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Der Hinflug (03.06.2020) wurde coronabedingt annulliert, der Rückflug (15.06.2020) fand regulär statt. Ich habe im Dezember 2019 gebucht und die Flüge Anfang April storniert bei opodo. Ich habe opodo mitgeteilt, dass ich ja schlecht zurückfliegen kann, wenn ich gar nicht hinfliegen konnte, abgesehen davon, dass ich den Flug ohnehin schon storniert hatte.

Bei meiner Nachfrage hieß es, die Rückerstattung bei Lufthansa sei beantragt, aber man habe keinen Einfluss auf das weitere Verfahren (Mail vom 22.08.2020).

Auch wurde mir von opodo mitgeteilt, dass eine Bearbeitungsgebühr einbehalten werde, was ich in Anbetracht der Umstände seltsam finde.

Was kann ich selbst veranlassen, damit dieser Vorgang endlich abgeschlossen werden kann?
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Sie haben Hin- und Rückflug bei Lufthansa gebucht. Nun wurde der Hinflug annulliert, während der Rückflug wie geplant stattfinden soll. Sie fragen nach der Möglichkeit der Erstattung der Flugscheinkosten. 

(1) Hinflug

Der Hinflug wurde annulliert. In diesem Fall ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung.  

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch zum einen, wenn der Fluggast rechtzeitig, d.h. 2 Wochen vor Abflug informiert wurde.

Weiterhin entfällt der Anspruch auch dann, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5 Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt dann vor, wenn der Grund für Verspätung oder Annullierung „außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft” liegt. Falls der Flug aufgrund der Coronavirus-Pandemie annulliert wurde, könnte dies durchaus einen außergewöhnlichen Umstand vorliegen, denn diese Epidemie liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und ist daher ein außergewöhnlicher Umstand.  

Sie haben also keine Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Sie haben aber auf jeden Fall einen Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...) 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also gem. Art. 8 Abs. 1a) VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten für den Hinflug. Eine Bearbeitungsgebühr darf dafür nicht erhoben werden. 

(2) Rückflug 

Grundsätzlich ist es so, dass der Hin- und der Rückflug als zwei gesonderte Beförderungsleistungen angesehen werden, für welche die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 jeweils getrennt zu prüfen ist. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Az: C‑173/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C‑173/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 ist so auszulegen, dass eine Hin- und Rückreise nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden können.

AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 261 C 13238/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff des Fluges i.S.d. Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 meint Hin- und Rückflug jeweils getrennt voneinander. Auch wenn alle Flüge von der gleichen Fluggesellschaft durchgeführt und gemeinsam gebucht werden.

Insofern wirkt sich die Verschiebung des Hinfluges nicht auf Ihren Rückflug aus. Damit Sie den Rückflug stornieren lassen und die Erstattung der Kosten nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 erhalten können, muss daher eigentlich auch der Rückflug annulliert werden. 

Auf der anderen Seite hat die EU-Kommission in den Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Situation im Zusammenhang mit Covid-19 vom 18.03.2020 darauf hingewiesen, dass Fluggästen die Stornierung der Gesamtbuchung (also Hin- und Rückflug) ermöglicht werden soll, wenn z.B. nur der Hinflug annulliert wurde. Die Auslegungsleitlinien sind jedoch für Staaten und Gerichte nicht verbindlich, die Gerichte dürfen weiterhin ihre eigene Ansicht vertreten.

Am besten lassen Sie sich von einem Anwalt für Flugrecht verbindlich beraten, da die aktuelle Situation rund um Flugannullierungen und Stornierungen nicht einfach ist.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Das ist zwar nicht das, was man sich wünscht als Fluggast, aber wenigstens weiß ich jetzt Bescheid. DANKE!
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