Ihre Frage bezieht sich auf die Erstattung von zusätzlichen Hotelkosten, welche durch die Verschiebung Ihrer Flugzeiten notwendig geworden sind. Auch dieser Anspruch könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben.
Dafür müsste eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. Eine Teilstrecke Ihres Fluges wurde annulliert.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Art. 5 VO Nr. 261/2004:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (..) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt (...)
Die Kosten für die Hotelunterkunft könnte sich aus dem Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Art. 9 ergeben:
Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Die Fluggesellschaft muss Ihnen also die Hotelunterbringung gewährleisten, die durch die Annullierung notwendig wird. Ebenso muss sie für die Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft und Verpflegung aufkommen.
Sie sollten sich mit diesen Ansprüchen an die Fluggesellschaft wenden und die Betreuungsleistungen einfordern.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.