Sie haben einen Flug bei Lufthansa gebucht. Nun wurde der Flug jedoch erheblich verändert und Sie fragen nach Ihren Rechten.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ihr Flug wurde erheblich verändert. Es wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Flugroute verändert. Bei einer so erheblichen Veränderung kann man davon ausgehen, dass bereits von einer Annullierung auszugehen ist.
Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)
Sie also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch zum einen, wenn der Fluggast rechtzeitig, d.h. 2 Wochen vor Abflug informiert wurde.
Weiterhin entfällt der Anspruch auch dann, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5 Abs. 3, VO 261/2004 der EU-VO. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt dann vor, wenn der Grund für Verspätung oder Annullierung „außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft” liegt. Falls der Flug aufgrund der Coronavirus-Pandemie annulliert wurde, könnte dies durchaus einen außergewöhnlichen Umstand vorliegen, denn diese Epidemie liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und ist daher ein außergewöhnlicher Umstand.
Sie haben aber auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten aus Art. 8 VO Nr. 261/2004:
Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie können also gem. Art. 8 Abs. 1a) den Flug stornieren und haben dann einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde.
In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben:
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld. Einen Reisegutschein darf die Fluggesellschaft Ihnen nur dann geben, wenn Sie zustimmen.
Alternativ könnten Sie auch Ihren Anspruch auf eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen geltend machen, indem Sie die Fluggesellschaft kontaktieren und Sie dazu auffordern Ihnen eine Alternative anzubieten.
Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.