Guten Tag,
wie Sie bereits richtig festgestellt haben, könnten für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteordnung entstehen.
Sie beziehen sich hierbei zunächst auf den Artikel 5. Damit Ansprüche daraus entstehen können, muss es sich bei der Verlegung des Fluges zunächst um eine Annullierung handeln. Dazu folgendes Urteil:
EuGH,Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei Google zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki.de ")
Eine Annullierung liegt liegt immer dann vor, wenn der ursprüngliche Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird ein Flug auf einen anderen Flug verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.
Durch die Verlegung Ihres Fluges, findet dieser nun an einem anderen Tag statt. Zudem mussten Sie den Start durch Verlegung nach hinten aufgegeben. Daher liegt in Ihrem Fall meiner Meinung nach eine Annullierung im Sinne der Verordnung vor, sodass tatsächlich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen können.
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass primär eine Beförderung zu ähnlichen Flugzeiten wie den geplanten erwünscht ist. Dazu kann Artikel 8 weiterhelfen:
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen,
a) der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
b) einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
c) einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes und vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
In Ihrem Fall wäre daher Absatz 1 Buchstabe b) interessant. Danach können Sie wie Sie sehen von der Fluggesellschaft eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt fordern, d.h. eine Beförderung die zu ähnlichen Zeiten beginnt, wie Ihre ursprünglich gebuchte. Sollte Ihnen die Airline keine entsprechende Beförderung anbieten können, so könnten Sie gemäß Buchstabe a) die Flugscheinkosten zurückverlangen und mit denen dann neue Flüge zu Ihren bevorzugten Zeiten buchen.
Neben diesen Unterstützungsleistungen steht Ihnen meiner Meinung nach außerdem eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) zu, da Sie weniger als 2 Wochen vor Abflug von der Annullierung in Kenntnis gesetzt worden sind. Die Ausgleichszahlung würde 600€ pro Person betragen. Sollten Sie allerdings eine anderweitige Beförderung angeboten bekommen, durch welche Sie nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegen und nicht mehr als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit in Ecuador ankommen, so können Sie leider keine Ausgleichszahlung geltend machen.
Eine schriftliche Bestätigung, dass keine Alternativen zur Verfügung stehen, könnte in jedem Fall vorteilhaft sein.