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In Österreich herrscht Lockdown und für mich als Tourist ein Beherbergungsverbot. Die Geburtstagsfeier auf die ich eingeladen war, wurde selbstverständlich abgesagt und schon seit September geplant. Sorgfalt war dem Gastgeber auch wichtig: Nur geimpft/genesene UND PCR-getestete Gäste erwünscht.

Ein Lockdown war zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraus zu sehen, weshalb ich mit naivem Optimismus an die LH heran trat. Deren Tenor:

> Flug findet doch statt, ein Flug ist ja keine Pauschalreise, mein Verantwortungsbereich...

>Mittlerweile gibt es kulantere Reaktionen, aber für meine Reise mit konkretem und einmaligem Zweck war eine Umbuchung schlicht nicht passend. Ich forderte eine kostenfreie Stornierung, wäre aber auch zur Annahme eines Gutscheins bereit gewesen (bzw. Rerouting unter Anrechnung für anderen Flug).

(Spoiler: Ich habe einen Weg zur kostenfreien Stornierung gefunden, allerdings war dieser äußerst umständlich)

Nun, in gewisser Weise hat die LH mit ihren Aussagen recht. Primär hat sie den gebuchten Flug erfolgreich zu erbringen. Ich habe viel über Recht, Gesetz und Urteile gelesen und wäre der Storno nicht möglich gewesen, wäre ich vom Vertrag zurückgetreten. Ich bin kein Anwalt, aber ein Mahnverfahren und auch eine Klageerhebung in Eigenregie am Amtsgericht habe ich in Betracht gezogen. Erste Gedanken § 313 Wegfall der Geschäftsgrundlage und mehr...

Letztlich kam bei mir aber die Frage auf, welche Rolle und Bedeutung die von mir akzeptierten AGBs und Konditionen für ein Rücktrittsrecht eine Rolle spielen.

> Ich als Kunde möchte mich weder einem Risiko aus bzw. österreichischen Gesetzen widersetzen, aber eben auch nicht auf die bezahlten Leistungen verzichten.

> Den ersten Ausführungen der LH nach und denen im vorherigen Satz nach, hätte dies theoretisch bedeuten müssen, dass ich den Hinflug antrete, Gleiches gilt für den Rückflug in fünf Tagen.

!!! Nun stehen in den AGBs und Konditionen mehrere Punkte, die sich auf die Gültigkeit des Tickets beziehen. Ich MUSS etwa die gewählte Reihenfolge einhalten und ggf. sogar Nachkalkulationen in Kauf nehmen.

Reise ich an, müsste ich also auch wieder zur vereinbarten Ausreise erscheinen. Aufgrund der erheblichen Unsicherheiten frage ich mich, ob sich für die LH aus den AGB nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten ableiten lassen. Das Reiseerfordernis halte ich beispielsweise für eine (grob) fahrlässige Handlung im Hinblick auf die Unversertheit meiner Person. Müsste sich die LH bei einem solchen Passus also vielleicht zugestehen lassen, dass sie in gewisser Weise auch darauf achten muss, dass ein vereinbarungsgemäßes Erbringen meiner Pflichten (Einreise, Verbleib, Rückreise) auch ohne Gefahr möglich ist? Bin auf eure Antworten gespannt.

ADD: Da ich in den letzten Tagen locker 10+ Std. in Warteschleifen verbracht habe und auf sozialen Netzwerken von Personen las, die in wesentlich dringenderen Notlagen niemanden erreichten (auch bei mir brach das Gespräch nach über einer Stunde ab oder mündete direkt in die akzeptierte Zufriedenheitsbefragung), fände ich es auch interessant über eine mögliche straf- oder zivilrechtlich relevante Einordnung dieser Nicht-Erreichbarkeit zu reden.

> Bei Entschädigungen beruft sich LH auf die Pandemie als außergewöhnliches Ereignis. Rechtfertigt aber u.a. den unterirdischen Kundenservice damit. Haben sie es nicht fahrlässig versäumt, ihren Kundenservice der in vielen Sachverhalten immer noch persönlich erforderlich ist, auf dieses außergewöhnliche Ereignis einzustellen? Zudem streikten übers WE und noch bis Dienstag oft sämtliche Self Service Optionen inkl. Webseite.

Allein wenn ich mir vorstelle, dass ich etwa in Amerika festsitze und für 2,99 € die Minute nach 90 Minuten erneut aus der Leitung gekickt werde. Tagelange Ungewissheit fernab der Heimat kann darüber hinaus auch eine psychische Belastung mit sich bringen oder durch nötige Zusatzkosten Existenznöte verursachen.

Wo hört also die Verantwortung auf und wo beginnt sie? Aus allen Gesetzen, Urteilen und Verordnungen werde ich leider nicht schlau.

Gruß SQ5
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