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Wir wollten am 4. August 2020 in die Ferien nach Kanada fliegen. Laut Kanadischen Einreisebestimmungen dürfen wir das nicht: https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/services/coronavirus-covid19/travel-restrictions-exemptions.html#foreign  (ganz unten die Fußnote sagt es recht klar dass Urlaub nicht als Einreisegrund gilt.) Das AA hat auch noch die "allgemeine Reisewarnung" für nicht EU Flüge.

Bisher hat die LH den Flug LH 492 noch nie ausfallen lassen.

LH bietet uns nur eine Umbuchung/Gutschein an; allerdings nur bis Ende 2021. Da wir dann aber sicherlich nicht mehr in dieser Konstellation fliegen können werden, möchte ich eigentlich mein Geld zurück. LH stellt sich da aber quer.

Gibt es hier jemanden, der solch einen Fall schon einmal vor Gericht hette, und wie ist der ausgegangen? Ich hab allerdings den Verdacht, dass das alles durch Corona nur ein "unbearbeitetes Feld" ist. Gerne auch ein Tipp zu ein RA, der solch einen Fall schon einmal vor Gericht durchgefochten hat, und mir einer erste Einschätzung geben kann.

Danke.

Viele Grüße
Juergen
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Sie haben einen Flug mit Lufthansa nach Kanada gebucht. Nun gibt es jedoch eine Einreisesperre für Kanada. Der Flug wurde seitens der Airline allerdings nicht storniert. 

Sie fragen nun, ob Sie trotzdem einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugscheinkosten haben. 

Grundsätzlich ergibt sich ein solcher Anspruch aus Art. 8 der europäischen Fluggastrechteverorndung VO Nr. 261/2004. Allerdings kommt dieser Anspruch nur dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. Da der Flug jedoch wie geplant stattfinden soll, kommt ein Anspruch aus der Verordnung leider nicht in Betracht. 

Grundsätzlich steht es dem Fluggast aber frei, einen gebuchten Flug jederzeit zu stornieren. Die Fluggesellschaft kann dann Stornokosten, die in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt sind, verlangen. Es gibt auch Tarife, die überhaupt nicht kostenfrei storniert werden können.

Der Reisende kann bei Anwendung des deutschen Rechts nur dann kostenfrei stornieren, wenn die Einzelleistung nicht erfüllt werden kann. Das wäre zum Beispiel denkbar, wenn das gebuchte Hotel in einer Region liegt, für welche die Behörden ein generelles Einreiseverbot ausgesprochen haben, der Flughafen nicht angeflogen werden kann oder Zufahrtsbeschränkungen für bestimmte Regionen gelten.

Ob Individualurlauber im Falle einer Einreisesperre für bestimmte Nationalitäten kostenfrei von einer Reise zurücktreten können oder ob sie die Stornokosten tragen müssen, ist nicht abschließend geklärt. Wegen der Einzigartigkeit der aktuellen Pandemie gibt es dazu bisher keine klare Rechtsprechung.

Da die derzeitige Situation sehr neu ist und es dazu noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie einen Anwalt zu Rate ziehen wollen. 

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