges auch auf den Rückflug erstrecken. 

Nach gefestigter Rechtsprechung sind Hin- und Rückflug jedoch nicht einheitlich, sondern als zwei unterschiedlich zu beurteilende Flüge zu bewerten. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Az: C‑173/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C‑173/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 ist so auszulegen, dass eine Hin- und Rückreise nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden können.

AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 261 C 13238/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff des Fluges i.S.d. Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 meint Hin- und Rückflug jeweils getrennt voneinander. Auch wenn alle Flüge von der gleichen Fluggesellschaft durchgeführt und gemeinsam gebucht werden.

Sie haben meines Erachtens daher leider eher keinen Anspruch auch den Hinflug zu stornieren. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.  

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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