Sie haben einen Flug mit Lufthansa nach Kanada gebucht. Nun gibt es jedoch eine Einreisesperre für Kanada. Der Flug wurde seitens der Airline allerdings nicht storniert.
Sie fragen nun, ob Sie trotzdem einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugscheinkosten haben.
Grundsätzlich ergibt sich ein solcher Anspruch aus Art. 8 der europäischen Fluggastrechteverorndung VO Nr. 261/2004. Allerdings kommt dieser Anspruch nur dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. Da der Flug jedoch wie geplant stattfinden soll, kommt ein Anspruch aus der Verordnung leider nicht in Betracht.
Grundsätzlich steht es dem Fluggast aber frei, einen gebuchten Flug jederzeit zu stornieren. Die Fluggesellschaft kann dann Stornokosten, die in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt sind, verlangen. Es gibt auch Tarife, die überhaupt nicht kostenfrei storniert werden können.
Der Reisende kann bei Anwendung des deutschen Rechts nur dann kostenfrei stornieren, wenn die Einzelleistung nicht erfüllt werden kann. Das wäre zum Beispiel denkbar, wenn das gebuchte Hotel in einer Region liegt, für welche die Behörden ein generelles Einreiseverbot ausgesprochen haben, der Flughafen nicht angeflogen werden kann oder Zufahrtsbeschränkungen für bestimmte Regionen gelten.
Ob Individualurlauber im Falle einer Einreisesperre für bestimmte Nationalitäten kostenfrei von einer Reise zurücktreten können oder ob sie die Stornokosten tragen müssen, ist nicht abschließend geklärt. Wegen der Einzigartigkeit der aktuellen Pandemie gibt es dazu bisher keine klare Rechtsprechung.
Da die derzeitige Situation sehr neu ist und es dazu noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie einen Anwalt zu Rate ziehen wollen.